Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung
Verfahrensgang
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 11/82) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 1150/82) |
Tenor
I. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.200 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner – mit Ausnahme des Antragsgegners zu 1) – sind die Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Der Antragsteller zu 1) war bis 15.8.1983 Verwalter.
Im Einladungsschreiben vom 5.5.1982 zur Eigentümerversammlung vom 15.5.1982 war als Tagesordnungspunkt (TOP) 16 genannt:
„Der Vertrag mit dem Verwalter läuft am 31.12.1982 aus. Abstimmung der Gemeinschaft über Verlängerung bzw. Erneuerung des Vertrages unter bestimmten Änderungen. Bevollmächtigung des Beirates zu detailliertem Vertragsabschluß.”
In der Versammlung vom 15.5.1982 faßten die Wohnungseigentümer folgende Beschlüsse:
TOP |
6: |
Genehmigung der Jahresabrechnung 1981 |
TOP |
16: |
Ermächtigung des Verwaltungsbeirats, den Vertrag mit dem Verwalter ab 1.1.1983 für fünf Jahre neu abzuschließen. |
TOP |
17: |
Genehmigung des Wirtschaftsplans 1982 |
Das Protokoll vom 27.5.1982 zu TOP 16 lautet:
„Der Verwalter gibt bekannt, daß sein Vertrag zum 31.12.1982 abläuft.
Der Beirat soll beauftragt und bevollmächtigt werden, den Vertrag mit dem Verwalter ab 1.1.1983 für 5 Jahre neu abzuschließen.
Die Konditionen waren mit dem Beirat vorgesprochen.
Die Verwaltergebühr wird |
pro Monat |
DM |
1.250, |
die Nebenkosten werden |
pro Monat |
DM |
200, |
und für das Klärwerk |
pro Monat |
DM |
150, |
jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer betragen.
Die Kosten gelten für 2 Jahre. Die Abstimmung ergab:
33 |
Ja-Stimmen |
1 |
Nein-Stimme |
1 |
Enthaltung. |
Der Beirat wird daher mit dem Verwalter demnächst den neuen Vertrag formulieren.”
Der Antragsteller hat am 8.6.1982 beantragt, die genannten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 19.7.1982 den Eigentümerbeschluß zu TOP 17 für ungültig erklärt und die Anträge im übrigen abgewiesen.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts haben der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) und 4) sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.11. 1982 vor dem Landgericht haben sich die anwesenden Beteiligten damit einverstanden erklärt, daß hinsichtlich der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung 1981 und über den Wirtschaftsplan 1982 vorläufig keine Entscheidung getroffen wird, da insoweit eine außergerichtliche Erledigung ins Auge gefaßt sei.
Mit Beschluß vom 29.12.1982 hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde (des Antragstellers den Eigentümerbeschluß zu TOP 16 für ungültig erklärt. Über die anderen Gegenstände des Beschwerdeverfahrens hat es nicht entschieden und deshalb von einer Kostenentscheidung abgesehen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Antragsgegner zu 1) bis 4) sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat mit Schriftsätzen vom 11.7. 1984 und 29.11.1984 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner zu 1) bis 4) haben sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 24.8.1984 angeschlossen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Nach Erledigung der Hauptsache ist nur noch über die Verfahrenskosten gemäß § 47 WEG zu entscheiden (BayObLGZ 1973, 30/32 ff.; 1975, 233/234 f.; BayObLG Rpfleger 1980, 192; Senatsbeschluß vom 21.9.1984 BReg. 2 Z 112/83). Im vorliegenden Fall kann dabei nur über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden werden, denn der mit der weiteren Beschwerde angefochtene Beschluß des Landgerichts ist nur eine Teilentscheidung und das Landgericht hat sich deshalb die Kostenentscheidung – zu Recht – vorbehalten.
Bei der hier zu treffenden Ermessensentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der voraussichtliche Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei dessen streitiger Fortsetzung zu berücksichtigen (BayObLG a.a.O.).
2. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG), weil er im Rechtsbeschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen wäre: Sein Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 15.5.1982 zu TOP 16 wäre voraussichtlich abgewiesen worden.
a) Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß sei für ungültig zu erklären, weil der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Einberufung nicht hinreichend bezeichnet gewesen sei.
Durch die in der Einberufung verwendete allgemeine Formulierung „unter bestimmten Änderungen” sei nicht sichergestellt, daß die Einberufenen vor Überraschungen geschützt und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung gegeben gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob die Verwaltervergütung bis 31.12.1982 monatlich 1.108 DM oder – wie der Antragsteller behaupte – nur 864 DM (jeweils nebst Mehrwertsteuer) betragen habe. Auch die Anhebung von 1.108 DM auf 1...