Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Unterlassung
Leitsatz (amtlich)
Ist bei der Renovierung eines Flachdaches beabsichtigt, durch Aufstockung des Gebäudes neuen Wohn- oder Nutzraum zu schaffen, liegt eine bauliche Veränderung und nicht eine modernisierende Instandsetzung vor.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 19779/99) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 751/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten seiner Streithelfer zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Gebäuden besteht. Direkt an der Straße steht ein einstöckiges Haus mit einem Flachdach, in dem früher eine Bankfiliale betrieben wurde. Dahinter steht ein mehrstöckiges Wohngebäude mit sechs Wohnungen, die den einzelnen Antragstellern gehören. Dem Antragsgegner gehört ein Miteigentumsanteil von 300/1000 verbunden – wie es in der Teilungserklärung heißt – „mit dem Sondereigentum an dem gesamten Bankgebäude, im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet”.
In der Gemeinschaftsordnung ist u. a. folgendes bestimmt:
Teileigentum ist das Eigentum an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen. Hierzu gehören insbesondere der Miteigentumsanteil zu 300/1000 am selbständig erstellten, gegenüber dem Wohngebäude wirtschaftlich unabhängigen Bankgebäude, …
Der jeweilige Eigentümer des Teileigentums Nr. 8 ist … berechtigt, den Zuweg zum rückwärtigen Eingang des Bankgebäudes zu benützen und durch sein Personal benützen zu lassen. …
Bauliche Veränderungen an und in der Wohnung … bedürfen, soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum berührt wird, der schriftlichen Einwilligung des Verwalters. …
Für bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, gelten die Bestimmungen des § 22 WEG. …
Der jeweilige Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten Teileigentums (Bankgebäude) ist an den in … dieses Vertrages aufgeführten Verpflichtungen an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bis 7 näher bezeichneten Sonder- bzw. Teileigentum nicht beteiligt. Hingegen ist er für die alleinige und ausschließliche Instandhaltung-, Instandsetzungs- und Verwaltungsverpflichtung für sein Teileigentum Nr. 8 voll verantwortlich und verpflichtet.
Der Antragsgegner trägt vor, das Flachdach des Bankgebäudes sei renovierungsbedürftig. Er beabsichtigt, eine andere Dachkonstruktion anbringen zu lassen und das Gebäude aufzustocken.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verpflichten, bauliche Veränderungen am Flachdach zur Errichtung eines ersten Obergeschosses und/oder Dachgeschosses und/oder Satteldaches zu unterlassen oder begonnene Arbeiten weiter fortzuführen, insbesondere Bauarbeiten zur Durchführung der erteilten Baugenehmigung. Der Antragsgegner hat den Gegenantrag gestellt festzustellen, daß der Verwalter verpflichtet ist, entsprechend der Teilungserklärung die Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen entsprechend dem Bauantrag und der Baugenehmigung zu erteilen. Außerdem hat er den Hilfsantrag gestellt festzustellen, daß eine Zustimmung der Antragsteller zu den Umbaumaßnahmen entsprechend dem Bauantrag des Antragsgegners und der erteilten Baugenehmigung nicht erforderlich sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 29.10.1999 dem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die Gegenanträge des Antragsgegners hat es abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat die Anträge gestellt, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben und den Antrag der Antragsteller abzuweisen. Außerdem hat er den Gegenantrag gestellt festzustellen, daß eine Zustimmung der Antragsteller zu den Umbaumaßnahmen entsprechend dem Bauantrag und der Baugenehmigung nicht erforderlich sei. Schließlich hat er den Hilfsantrag gestellt festzustellen, daß eine Zustimmung der Antragsteller zu Umbaumaßnahmen des Antragsgegners dahingehend, daß das vorhandene Flachdach durch ein Giebeldach mit einem Kniestock von 2 m auf der Westseite mit Dachausbau zur gewerblichen Nutzung nicht erforderlich sei. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.10.2000 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es statt „und/oder Satteldaches” heißen müsse „mit Satteldach”. Die Gegenanträge des Antragsgegners hat es abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
a) Der Unterlassungsantrag der Antragsteller sei begründet. Gemäß § 5 Abs. 2 WEG handle es sich bei...