Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 10/88 und 2 UR II 20/88)

LG München II (Aktenzeichen 8 T 1066/89)

 

Tenor

I. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 10. August 1990 in Nummer I aufgehoben.

II. Der weitere Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Auf die Beschwerden der Antragsteller wird Nummer II des Beschlusses des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 218 500 DM festgesetzt wird.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die neun Wohnungen, vier Teileigentumseinheiten und acht Tiefgaragenplätze umfaßt.

Die Antragsteller hatten beim Amtsgericht beantragt, mehrere Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, die in der vom weiteren Beteiligten zu 1 als damaligem Verwalter einberufenen und geleiteten Eigentümerversammlung vom 9.7.1988 mit den Stimmen der Antragsgegner gefaßt worden waren. Mit Teilbeschluß vom 23.1.1989 hat das Amtsgericht die Eigentümerbeschlüsse zu Tagesordnungspunkten (TOP) 7, 8 und 12 für ungültig erklärt. Gegen diesen Beschluß hat allein der weitere Beteiligte zu 1 am 1.3.1989 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 2.6.1989 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären, da er am 22.5.1989 den Verwaltervertrag gekündigt habe. Zur neuen Verwalterin wurde die weitere Beteiligte zu 2 bestellt. Sie erklärte auf Anfrage des Landgerichts, daß sie das Rechtsmittel nicht aufrechterhalte.

Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluß vom 10.8.1990 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens samtverbindlich den Antragstellern und Antragsgegnern auferlegt, von der Anordnung der Kostenerstattung abgesehen und den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 478 000 DM festgesetzt.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde erstreben die Antragsteller, daß der weitere Beteiligte zu 1 die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe; mit der Beschwerde wollen die Antragsteller eine Herabsetzung des Geschäftswerts auf 268 000 DM erreichen.

II.

Die Rechtsmittel sind begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Aus dem Beschwerdeschreiben des weiteren Beteiligten zu 1 gehe eindeutig hervor, daß er das Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt habe. Dieses Rechtsmittel habe er für erledigt erklärt. Die weitere Beteiligte zu 2 habe es dann zurückgenommen. Damit sei nur noch über die Kosten zu entscheiden gewesen, und zwar gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen. Im vorliegenden Fall entspreche es der Billigkeit, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens allen Wohnungseigentümern aufzuerlegen. Das Rechtsmittel sei nämlich vom weiteren Beteiligten zu 1 im Interesse aller Wohnungseigentümer eingelegt worden. Ihm oder der weiteren Beteiligten zu 2 könnten die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt werden. Eine Kostentragungspflicht des Verwalters könne im allgemeinen nur dann in Betracht kommen, wenn er in Wahrnehmung eigener Interessen oder wegen eines Verschuldens am Verfahren beteiligt sei. Die vom weiteren Beteiligten zu 1 wahrgenommenen Interessen bei der Rechtsmitteleinlegung seien solche der Wohnungseigentümer. Der Verwalter habe mit dem Rechtsmittel offensichtlich eine obergerichtliche Klärung über die Gültigkeit der Eigentümerbeschlüsse herbeiführen wollen, und zwar im Interesse sämtlicher Wohnungseigentümer.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zutreffend ist allein der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß nach einer Rücknahme der Beschwerde nur noch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden ist. Nicht zu folgen vermag hingegen der Senat der Wertung durch das Landgericht, die weitere Beteiligte zu 2 als neue Verwalterin habe das Rechtsmittel zurückgenommen. Dazu war sie nicht befugt. Wenn wie hier der Verwalter als Beteiligter nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG im eigenen Namen sofortige Beschwerde eingelegt hat, so ist er allein Rechtsmittelführer (vgl. KG OLGZ 1976, 56/57). Auch wenn sein Amt durch Niederlegung, Abberufung oder Zeitablauf während des Beschwerdeverfahrens endet, bleibt er am Verfahren jedenfalls dann beteiligt, wenn seine Rechtsstellung als Verwalter durch die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse berührt ist. Die engere Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1971, 97/98) ist überholt, seit die herrschende Meinung anerkennt, daß Ansprüche des ausgeschiedenen oder gegen den ausgeschiedenen Verwalter im Verfahren nach § 43 WEG geltend zu machen sind (vgl. BGH WPM 1989, 265/266). Hier kann offen bleiben, ob der bisherige Verwalter ...

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