Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung eines Eintrags im Geburtenbuch
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird im Verfahren über die Berichtigung eines Eintrags im Geburtenbuch ein Reisepass des Heimatstaates (hier: Pakistan) vorgelegt, in dem die Namen in lateinischer Schrift wiedergegeben sind, so sind diese für das Geburtenbuch maßgebend, eine Transliteration der Namen aus der arabischen Schrift bedarf es dann nicht.
2. Antragsberechtigt sind auch die Eltern des Kindes.
Normenkette
PStG § 47; PStV § 2; NamÜbK Art. 2 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 18.11.1994; Aktenzeichen 30 T 2408/94) |
AG Landshut (Beschluss vom 19.04.1994; Aktenzeichen UR III 8/94) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Landshut vom 19. April 1994 und des Landgerichts Landshut vom 18. November 1994 aufgehoben.
II. Im Geburtenbuch des Standesamts Landshut ist beim Eintrag Nr. 1268/1977 folgender Randvermerk anzubringen:
Die Schreibweise des ersten Vornamens des Kindes lautet richtig „Sobia”.
Eingetragen auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Februar 1995 (1Z BR 189/94).
Tatbestand
I.
Im Geburtenbuch des Standesamts Landshut sind für die dort im Jahr 1977 geborene Beteiligte zu 1 aufgrund der Geburtsanzeige ihres Vaters, des Beteiligten zu 2, die Vornamen „Zoubia Naz” eingetragen. Beide Beteiligte sind pakistanische Staatsangehörige. Mit Schreiben vom 4.2.1994 beantragte der Beteiligte zu 2 beim Amtsgericht Landshut die „Richtigstellung der Schreibweise” des ersten Vornamens seiner Tochter, der richtig „Sobia” geschrieben werde, wie sich auch aus dem von der pakistanischen Botschaft in Bonn am 29.4.1993 ausgestellten Paß ergebe. Das Amtsgericht holte eine Auskunft des Generalkonsulats von Pakistan in München ein und wies mit Beschluß vom 19.4.1994 den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 zurück. Auf dessen Beschwerde holte das Landgericht eine weitere Auskunft der Botschaft von Pakistan ein und wies das Rechtsmittel am 18.11.1994 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit dem Antrag, die Vornamensänderung „Sobia” anzuordnen. Die Beteiligte zu 4 hat zur weiteren Beschwerde Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Das gemäß § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG als unbefristete weitere Beschwerde statthafte und formgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Berichtigung des Geburtseintrags.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Geburtenbuch sei nicht zu berichtigen, weil die eingetragenen Vornamen der Beteiligten zu 1 nicht von Anfang an unrichtig seien. Der Beteiligte zu 2 habe zweimal eindeutig bestätigt, daß er die Schreibweise „Zoubia” wünsche. Diese entspreche auch den gesetzlichen Bestimmungen, da es sich um einen auch in der Schreibweise gängigen pakistanischen Vornamen handle, wie das pakistanische Generalkonsulat bestätigt habe. Daran ändere auch die Auskunft der pakistanischen Botschaft nichts, in der bestätigt sei, daß die richtige Schreibweise mit „S” beginne. Dadurch werde der Vortrag des Beteiligten zu 2, die Schreibweise mit einem „Z” am Anfang ergebe einen anderen Sinn, nicht bestätigt.
2. Zutreffend ist das Landgericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BayObLGZ 1983, 168/171 m.w.Nachw.) und von der Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 (§ 20 FGG; vgl. BayObLGZ 1979, 326 f.) ausgegangen. In der Sache hält die Beschwerdeentscheidung der rechtlichen Nachprüfung (§ 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.
a) Gemäß § 2 Abs. 1 PStV werden die Personenstandsbücher in deutscher Sprache geführt, wobei die deutsche oder die lateinische Schrift zu verwenden ist (§ 49 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA). Ob die dem Urdu, der in einer Variante der arabischen Schrift geschriebenen offiziellen Amtssprache der Islamischen Pakistanischen Republik (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 19. Aufl. S. 697), entstammenden Vornamen der Beteiligten zu 1 – wie eingetragen – „Zoubia Naz” oder – wie vom Beteiligten zu 2 behauptet – „Sobia Naz” lauten, ist grundsätzlich durch eine als Transliteration bezeichnete buchstabengetreue Übertragung der arabischen in lateinische Schriftzeichen (vgl. dazu insbesondere Görner StAZ 1977, 134 ff.) zu beantworten. Wird jedoch eine Urkunde vorgelegt, welche die Vornamen und Familiennamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Namen gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbK) vom 13.9.1973 (BGBl 1976 II S. 1474, abgedruckt u.a. in StAZ 1977, 29 ff.) – in der Bundesrepublik aufgrund Gesetzes vom 30.8.1976 (BGBl II 1473) in Kraft seit 16.2.1977 (BGBl II S. 254) – buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben. Als...