Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Rechtsmittelschrift, die ausdrücklich namens des (nicht beschwerdeberechtigten) Vereinsvorstands anstelle des (beschwerdeberechtigten) Vereins eingelegt worden ist.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 11.09.2003; Aktenzeichen 15 T 106/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 11.9.2003 (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 11.9.2003 – 15 T 106/03) wird verworfen.
II. Der weitere Beteiligte hat den Antragstellern ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist im Vereinsregister eingetragen. Der 1. Vorsitzende des betroffenen Vereins und weitere Beteiligte berief die Mitglieder zur Jahreshauptversammlung am 22.3.2002 ein. Am 26.3.2002 wandte sich der Antragsteller zu 13 an das Registergericht und erhob gegen die Abhaltung der Jahreshauptversammlung Einspruch wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist. Die Rechtspflegerin wies in der Folge den 1. Vorsitzenden darauf hin, dass die Mitgliederversammlung ungültig einberufen worden sei und bat um deren Wiederholung. Dem registergerichtlichen Ersuchen wurde seitens des Antragsgegners nicht entsprochen. In zwei Unterschriftslisten vom 3.10.2002 beantragten die Unterzeichner, unter denen sich auch die Antragsteller befinden, ggü. dem Vorstand die Wiederholung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ladungsfrist. Daraufhin lud der 2. Vorsitzende des Antragsgegners mit Schreiben vom 14.10.2002 zur Mitgliederversammlung am 8.11.2002 ein. Mit Schreiben vom 2.11.2002 hob er den Versammlungstermin jedoch wieder auf.
Die Unterzeichner des Antrags an den Vorstand vom 3.10.2002 beantragten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18.11.2002 beim Registergericht die Ermächtigung zur Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende des Antragsgegners erhielt hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ausweislich der von ihm eingereichten Mitgliederliste hatte der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Antragstellung 25 aktive und 34 passive Mitglieder.
Zur Mitgliedschaft sieht die Satzung des Vereins u.a. folgende Bestimmung vor.
„§ 4 Mitgliedschaft
a) …
Wir unterscheiden:
Aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder. Diese Mitglieder sind ordentliche Mitglieder und stimmberechtigt. Passive Mitglieder sind solche Mitglieder, die beim LVB gemeldet sind. Weitere Mitglieder sind fördernde Mitglieder, die bei fliegerischen Belangen nicht stimmberechtigt sind.”
Zur Frage, welches Quorum an Mitgliedern für die Einberufung einer Mitgliederversammlung erforderlich ist, bestimmt die Vereinssatzung Folgendes:
§ 8 Die Mitgliederversammlung
…
„Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von ein Drittel aller Mitglieder oder auf Beschluss der Vorstandschaft einzuberufen.”
Das Registergericht ermächtigte die Antragsteller am 9.12.2002 zur Berufung einer Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung „Neuwahl des Vorstandes”. Der Beschluss bestimmte, dass die Versammlung bis 31.12.2002 einzuberufen sei und bis spätestens 31.1.2003 statt zu finden habe. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung wurde dem Antragsteller zu 13 übertragen. Der Beschluss des Registergerichts wurde den satzungsmäßigen Vorstandsmitgliedern förmlich zugestellt. Das LG wies das Rechtsmittel des Antragsgegners mit Beschluss vom 11.9.2003 als unbegründet zurück. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten hat mit Schriftsatz vom 2.10.2003 gegen den landgerichtlichen Beschluss „Beschwerde” eingelegt. Aus dem Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes ist ersichtlich, dass Beschwerdeführer der 1. Vorsitzende des Antragsgegners und nicht dieser selbst sein soll. Das Rechtsmittel richtete sich gegen den Antragsgegner. In der Sache wird geltend gemacht, dass das Registergericht die Mitgliedschaft der Antragsteller nicht hinreichend geprüft habe. Ferner sei die unterschiedliche Kategorie der Mitglieder nicht zutreffend im Hinblick auf ihr Stimmrecht gewürdigt worden. Des weiteren fehle es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
1. Der 1. Vorsitzende und weitere Beteiligte, der ausweislich der Rechtsmittelschrift Beschwerdeführer sein soll, hat kein eigenes Beschwerderecht (§ 20 FGG). Antragsgegner des Ermächtigungsverfahrens nach § 37 Abs. 2 BGB, § 160 FGG ist der Verein und nicht dessen Vorstand (BayObLG v. 23.7.1986 – BReg. 3 Z 62/86, BayObLGZ 1986, 289 [291]; Bassenge/Roth/Herbst, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 160 Rz. 2; Keidel/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 160 Rz. 4; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Aufl., Rz. 806). Materiell Beteiligter des Ermächtigungsverfahrens ist der Verein, weil durch die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung unmittelbar in dessen Rechte eingegriffen wird; denn dadurch wird die Verfassung des Vereins teilweise und zeitli...