Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 14.05.1999; Aktenzeichen 13 T 2431/99)

AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 2144/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 14. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Am 11.2.1998 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen dessen Ehefrau zur Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit und Vertretung gegenüber der Pflegeversicherung, und Rechtsanwalt R. (der Beschwerdeführer) zum Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden und Sozialleistungsträgern mit Ausnahme der Pflegeversicherung. Der Betroffene ist nach dem psychiatrischen Fachgutachten vom 11.11.1998 seit 27.3.1995 als Folge einer Subarachnoidalblutung geschäftsunfähig. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehörte es u.a., verschiedene notariell-beurkundete Verträge zu beurteilen, die der Betroffene entweder selbst oder sein Sohn oder seine Ehefrau – diese jeweils aufgrund am 30.4.1997 erteilter Generalvollmacht – für ihn abgeschlossen hatten. Dazu gehörten insbesondere der vom Betroffenen selbst geschlossene Vertrag vom 22.11.1996 über eine 25%ige Beteiligung an einer BGB-Gesellschaft mit Grundbesitz und der aufgrund der Generalvollmacht 30.4.1997 von seiner Ehefrau genehmigte Auseinandersetzungsvertrag vom 30.12.1997, der einen Verzicht auf den übernommenen Gesellschaftsanteil enthält. Der Beschwerdeführer genehmigte diesen Auseinandersetzungsvertrag nach Maßgabe der notariellen Urkunde vom 11.5.1998. Danach sollte der Betroffene an dem zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstück einen 2/10-Miteigentumsanteil erhalten und zu einer Quote von 2/10 die persönliche Haftung für die eingetragene Grundschuld von 1,1 Mio. DM übernehmen. Der Gläubiger D. verzichtete in dieser Urkunde auf eine ihm gegen den Betroffenen zustehende Forderung von 230 000 DM unter dem Vorbehalt, daß die Haupturkunde und der Nachtrag rechtlich durchgeführt und grundbuchamtlich vollzogen werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags wurde vom Amtsgericht am 1.7.1998 zurückgewiesen, die Beschwerde hiergegen vom Landgericht am 11.9.1998.

Mit Beschluß vom 2.2.1999 hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer als Betreuer entlassen und an seiner Stelle einen anderen Rechtsanwalt zum neuen Betreuer bestellt. Die sofortige Beschwerde gegen die Entlassung hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.5.1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der entlassene Betreuer gemäß § 20 Abs.1 FGG beschwerdeberechtigt (BayObLG BtPrax 1995, 65).

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zum Teil durch Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt:

Das Amtsgericht habe aus zutreffenden Gründen den Beschwerdeführer entlassen. Dieser habe von Anfang an nicht erkannt, daß die Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen eine entscheidende Rolle spiele. Er sei auch nicht fähig, die sich aus der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ergebenden Folgen rechtlich umzusetzen. Der Betreuer habe ferner keine vollständige Vermögensübersicht vorgelegt.

Bei den Akten befinde sich nur ein nicht unterschriebenes und undatiertes Vermögensverzeichnis, das offensichtlich Anfang Mai 1998 bei Gericht eingegangen sei. In diesem sei der Wert von vier Gesellschaften, an denen der Betroffene beteiligt sei, mit einem Fragezeichen eingetragen. Unter B) Schulden Ziffer 1 Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten sei angegeben: „Schulden im Rahmen der Gesellschaftsbeteiligungen. Persönliche Haftung für verschiedene Gläubiger der Gesellschaften”. In der mit Schriftsatz vom 16.10.1998 vorgelegten Aufstellung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse per 30.9.1998 stünden die Angaben hinsichtlich der Aktiva in diesem Verzeichnis zum Teil im Widerspruch zu den Angaben in anderen Schriftsätzen des Beschwerdeführers. Zudem fielen hinsichtlich der Passiva bei einer Reihe von Positionen sehr vage und schwammige Formulierungen auf „dürfte unwirksam sein; wohl zum Großteil berechtigt” usw.). Bei den Passiva seien Verbindlichkeiten gegenüber der Commerzbank nicht aufgeführt. Eine derartig lückenhafte Vermögensaufstellung könnte nicht ohne nähere Erläuterung dem Gericht vorgelegt werden.

In dem Beschluß vom 4.6.1998 habe das Bayerische Oberste Landesgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Unwirksamkeit einer notariellen Urkunde im Prozeßwege gegen den oder die Vertragspartner geltend zu machen sei. Es sei nicht ersichtlich, was der Betreuer unternommen habe, um den Vollzug des Vertrages vom 30.12.1997 zu verhindern. Auch die Ansichten des Beschwerdeführers zur Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11.10.1995 und dazu, daß das Landgericht den Verzicht der Gläubiger auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als unwirksam angesehen habe, weil der ...

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