Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 2897/97)

AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 172/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 6. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dreier Wohnungen im ersten Obergeschoß einer Anlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Zur Verbesserung des Raumklimas in den als Anwaltskanzlei genutzten Räumen ließ die Antragsgegnerin im Sommer 1994 vor den Fenstern des ersten Obergeschosses Pflanztröge anbringen und eine Bewässerungsanlage installieren. Diese besteht aus etwa fingerdicken Röhrchen, die vom Sondereigentum der Antragsgegnerin aus mit Wasser versorgt werden und an der Außenfassade zu den einzelnen Pflanzgefäßen führen. In der Eigentümerversammlung vom 19.8.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, der Antragsgegnerin nachträglich das Anbringen der Pflanzkästen an den Fensterbänken mit Ausnahme der Pflanzkästen über dem Hauseingang zu gestatten. Ferner beschlossen sie, daß die Bewässerungsanlage zu entfernen sei. Diese Eigentümerbeschlüsse wurden nicht angefochten.

Die Eigentümerversammlung vom 12.7.1996 lehnte einen Antrag der Antragsgegnerin, die Eigentümerbeschlüsse betreffend die Entfernung der Pflanzgefäße über dem Hauseingang und der Bewässerungsanlage aufzuheben, mit Mehrheit ab. Die Wohnungseigentümer beschlossen, die Antragsgegnerin solle erneut aufgefordert werden, die beiden Pflanztröge sowie die komplette Bewässerungsanlage bis spätestens 31.8.1996 zu entfernen. Sofern sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, werde die Verwalterin beauftragt, die Rechte der Eigentümer im eigenen Namen (Prozeßstandschaft) geltend zu machen, und ihr Prozeßvollmacht zur Erhebung einer Beseitigungsklage erteilt. Auch dieser Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten.

Die Antragstellerin hat in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beiden Pflanztröge über dem Hauseingangsbereich und die an der Fassade des Anwesens installierte Bewässerungsanlage fachgerecht zu entfernen sowie hierdurch entstandene Schäden und optische Beeinträchtigungen zu beseitigen. Das Amtsgericht hat diesen Anträgen am 11.11.1997 stattgegeben. Die Antragsgegnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt, soweit sie zur Beseitigung der Bewässerungsanlage verpflichtet worden ist. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 6.5.1998 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Kammer erachte einen Augenschein nicht für erforderlich, weil ihren Mitgliedern das streitgegenständliche Anwesen bekannt sei. Dies sei den Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden.

Die Kammer teile die Auffassung des Erstgerichts, daß es sich bei der Anbringung der Bewässerungsanlage um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handle, weil die Anlage auf Dauer fest mit der Außenfassade verbunden sei. Zu dieser baulichen Veränderung sei die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen. Der optische Gesamteindruck der Fassade werde nicht unerheblich beeinflußt. Die Wasserleitungen, die zu den an den Fenstern angebrachten einzelnen Pflanzgefäßen geführt würden, seien von der Straße aus gut erkennbar, insbesondere an dem Mauervorsprung über der Eingangstür. Außerdem seien bei einer Bewässerungsanlage, die an der Außenfassade angebracht und daher Witterungseinflüssen ausgesetzt sei, Beschädigungen oder technische Fehlfunktionen nicht auszuschließen. Dies könne zu Schwierigkeiten bei der späteren Zuordnung von Schäden führen.

Das Beseitigungsverlangen sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. Es könne der Antragsgegnerin durchaus zugemutet werden, die Pflanztröge in herkömmlicher Art zu bewässern. Sie habe die Kästen unter Verstoß gegen die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes angebracht und deshalb nicht darauf vertrauen können, daß die übrigen Wohnungseigentümer die durchgeführten Maßnahmen in vollem Umfang billigen würden. Einen Anspruch auf Beibehaltung der Anlage könne die Antragsgegnerin auch nicht daraus herleiten, daß andere Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen ohne entsprechende Eigentümerbeschlüsse vorgenommen hätten. Die Verpflichtung zur Entfernung der Bewässerungsanlage umfasse auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und damit die Beseitigung von Schäden sowie optischen Beeinträchtigungen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Die von der Antragsgegnerin angebrachte Bewässerungsanlage hat das Landgericht zu Recht als bauliche Verände...

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