Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 690/94) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 1092/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. August 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Amtsgerichts München vom 29. Dezember 1994 wie folgt abgeändert wird:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der von dem Antragsteller zu notarieller Urkunde vom 2. Februar 1993 URNr. erklärten Umwandlung des im Grundbuch eingetragenen Teileigentums in Wohnungseigentum gemäß dem Aufteilungsplan Nr. 097271 zuzustimmen und deren Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner die Zustimmung zur Umwandlung seines Teileigentums in Wohnungseigentum.
Im Teileigentumsgrundbuch ist der Antragsteller als Eigentümer der wie folgt beschriebenen Einheit eingetragen:
Miteigentumsanteil von 106,75/1000 an dem Grundstück … verbunden mit dem Sondereigentum an Lager Nr. III laut Aufteilungsplan.
Nach dem Aufteilungsplan befindet sich das Lager Nr. III im Dachgeschoß. Dieser Raum ist in der Teilungserklärung als Lagerraum mit einer Nutzfläche von 94,44 qm bezeichnet. In der jeweils als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung heißt es:
§ 11
Ausbau des Dachgeschosses:
Die Miteigentümer sind sich darüber einig, daß der jeweilige Sondereigentümer an dem im Aufteilungsplan mit III bezeichneten im Dachgeschoß des Hauses gelegenen Lagers, bestehend aus einem Lagerraum mit einer Nutzfläche von 94,44 qm, in der Teilungserklärung unter lfd. Nr. 3 aufgeführt, unbeschadet öffentlichrechtlicher Vorschriften jedenfalls im Verhältnis zu den anderen Sondereigentümern berechtigt sein soll, dieses Sondereigentum zu einer Wohnung auszubauen. Soweit dazu öffentlichrechtliche oder zivilrechtliche Zustimmungen anderer Wohnungseigentümer erforderlich sind, werden diese hiermit unverzichtbar und unwiderruflich erteilt bzw. die Verpflichtung eingegangen, daß diese im maßgeblichen Zeitpunkt ohne Erhebung von Einreden oder Einwendungen erteilt werden.
Der Antragsteller erwarb das Teileigentum Lager als „nicht ausgebautes Dach” im Jahr 1978. Er baute das Lager 1979/80 zu einer Wohnung aus, wobei er zur Vergrößerung der Wohnfläche eine Galerie einbauen ließ. Zu notarieller Urkunde vom 2.2.1993 erklärte er die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum. Zu der von ihm beantragten Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch forderte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung die Vorlage der Bewilligung der übrigen Miteigentümer. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 19.1.1994 zurück. Es führte aus, in Teilungserklärung und Aufteilungsplan sei der Spitzboden nicht eigens bezeichnet. Daher müßte davon ausgegangen werden, daß dieser Raum gemeinschaftliches Eigentum sei. Etwas anderes könne nur gelten, wenn feststehe, daß im Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung das Dachgeschoß nach oben offen gewesen sei und damit der Spitzboden zum Teileigentum Lager gehöre. Dies könne im Grundbuchverfahren mit den vorliegenden Urkunden nicht bewiesen werden. Die Zustimmung zu der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch sei nicht bereits in der Teilungserklärung erteilt. § 11 GO berechtige nur zum Ausbau der Wohnung; nicht vereinbart sei die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum.
Mit Ausnahme des Antragsgegners stimmten die übrigen Miteigentümer der Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum zu bzw. erklärten ihre Bereitschaft zur Zustimmung. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Änderung der Nutzungsregelung des Teileigentums in Wohnungseigentum zuzustimmen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten mit der Begründung, der Spitzboden sei Gemeinschaftseigentum, so daß der Antragsteller Zustimmung zur Umwandlung dieses Raumes in Wohnungseigentum nicht verlangen könne.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 29.12.1994 dem Antrag des Antragstellers stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluß vom 29.8.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er geltend macht, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Zustimmung jedenfalls nicht mehr zu; in der Teilungserklärung sei die erforderliche Zustimmung bereits erteilt.
II.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners hat keinen Erfolg; er ist verpflichtet, der Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum zuzustimmen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Gemäß § 11 GO sei der Antragsteller berec...