Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 23.09.2002; Aktenzeichen 4 T 4996/01) |
AG Traunstein (Aktenzeichen 3 UR II 2074/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 23. September 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die weitere Beteiligte die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.166,22 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus 10 Häusern mit jeweils 8 bis 15 Wohnungen (insgesamt 99 Wohnungen) besteht. Die Anlage wird von der weiteren Beteiligten verwaltet.
Abgesehen von einem alleinstehenden Haus sind die übrigen 9 Häuser in Riegeln zu je drei Häusern angeordnet (Hausnummern 5, 7, 9/11, 13, 15/17, 19, 21). Nach der Teilungserklärung ist den Wohnungseigentümern der Häuser jedes Riegels das Sondernutzungsrecht an der südlich vorgelagerten Grundstücksfläche eingeräumt. § 9 der Gemeinschaftsordnung (GO) enthält unter anderem folgende Bestimmung:
Soweit in der Eigentümerversammlung über Gegenstände beschlossen wird, die nur eine Hauseinheit oder einen Garagentrakt betreffen, haben nur die Sondereigentümer dieser Hauseinheit bzw. dieses Garagentraktes Stimmrecht.
In zwei Eigentümerversammlungen der Häuser Nr. 17, 19, 21, beschlossen die Eigentümer dieser drei Häuser im Jahr 1996 bestandskräftig, auf ihrer Sondernutzungsfläche zusätzliche Kfz-Stellplätze zu errichten, die zunächst an interessierte Wohnungseigentümer vermietet werden sollten.
In der Eigentümerversammlung am 21.11.2000 beschlossen zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5 sowohl alle Wohnungseigentümer der Häuser Nr. 5 – 21 als auch die Eigentümer der Häuser Nr. 17, 19 und 21, an den neu errichteten und an zukünftig geplanten Kfz-Stellplätzen Sondernutzungsrechte zu begründen und diese jeweils einem bestimmten Wohnungseigentümer zuzuordnen.
In der Wohnungseigentümerversammlung am 13.12.2000 beschlossen die Eigentümer der Häuser Nr. 11, 13 und 15, den Eigentümerbeschluß vom 21.11.2000 zu TOP 5 anzufechten und die Verwalterin mit der Beschlußanfechtung beim Amtsgericht zu beauftragen.
Auftragsgemäß hat die weitere Beteiligte als Verfahrensbevollmächtigte der Eigentümer der Häuser Nr. 11, 13 und 15 am 18.12.2000 einen Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 21.11.2000 zu TOP 5 beim Amtsgericht eingereicht. Mit Beschluß vom 18.6.2001 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Der Beschluß enthält keine Rechtsmittelbelehrung und ist der weiteren Beteiligten am 23.7.2001 zugestellt worden. Am 19.12.2001 hat die weitere Beteiligte als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.6.2001 eingelegt.
Das Landgericht hat nach Hinweis auf die Verspätung der sofortigen Beschwerde seine Entscheidung zunächst zurückgestellt, um die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Vorlagebeschluß des Senats vom 24.10.2001 (BayObLGZ 2001, 297) abzuwarten. Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2.5.2002 (NJW 2002, 2171 = ZIP 2002, 1548 = WuM 2002, 570) hat das Landgericht mit Beschluß vom 23.9.2002 die sofortige Beschwerde der Antragsteller als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist der weiteren Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung am 28.9.2002 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluß hat am 14.10.2002 ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter für die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erstbeschwerde beantragt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller sei als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt worden sei. Das Fehlen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Rechtsmittelbelehrung habe auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluß gehabt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Zum einen fehle es an einem fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag. Zum anderen sei die unterbliebene Rechtsmittelbelehrung nicht ursächlich gewesen für die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Die Antragsteller seien zwar nicht anwaltlich vertreten; doch auch ohne Beistand eines Rechtsanwalts hätten sie einer Rechtsmittelbelehrung nicht bedurft. Denn sie seien durch die weitere Beteiligte, nämlich die Hausverwaltungsabteilung einer Raiffeisenbank, vertreten. Man könne davon ausgehen, daß der Verwalter einer Eigentumswohnanlage die Bestimmungen des Wohnungseigentumsrechts kenne oder sich bei Unkenntnis über etwaige Fristerfordernisse informiere. A...