Leitsatz (amtlich)
Allgemeine Geschäftsbedingungen können im Verhältnis zu einem Unternehmen auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wenn der Verwender diese zwar in seinem schriftlichen Angebotsschreiben nicht wiedergegeben oder diesem beigefügt hat, aber das Angebotsschreiben einen deutlichen Hinweis auf deren Geltung und die Adresse im Internet, unter der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufbar sind, enthalten hat.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) mit Sitz im Landgerichtsbezirk Passau und gegen den im Landgerichtsbezirk Regensburg ansässigen Antragsgegner zu 2). Ausweislich des Klageentwurfs sollen die Antragsgegner samtverbindlich auf Zahlung von 12.842,72 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen werden. Die Antragstellerin habe als Generalunternehmerin ein Wohnanwesen in Neutraubling (Landgerichtsbezirk Regensburg) errichtet. Für dieses habe die Antragsgegnerin zu 1) als Subunternehmerin der Antragstellerin die Haustür geliefert. Der Antragsgegner zu 2) habe ebenfalls als Subunternehmer die Haustür montiert. Die Bauherren hätten gegen die Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Regensburg angestrengt. In diesem habe der Sachverständige festgestellt, dass die Konstruktion der Haustür insgesamt mangelhaft sei. Aufgrund der dunklen Oberfläche und des langen Edelstahlgriffs verziehe sich die Tür bei starker Sonneneinstrahlung so sehr, dass sie nur noch mit Gewalt bedienbar sei. Die Tür sei auch umlaufend undicht. Nach Ansicht des Sachverständigen sei eine Reparatur nicht möglich, sondern ein Gesamtaustausch nötig. Die Antragstellerin habe sich mit den Bauherren auf einen Vergleich dahin geeignet, dass sie die vom Sachverständigen festgestellten Beseitigungskosten mit einem geringen Aufschlag sowie die Gerichts- und Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens, insgesamt 12.842,72 EUR, zahle. Dieser Betrag solle mit der Klage gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner geltend gemacht werden. Die Mängel seien von beiden Antragsgegnern zu verantworten und könnten nur durch eine einheitliche Beseitigungsmaßnahme, den Austausch der kompletten Tür, beseitigt werden. Die Antragsgegnerin zu 1) habe die konstruktiven Mängel der gelieferten Tür zu verantworten. Der Antragsgegner zu 2) habe die Tür nicht fachgerecht montiert. Die umlaufenden Undichtigkeiten und die unregelmäßigen Spaltmaße hingen zwar mit der Konstruktion der Tür zusammen, seien aber auch vom Antragsgegner zu 2) wegen der nicht fachgerechten Montage mitverursacht. In ihrem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung führt die Antragstellerin weiter aus, schriftliche Verträge bestünden nicht; bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) sei eine "einfache Bestellung" erfolgt. Der Antragsgegner zu 2) sei mündlich beauftragt worden.
Gerichtsstandsvereinbarungen existierten nicht. Einen gemeinsamen Erfüllungsort am Ort der Baustelle gebe es nicht, da mit der Antragsgegnerin zu 1) kein Werk-, sondern ein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Da das selbständige Beweisverfahren beim Landgericht Regensburg geführt worden sei, werde vorgeschlagen, dieses Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin zu 1) hält eine Zuständigkeitsbestimmung für unzulässig, da es eine Gerichtsstandsvereinbarung gebe. Die Antragsgegnerin zu 1) habe über die zu liefernde Ware einen schriftlichen "Auftrag vom 21. Januar 2019" erstellt. In diesem sei auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) verwiesen und die Antragstellerin um Prüfung, Unterzeichnung und anschließende Rücksendung des Auftrags gebeten worden. Die Antragstellerin habe dies mit E-Mail vom 21. September (gemeint wohl: Januar) 2019 getan. Somit seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) samt der Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 (2) einbezogen. Ausweislich der Anlage AG 3 lautet diese Regelung:
"Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist[,] wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers allgemein zuständig ist".
Die Antragstellerin führt hierzu lediglich aus, das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1) bestätige gerade das Erfordernis einer Zuständigkeitsbestimmung. Nach der Gerichtsstandsklausel in § 14 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Wirksamkeit unterstellt, ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Passau. Nicht zutreffend sei die Ansicht der Antragsgegnerin zu 1), eine Gerichtsstandsvereinbarung stünde generell einer Zuständigkeitsbestimmung entgegen.
Der Antragsgegner zu 2) hat sich nicht geäußert.
II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nicht vorliegen.
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