Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 19.08.1983; Aktenzeichen 6 T 206/83) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 19. August 1983 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in …. Die Antragstellerin erstrebt die Änderung des mit Eigentümerbeschluß festgesetzten Kostenverteilungsschlüssels.
Der Antragstellerin gehören neben einer Wohnung Räume im Keller (im Aufteilungsplan Nr. 10) und im Dachgeschoß (Nrn. 12 und 13) zu Sondereigentum; in der Teilungserklärung ist vermerkt: „Diese Räume dienen nicht zu Wohnzwecken.” In anderen Kellerräumen wird eine Fahrschule betrieben. Nachdem es wegen der Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu Streitigkeiten gekommen war, faßte die Eigentümerversammlung vom 21.4.1980, in der neun von zehn Eigentümern anwesend waren, einstimmig den folgenden, unangefochten gebliebenen Beschluß:
„Die Abrechnung erfolgt ab 1.1.1980 im Verhältnis der Nutzflächen, d. h. an der Kostenumlage sind die Flächen der Hobbyräume und der Fahrschule ebenso voll beteiligt wie die Wohnflächen. Die Garagenflächen bleiben außer Ansatz. Die Gesamtnutzfläche beträgt 854,95 qm.
Solange die Fahrschule und die Hobbyräume nicht an die Heizung angeschlossen sind, verzichtet die Versammlung auf Einbeziehung dieser Räume in die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung.”
Mit den „Hobbyräumen”, deren Flächen bei der Kostenverteilung mit zu berücksichtigen sind, waren von den Eigentümern auch die der Antragstellerin gehörenden Räume im Keller und Dachgeschoß gemeint.
Die Antragstellerin beabsichtigte damals, die Dachräume zu Wohnzwecken auszubauen. Hinsichtlich des Sondereigentums Nr. 12 war ihr eine Baugenehmigung am 12.3.1979 erteilt worden. Nachdem sie im September 1979 das Sondereigentum Nr. 13 hinzuerwerben konnte, wollte sie beide Einheiten zu einer Wohnung zusammenfassen und reichte im Februar 1981 einen Tekturplan bei der Baubehörde ein. Der Plan wurde nur mit Auflagen genehmigt, zu deren Erfüllung Fenster hätten umgestaltet werden müssen. Die Wohnungseigentümer verweigerten die Zustimmung zu dem Umbau. Die Antragstellerin versuchte, ihr Vorhaben in einem Wohnungseigentumsverfahren durchzusetzen, blieb aber erfolglos (Beschluß des Senats vom 4.10.1982 ZMR 1983, 35).
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin daraufhin vorgetragen: Anlaß für den Beschluß vom 21.4.1980 sei gewesen, daß die Eigentümer der Kellerräume, in denen die Fahrschule betrieben wurde, ebenso an den Bewirtschaftungskosten beteiligt werden sollten wie die übrigen Wohnungseigentümer. Bei dem Eigentümerbeschluß habe sie, die Antragstellerin davon ausgehen dürfen, daß die Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zum Dachausbau geben würden, zumal sie den ersten (die Einheit Nr. 12 betreffenden) Bauantrag als Nachbarn unterschrieben hätten, ohne Einwendungen zu erheben. Durch die spätere Verweigerung der Zustimmung sei die (Geschäfts-) Grundlage für den Eigentümerbeschluß vom 21.4.1980 weggefallen. Es sei nicht möglich, die Dach- und Kellerräume wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. Der Kostenverteilungsschlüssel sei grob unbillig und müsse nach Treu und Glauben an die geänderten Verhältnisse angepaßt werden.
Die Antragstellerin, die mit ihrem Begehren bei der Eigentümerversammlung vom 9.10.1982 nicht durchgedrungen ist, hat beantragt,
- die Antragsgegner zu verpflichten, den Eigentümerbeschluß vom 21.4.1980 dahin zu ändern, daß die Flächen der Sondereigentumseinheiten Nrn. 10, 12, 13 im Keller und Dachgeschoß bei der Wohngeldabrechnung unberücksichtigt bleiben,
- hilfsweise nur zu 1/4 berücksichtigt werden.
Das Amtsgericht Wolfratshausen hat den Antrag mit Beschluß vom 26.1.1983 abgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht München II mit Beschluß vom 19.8.1983 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre mit Anwaltsschriftsatz vom 26./29.8.1983 eingelegte sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat ausgeführt: Das Gericht sei an den unangefochten gebliebenen Beschluß der Wohnungseigentümer über die Kostenverteilung gebunden. Es könne keine Eingriffe in solche Beschlüsse vornehmen, auch wenn sie nach seinem billigen Ermessen den berechtigten Interessen einer Minderheit oder sogar der Gemeinschaft als solcher nicht gerecht werden sollten. Eine Änderung von Beschlüssen könne nur erreicht werden, wenn die Voraussetzungen vorlägen, unter denen die Rechtsprechung über § 242 BGB Eingriffe des Richters in Verträge zulasse. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, zumal die derzeitige H...