Leitsatz (amtlich)

Bestellt das Vormundschaftsgericht dem Betroffenen, obwohl dieser eine entsprechende Vorsorgevollmacht erteilt hat, einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögensverwaltung, steht dem Bevollmächtigten ein Beschwerderecht hiergegen jedenfalls dann nicht zu, wenn er die Verwaltung des Vermögens aufgegeben hat.

 

Normenkette

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FGG § 20 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 20.07.1995; Aktenzeichen 7 T 365/95)

AG Regensburg (Aktenzeichen XVII 65/93)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 20. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Betroffene gab am 13.9.1989 gegenüber dem weiteren Beteiligten folgende Erklärung ab:

„Auftrag und Vollmacht.

Ich, … erteile für den Fall, daß ich mein Vermögen nicht mehr selbst verwalten kann oder möchte,

Herrn G.

Auftrag und Vollmacht, mein Vermögen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu verwalten. … Die Vermögens Verwaltung hat unter Ausschluß eines Vormundes, Pflegers oder Betreuers zu erfolgen.”

Am 8.3.1990 erklärte sie:

„…

Ich bestätige hiermit die Herrn G. erteilte … Vollmacht und Auftrag vom 13. September 1989 für den Fall, daß ich nicht mehr in der Lage bin, mein Vermögen zu verwalten.

Ich möchte diese Vollmacht nicht mehr widerrufen. Die Bevollmächtigung gilt nunmehr auch im Sinne des künftigen Betreuungsgesetzes, über das mich Herr G. aufgeklärt hat.

Herr G. muß im Bevollmächtigungsfall mein Grundvermögen … und mein gesamtes Bankvermögen … allein und selbständig unter Ausschluß eines Betreuers verwalten.

Ich bin über den Zweck und die Auswirkung der Vollmacht aufgeklärt. Ich habe damit selbst die Person meines Vertrauens bestimmt, die, wenn ich es nicht mehr kann, unbeeinflußt für … mein Vermögen sorgen soll.

…”

Mit Beschluß vom 28.10.1993 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vermögensverwaltung sowie Entgegennahme, öffnen und Anhalten der Post.

Am 8./9.5.1995 beantragte der weitere Beteiligte, diesen Beschluß aufzuheben, soweit eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögens Verwaltung angeordnet wurde. Von der Betreuten seien ihm Vollmachten zur Vermögensverwaltung erteilt worden. In diese Rechtsposition greife die angeordnete Betreuung ein.

Mit Beschluß vom 10.7.1995 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab. Der weitere Beteiligte besitze keine Vollmacht. Die Betroffene sei bereits bei deren Erteilung nicht geschäftsfähig gewesen. Davon abgesehen seien die Vollmachten von der Betreuerin widerrufen worden, worüber vor dem Landgericht Regensburg ein Zivilrechtsstreit geführt werde. In Anbetracht der Verurteilung des weiteren Beteiligten zu einer Bewährungsstrafe wegen zum Nachteil der Betroffenen begangener Straftaten sei der Widerruf ungeachtet dessen, daß das Strafurteil noch nicht rechtskräftig sei, geboten gewesen.

Gegen diesen Beschluß legte der weitere Beteiligte Beschwerde ein, mit dem Antrag, auch den Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 28.10.1993 aufzuheben, soweit eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögens Verwaltung angeordnet worden sei.

Das Landgericht hat die Beschwerde am 20.7.1995 als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des weiteren Beteiligten für die Rechtsbeschwerde folgt daraus, daß seine Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist (BayObLG FamRZ 1992, 341).

Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht mangels Beschwerdeberechtigung des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

1. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FGG sind nicht erfüllt.

a) Diese Bestimmung erfordert, daß die angefochtene Verfügung ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt.

Recht in diesem Sinne ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 341/342; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 20 FGG Rn. 5; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 4; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 20 Rn. 7), dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges) Interesse (BayObLG a.a.O.; BayObLGZ 1993, 234/235 f.; OLG Köln Rpfleger 1995, 163/164).

Der Begriff der Beeinträchtigung verlangt, daß die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt oder mindert, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (vgl. Bassenge/Herbst § 20 FGG Rn. 8, Jansen § 20 Rn. 4, 7, 9 und 10. Keidel/Kahl § 20 Rn. 12, je m.w.N.).

b) Der weitere Beteiligte ist durch die Ablehnung seines Antrags, die Betreuung der Betroffenen bezüglich des Aufgabenkreises Vermögensverwaltung aufzuheben, nicht in dem dargelegten Sinn in einem Recht unmittelbar ...

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