Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beseitigung
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 78/88) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 5833/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. August 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Im Jahr 1987 führte der Antragsgegner in seiner Wohnung Umbauarbeiten durch. Unter anderem ließ er im Flur nichttragende Zwischenwände zur Küche und zum Bad, die aus einem bestimmten Steinmaterial hergestellt waren, entfernen und sie, zum Teil unter gleichzeitiger Veränderung ihres ursprünglichen Verlaufs, durch Metallständerwände mit Gipskartonplatten ersetzen.
Nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung sind sämtliche, auch die nichttragenden Wände, Gegen stand des gemeinschaftlichen Eigentums.
In der Eigentümerversammlung vom 8.12.1987 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
Es wird beschlossen, daß … (= Antragsgegner) … verpflichtet ist, den ursprünglichen Zustand der Wohnung auf seine Kosten bis zum 31.1.1988 wiederherzustellen und dies anschließend der Verwaltung zum Zweck der Besichtigung zu melden.
Dieser Beschluß wurde nicht angefochten.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand seiner Wohnung wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23.6.1989 den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 6.8.1990 den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, die von ihm im Jahr 1987 veränderten Zwischenwände in seiner Wohnung in den vor der Veränderung bestehenden Zustand hinsichtlich Lage und konstruktiver Ausführung zurückzuversetzen und den Abschluß dieser Arbeiten der Verwalterin mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers nicht gegen Hinweispflichten verstoßen. Hinweise auf rechtliche Gesichtspunkte kommen dann in Betracht, wenn das Gericht Gesichtspunkte voraussichtlich als entscheidungserheblich ansieht, die ein Beteiligter entweder erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (BayObLGZ 1988, 422/424 f.; Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 278 Anm. 3 b). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil bereits die Antragsteller im Verlauf des Verfahrens mehrfach auf den ihrer Ansicht nach maßgeblichen Gesichtspunkt hingewiesen haben, daß sich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands seiner Wohnung aus dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 8.12.1987 ergibt.
Ohne Erfolg macht der Rechtsbeschwerdeführer ferner geltend, das Landgericht habe nicht aufgrund „des Eindrucks der mündlichen Verhandlung” entschieden, weil die mündliche Verhandlung am 24.1.1990 gewesen, der Beschluß aber erst am 6.8.1990 ergangen sei. In Wohnungseigentumssachen ist anders als im Zivilprozeß die mündliche Verhandlung nicht die alleinige Grundlage der Entscheidung. Schriftliches Vorbringen der Beteiligten ist in jedem Falle zu berücksichtigen, selbst wenn es erst nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht (BayObLGZ 1988, 436/439; 1990, 173/175).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner sei aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 8.12.1987 verpflichtet, die baulichen Veränderungen an den Zwischenwänden in seiner Wohnung wieder rückgängig zu machen. Dieser Beschluß sei nicht angefochten worden. Es liege auch keine Nichtigkeit vor. Der Beschluß greife nicht unzulässig in das Sondereigentum des Antragsgegners ein, weil nach der Gemeinschaftsordnung auch die nicht tragenden Zwischenwände innerhalb eines Sondereigentums Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums seien. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Dem Beseitigungsanspruch der Antragssteller könne schließlich nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. Im Hinblick auf die Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses vom 8.12.1987 habe der Antragsgegner nämlich keinen Anspruch darauf, daß die Wohnungseigentümer erneut Beschluß fassen und dann seinen Umbau genehmigen. Schließlich ergebe sich aus dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß die Verpflichtung des Antragsgegners, der Verwalterin die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung mitzuteilen.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, die baulichen Veränderungen an den Zwischenwänden aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 8.12.1987 wie...