Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregistersache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Zwangsgeldverfahren gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Erzwingung der Vorlage von Geschäftsabschlüssen der KG ist auch die KG selbst beschwerdeberechtigt, wenn diese die Vorlagepflicht bestreitet.

2. Zu den Grundsätzen der Festsetzung von Zwangsgeld nach § 21 Nr. 1 PublG.

 

Normenkette

FGG §§ 132, 135, 139; PublG § 21 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4HK T 2890/01 und 3366/01)

AG Nürnberg

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 2001 werden zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die GmbH & Co. KG ist seit 18.5.1978 im Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die GmbH, deren Geschäftsführer der Beteiligte ist. Am 3.2.1998 beauftragte das Registergericht aufgrund einer Anregung der Rechtsanwältin R. einen Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob die Gesellschaft nach den Vorschriften des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (BGBl. 1969 I S. 1189 mit mehreren Änderungen – Publizitätsgesetz, im weiteren PublG) Rechnung zu legen habe. Der Sachverständige forderte die Gesellschaft wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 25.10.1998 auf, ihm die letzten drei verfügbaren Bilanzen zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft war nicht bereit, dem Sachverständigen die von ihm gewünschten Unterlagen herauszugeben. Am 15.2.2000 erließ das Registergericht folgende an den Beteiligten gerichtete Verfügung:

„In der oben bezeichneten Handelsregistersache wird … (Beteiligter) aufgegeben, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung

dem Sachverständigen … die Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich Erläuterung) zur Verfügung zu stellen,

oder die Unterlassung durch Einspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen.

Sollte er dieser Verfügung nicht nachkommen, so wird ein Zwangsgeld von 8.000,00 DM gegen ihn festgesetzt, § 14 HGB, §§ 132 ff. FGG.”

Mit Verfügung vom 18.7.2000 verwarf das Amtsgericht u. a. die Einsprüche der Gesellschaft und des Beteiligten vom 3.3.2000 und setzte gegen den Beteiligten das mit Verfügung vom 15./17.2.2000 angedrohte Zwangsgeld fest.

Auf die sofortigen Beschwerden der Gesellschaft und des Beteiligten hob das Landgericht mit Beschluß vom 18.8.2000 den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.7.2000 auf und wies das Amtsgericht an, Termin zur Erörterung der Einsprüche der Beteiligten vom 3.3.2000 zu bestimmen und durchzuführen.

Aufgrund des Termins vom 27.9.2000 fasste das Amtsgericht am 8.12.2000 folgenden Beschluß:

Der Einspruch vom 3.3.2000 gegen die Verfügung vom 15./17.2.2000 wird verworfen. Es wird das mit Verfügung vom 15./17.2.2000 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 DM gegen den Beteiligten festgesetzt.

Die sofortigen Beschwerden der Gesellschaft und des Beteiligten hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 15.5.2001 zurück und setzte den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM fest (Nr. I, IV Satz 1 des Beschlusses). Hiergegen wenden sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Gesellschaft und des Beteiligten.

II.

Die sofortigen weiteren Beschwerden sind zulässig. Die Befugnis der Beschwerdeführer zur weiteren Beschwerde folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerden (vgl. BayObLGZ 1998, 195).

Die Rechtsmittel sind aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe gemäß § 2 Abs. 3 PublG zu Recht den Sachverständigen mit Beschluß vom 3.2.1998 zur Gutachtenserstattung über die Frage beauftragt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechnungslegungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PublG vorlägen. Spätestens durch die von Rechtsanwältin R. vorgetragenen Tatsachen (Unternehmen mit ca. 1000 Filialen, Gesamtumsatz von über 3 Milliarden DM) habe für das Gericht hinreichend Anlaß für die Annahme bestanden, die Beschwerdeführerin sei zur Rechnungslegung nach dem PublG verpflichtet. Welches Mandatsverhältnis Rechtsanwältin R. bei Abfassung ihres Schriftsatzes vom 31.7.1999 gehabt habe oder jetzt habe, sei ohne Bedeutung. Die Frage, ob ein Unternehmen rechnungspflichtig sei, habe das Gericht von Amts wegen zu ermitteln. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PublG i.V.m. § 145 Abs. 2 AktG sei der Sachverständige befugt, Nachweise (hier: Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre) zu verlangen, welche die Gutachtenserstattung erst ermöglichen. Die Beschwerdeführer seien Aufforderungen des Sachverständigen und des Registergerichts zur Vorlage der letzten drei Jahresabschlüsse nicht nachgekommen. Zu Recht habe das Erstgericht ein Zwangsgeld gegen den Beteiligten festgesetzt und die gegen die entsprechende Verfügung vom 15./17.2.2000 gerichteten Einsprüche verworfen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (BB 1998, 156) sage lediglich, daß Beschränkungen des deutschen Rechts zur Durchsetzung der Offenlegung ...

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