Leitsatz (amtlich)

1. Lehnt der Standesbeamte eine in seine Zuständigkeit fallende (gerichtsfreie) Eintragung im Personenstandsbuch ab, kann er hierzu im Antragsverfahren nach § 45 Abs. 1 PStG angehalten werden; in einem solchen Fall findet das gerichtliche Berichtigungsverfahren gemäß § 47 PStG nicht statt.

2. Die Berichtigung eines Eintrages in einem Personenstandsbuch kommt nur dann in Betracht, wenn die Unrichtigkeit feststeht; bei verbleibenden Zweifeln bleibt es bei der bestehenden Eintragung.

 

Normenkette

PStG § 21 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 1, § 46a Abs. 1 S. 2 Nr. 3, §§ 47, 60

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 14.01.1999; Aktenzeichen 7 T 873/98)

AG Regensburg (Aktenzeichen UR III 52/98)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 14. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 14. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der Beteiligten zu 2. Ihre Geburt wurde 1976 in das Geburtenbuch des Standesamts eingetragen. Hierbei ist entsprechend den Angaben in der von der Beteiligten zu 2 unterzeichneten Geburtsanzeige als Beruf der Mutter „Schwesternschülerin” angegeben.

Am 4.5.1998 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Standesbeamten, die Berufsbezeichnung der Mutter im Geburtenbuch zu berichtigen; ihre Mutter sei zur Zeit der Geburt nicht Schwesternschülerin, sondern Übersetzerin gewesen. Mit Bescheid vom 26.5.1998 lehnte der Standesbeamte die Berichtigung ab. Aufgrund der von der Mutter unterschriebenen Geburtsanzeige sei davon auszugehen, daß sie zum damaligen Zeitpunkt den angegebenen Beruf auch ausgeübt habe.

Am 9.6.1998 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht, den Standesbeamten gemäß § 45 PStG anzuweisen, den sie betreffenden Eintrag im Geburtenbuch dahin zu berichtigen, daß als Beruf der Mutter „Übersetzerin” einzutragen sei. Die falsche Berufsangabe sei durch eine postnatale, die Geschäftsfähigkeit der Mutter einschränkende Depression zustande gekommen. Nach Anhörung der Beteiligten zu 2 und 3 wies das Amtsgericht mit Beschluß vom 10.11.1998 den Antrag der Beteiligten zu 1 mit der Begründung zurück, sie sei durch die angeblich falsche Berufsbezeichnung der Mutter nicht selbst betroffen und habe an der Berichtigung kein schutzwürdiges Interesse.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1 Beschwerde ein; sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung, weil die unrichtige Berufsbezeichnung der Mutter ihre Berufs- und Heiratschancen mindere. Mit Beschluß vom 14.1.1999 wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2 mit Schreiben und die Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 6.4.1999 weitere Beschwerde ein.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, nämlich durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der am Verfahren beteiligten Gerichte (§ 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG), eingelegt worden ist.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 (§ 49 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG) ist hingegen zulässig; sie ist insbesondere in der nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG erforderlichen Form erhoben worden. Das Rechtsmittel erweist sich aber im Ergebnis als unbegründet.

1. Das Landgericht hat in dem Antrag der Beteiligten zu 1 einen Berichtigungsantrag gemäß § 47 PStG gesehen und insoweit die Antragsbefugnis verneint, da sie kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Berichtigung habe. Sie sei zwar – wie sich aus § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PStG ergebe – formell und materiell Beteiligte. Es sei aber nicht ersichtlich, wie die Berufsbezeichnung der Mutter im Geburtenbuch die Berufs- und Heiratschancen der Beteiligten zu 1 beeinträchtigen könne. Sie sei durch diesen Eintrag nicht gehindert, sich als Tochter einer Übersetzerin zu bezeichnen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand (§ 27 FGG, § 550 ZPO).

a) Verfahrensgegenstand ist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht ein Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Berichtigung gemäß § 47 PStG, sondern der Antrag auf gerichtliche Anweisung des Standesbeamten zur Vornahme einer gerichtsfreien Berichtigung gemäß § 45, § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PStG. Die von der Beteiligten zu 1 begehrte Berichtigung der Berufsbezeichnung der Mutter im Geburtenbuch ist allein Sache des Standesbeamten, so daß der Antrag auf gerichtliche Berichtigung eines Eintrags, den der Standesbeamte selbst berichtigen kann, unzulässig wäre (vgl. Hepting/Gaaz PStG § 47 Rn. 7, 13). Tatsächlich hat die Beteiligte zu 1 ausdrücklich gemäß § 45 Abs. 1 PStG beantragt, den Stan...

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