Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich erscheint, ist der Tatrichter nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht gehalten, regelmäßig mindestens 15 Minuten zuzuwarten, bevor er die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten verwirft.
2. Wird dem Gericht innerhalb der regelmäßigen Wartezeit mitgeteilt, dass sich der Angeklagte verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, verlängert sich diese Wartepflicht. Wie lange die Fürsorgepflicht ein Zuwarten gebietet, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Tatrichter zugänglichen Informationen bestimmen.
Normenkette
StPO § 329 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Entscheidung vom 15.06.2023) |
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 09.08.2023; Aktenzeichen 6 NBs 350 Js 23132/23) |
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09. August 2023 aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten am 15. Juni 2023 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 9. August 2023 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte nicht rechtzeitig zur Berufungshauptverhandlung erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt sei. Dagegen hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision eingelegt. Mit der Revision hat er die Verletzung des § 329 StPO gerügt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Angeklagten mittlerweile rechtskräftig versagt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2023, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie dringt mit der zulässig erhobenen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge durch, das Landgericht Nürnberg-Fürth habe die Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Unrecht angenommen.
1. Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung ohne Verhandlung zur Sache beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Sie dient dem Zweck, den Beschwerdeführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Es ist allerdings nicht der Sinn der Vorschrift, bloße Nachlässigkeit zu bestrafen, die einem zur Mitwirkung am Verfahren bereiten Angeklagten bei der Erfüllung seiner Pflicht zum pünktlichen Erscheinen unterlaufen ist (st. Rspr., vgl. bereits BayObLG, Beschluss vom 15. Juli 1988 - RReg 1 St 90/88 -, juris Rn. 5 und 8).
2. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht nicht schon dann, wenn der Angeklagte ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich erscheint, die Berufung ohne weiteres sofort verwerfen darf. Vielmehr ist der Tatrichter nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht gehalten, regelmäßig mindestens 15 Minuten zuzuwarten, bevor er die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten verwirft (st. Rspr., vgl. MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 329 Rn. 22; Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 329 Rn. 2, 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 1 St OLG Ss 160/09, BeckRS 2010,2715; BayObLG a.a.O.). Unter besonderen Umständen hat er jedoch auch über 15 Minuten hinaus zu warten (MüKoStPO/Quentin a.a.O. Rn. 22; Paul a.a.O. Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 13; BeckOK StPO/Eschelbach, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 329 Rn. 17; BayObLG a.a.O.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Gericht innerhalb der regelmäßigen Wartezeit mitgeteilt wird, dass sich der Angeklagte verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (st. Rspr., vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. November 2021 - 1 Ws 425/21 -, juris; OLG Zweibrücken Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 1 Ss 74/16, BeckRS 2016, 21235; KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2013 - (4) 161 Ss 89/13 (86/13) -, juris Rn. 4; OLG Jena Beschluss vom 18. September 2012 - 1 Ss 71/12, BeckRS 2013, 14470; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. März 2011 - (1) 53 Ss 19/11 (5/11) -, juris; OLG München, Beschluss vom...