Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem Schweizer Recht als dem maßgeblichen Erbstatut richtet sich auch, ob, mit welchem Inhalt und welchen Rechtswirkungen eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden konnte.

2. Aus der Angabe im Erbschein, daß Testamentsvollstreckung angeordnet sei, folgt für das Grundbuchamt die gleiche Prüfungspflicht hinsichtlich der Bewilligungsbefugnis der Erben wie bei einer Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht. Die formellen Voraussetzungen, unter denen eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen werden kann, also u. a. der Nachweis der Bewilligungsbefugnis, richten sich allein nach dem deutschen Recht als dem verfahrensrechtlich maßgeblichen Recht.

 

Normenkette

BGB §§ 2329, 2368; ZGB Schwarz § 518

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 08.12.1989; Aktenzeichen 4 T 3143/89)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 8. Dezember 1989 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Rosenheim vom 13. Dezember 1988/19. Juni 1989 wird dahin ergänzt, daß der Nachweis für das Erlöschen der für die Beteiligten zu 2 bis 4 angeordneten Testamentsvollstreckung auch durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden kann, aus dem sich – gegebenenfalls in Verbindung mit Geburtsurkunden der Beteiligten zu 2 bis 4 – die Beendigung der Testamentsvollstreckung ergibt.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1 und sein Bruder E. sind als Miteigentümer zu je 1/4 und zur anderen Hälfte als Miteigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. E. war Schweizer Staatsbürger und hatte seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz; er starb … 1977 und wurde nach einem gegenständlich beschränkten Erbschein des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.1981 von den Beteiligten zu 2 bis 4 zu je einem Drittel beerbt. Im Erbschein ist vermerkt, daß Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 5.6.1987 und 30.11.1988 bestellten die Beteiligten zu 1 bis 4 für die Beteiligte zu 5 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wasserleitungsrecht) an einem ihrer Grundstücke und bewilligten deren Eintragung in das Grundbuch. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 13.12.1988 den Eintragungsantrag beanstandet und zunächst die Zustimmung des Testamentsvollstreckers verlangt. Mit Schreiben vom 26.1.1989 hat es darauf hingewiesen, daß zur Erledigung der Zwischenverfügung die Vorlage eines Beschlusses des Nachlaßgerichts erforderlich sei, aus dem sich die Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit ergebe. Die Beteiligten zu 2 bis 4 legten sodann mit „Löschung” überschriebene öffentlich beglaubigte Erklärungen von als Testamentsvollstreckern bezeichneten Personen vor. Darin heißt es u. a.:

Die Testamentsvollstreckung war angeordnet bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Erbinnen. Dieser Zeitpunkt ist bereits erreicht.

Die Testamentsvollstreckung ist erloschen.

Die Unterzeichenten bewilligen und beantragen die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch an allen Gründbuchstellen, an denen der Testamentsvollstreckervermerk eingetragen ist.

Das Grundbuchamt hat daraufhin mit weiterem Schreiben vom 19.6.1989 mitgeteilt, daß zur Behebung des in der Zwischenverfügung vom 13.12.1988 angegebenen Hindernisses die Vorlage eines berichtigten Erbscheins erforderlich sei; sonst sei der Wegfall der Testamentsvollstreckung nicht nachgewiesen.

Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben „gegen die Zwischenverfügung vom 19.6.1989” Erinnerung eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel nach Nichtabhilfe durch das Grundbuchamt mit Beschluß vom 8.12.1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Grundbuchamt habe die Eintragung der Dienstbarkeit zu Recht von der Zustimmung des Testamentsvollstreckers abhängig gemacht und die Löschungsbewilligungen nicht als ausreichend angesehen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 seien bisher nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Dienstbarkeit könne auf Grund ihrer Bewilligungen ohne Voreintragung nur auf Grund des Erbscheins eingetragen werden, der aber die Beschränkung durch Testamentsvollstreckung ausweise. Die Zustimmung des Testamentsvollstreckers sei nur unter denselben Voraussetzungen entbehrlich, unter denen ein eingetragener Testaments Vollstrecker vermerk gelöscht werden könnte. Dies sei richtiger Meinung nach nur beim Nachweis der Unrichtigkeit, nicht auf Grund Bewilligung des Testamentsvollstreckers möglich. Da der Testamentsvollstrecker nicht auf die Eintragung des Vermerks verzichten könne, reiche seine Bewilligung auch nicht für die Löschung. Im übrigen könne das Am...

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