Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vowegzahlungspflicht des Zwangsverwalters von in der Beschlagnahme fällig werdenden Jahresabrechnungsnachzahlungen
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 12.10.1990; Aktenzeichen 1 T 12177/90) |
AG München (Entscheidung vom 01.06.1990; Aktenzeichen UR II 168/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts in diesem Beschluß wird ebenfalls zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner war vom 3.2.1989 bis 4.12.1990 Zwangsverwalter des Wohnungs- und Teileigentums eines weiteren Wohnungseigentümers.
Am 26.4.1989 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
Aufgrund der Rechnungsergebnisse werden die aus der Einzelabrechnung ergebenden Guthaben ausbezahlt und die Nachforderungen zum 01.06.89 fällig gestellt. Die Jahresabrechnung 1988 wird weder als Einzel- noch als Gesamtabrechnung beschlossen.
Durch weiteren Eigentümerbeschluß vom 11.5.1990 wurde die Jahresabrechnung 1988 „als Einzel- und Gesamtabrechnung” beschlossen.
Der Eigentümer des der Zwangsverwaltung unterliegenden Wohnungs- und Teileigentums leistete im Wirtschaftsjahr 1988 keine Vorschußzahlungen.
Von dem Nachzahlungsbetrag, der sich aus der Jahresabrechnung 1988 für diesen Wohnungseigentümer ergibt, haben die Antragsteller einen Teilbetrag von 2 000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.6.1989 gegen den Antragsgegner geltend gemacht. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 1.6.1990 stattgegeben, Zinsen jedoch erst ab 20.5.1990 zugesprochen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluß vom 12.10.1990 zurückgewiesen, dem Antragsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Gegen die Hauptsacheentscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen weiteren Beschwerde; die Antragsteller wollen mit ihrer Anschlußrechtsbeschwerde die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren erreichen.
II.
Das Rechtsmittel in der Hauptsache und das Anschlußrechtsmittel gegen die Kostenentscheidung haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Zu den Ausgaben der Zwangsverwaltung gehörten die während des Zwangsverwaltungsverfahrens fällig werdenden Beiträge zu den Lasten und Kosten. Werde über die Jahresabrechnung zu einer Zeit beschlossen, in der die Zwangsverwaltung angeordnet sei, habe der Zwangsverwalter sämtliche sich aus der Abrechnung ergebenden Fehlbeträge ohne Rücksicht darauf auszugleichen, wann sie begründet wurden. Der Eigentümerbeschluß, durch den die Jahresabrechnung genehmigt werde, sei die alleinige Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung der Nachforderungen. Der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Fehlbetrag gehöre zu den vom Zwangsverwalter vorweg zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung. Dieses Ergebnis widerspreche auch nicht Sinn und Zweck der Zwangsverwaltung. Gegenstand der Zwangsverwaltung sei das Wohnungseigentum, das auch einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum einschließe.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Bei der Zwangsverwaltung eines Wohnungseigentums sind nach § 155 Abs. 1 ZVG die Ausgaben der Verwaltung aus den Nutzungen des Wohnungseigentums vom Zwangsverwalter vorweg zu bestreiten.
(1) Zu den Ausgaben der Verwaltung im Sinne dieser Vorschrift gehören nach allgemeiner Meinung die während der Beschlagnahme fällig werdenden Beiträge zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie zu den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG (OLG Karlsruhe ZMR 1990, 189 m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 18), nicht jedoch Rückstände auf solche Beiträge (Steiner/Hagemann ZVG 9. Aufl. § 152 Rn. 43 und § 155 Rn. 28; Zeller/Stöber ZVG 13. Aufl. § 152 Rn. 16.3 und § 155 Rn. 4.2 f.; Röll NJW 1976, 1473/1475; Schiffhauer Rpfleger 1984, 72/73; Steiger Rpfleger 1985, 474). Beiträge im Sinn des § 16 Abs. 2 WEG werden erst fällig, wenn die Zahlungsverpflichtung Gegenstand eines billigenden Eigentümerbeschlusses geworden ist (BGH NJW 1985, 912); für sie haftet derjenige Wohnungseigentümer, der zur Zeit dieser Beschlußfassung als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist (BGHZ 104, 197). Dies gilt grundsätzlich auch im Fall der Zwangsverwaltung eines Wohnungseigentums.
Der Zwangsverwalter hat diejenigen Zahlungsverpflichtungen, die durch Eigentümerbeschluß während der Beschlagnahme fällig werden, vorweg zu bestr...