Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch
Normenkette
BGB § 1589; EGZPO § 9; FamFG § 112 Nr. 1, § 113 Abs. 1, §§ 117, 231 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 12-13, 36 Abs. 2, § 281
Tenor
Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht München abgegeben.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, beabsichtigt, gegen die beiden Antragsgegner ein gerichtliches Verfahren wegen Auskunft und Leistung einzuleiten.
Nach ihrem Vortrag erbringt die Antragstellerin an die Eltern der Antragsgegner seit mehreren Jahren laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Da die hierüber informierten Antragsgegner außergerichtlich erfolglos zur Erteilung von Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden seien, soll der behauptete Auskunftsanspruch - bezogen auf den Zeitraum ab 1. August 2018 - und darauf beruhend der angenommene Leistungsanspruch vor dem sachlich zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - verfolgt werden.
Der Antragsgegner zu 1) wohnt im Bezirk des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck, der Antragsgegner zu 2) in Starnberg.
Den zum Oberlandesgericht München gestellten Antrag auf Bestimmung des (örtlich) gemeinsam zuständigen Gerichts hat das Oberlandesgericht im telefonisch erklärten Einverständnis der Antragstellerin formlos an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleitet, weil dieses seit seiner Neuerrichtung gemäß § 36 ZPO, § 9 EGZPO zuständig sei.
II. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1, § 112 Nr. 1 FamFG nicht zuständig.
1. Gegenstand des beabsichtigten Rechtsstreits ist ein (angeblicher) auf Verwandtschaft (§ 1589 BGB) beruhender und auf die Antragstellerin übergeleiteter (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) bürgerlichrechtlicher Unterhaltsanspruch (§ 1601 BGB), somit eine Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Auf diese finden gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten) Anwendung, somit auch die §§ 36, 37 ZPO.
Für die Verfolgung des Anspruchs ist nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG das Amtsgericht erstinstanzlich sachlich zuständig, denn Unterhaltssachen zählen gemäß § 111 Nr. 8 FamFG zu den Familiensachen. Der Umstand, dass nach § 112 FamFG einzelne dieser Familiensachen - so auch Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG - als Familienstreitsachen definiert sind, ändert nichts an der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts und funktionell des Familiengerichts (Conrad-Graf in BeckOK, GVG, 2. Ed. Stand 1. Februar 2019, § 23a Rn. 2 f.).
2. Die hier - mangels einschlägiger vorrangiger Sonderbestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner werden durch deren Wohnsitze bestimmt (§§ 12, 13 ZPO). Diese liegen zwar in den Zuständigkeitsbezirken verschiedener Amtsgerichte. Beide Amtsgerichte, nämlich einerseits Fürstenfeldbruck und andererseits Starnberg, gehören jedoch zum Bezirk des Oberlandesgerichts München.
Dieses ist das im Rechtszug zunächst höhere Gericht im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO (vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 8). Maßgeblich ist insoweit nicht der allgemeine Gerichtsaufbau, sondern die Rechtsmittelzuständigkeit in der jeweiligen Verfahrensart (vgl. BGHZ 104, 363/366; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 7). Weil Beschwerdegericht in Familienstreitsachen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG das Oberlandesgericht ist (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 117 FamFG Rn. 3) und beide in Betracht kommenden Amtsgerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts München liegen, ist dieses als das zunächst höhere Gericht dazu berufen, das für den beabsichtigten Rechtsstreit gemeinsam (örtlich) zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 9 EGZPO dann zuständig, wenn nach § 36 Abs. 2 ZPO ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht an Stelle des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hätte, was nur der Fall ist, wenn das im Rechtszug nächsthöhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. Aus der im Vermerk des Oberlandesgerichts München als Begründung für die Weiterleitung des Verfahrens zitierten Kommentierung (Heßler in Zöller, ZPO, § 9 EGZPO Rn. 2) ergibt sich nichts anderes.
Durch die formlose Weiterleitung des Verfahrens wurde eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts schon deshalb nicht begründet, weil der Weiterleitung kein Beschluss im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 281 ZPO zugrunde liegt. Bindungswirkung für das Bayerische Oberste Landesgericht konnte die Weiterleitung daher unabhängig von der Frage objektiver Willkür nicht bewirken.
3. Da die Antragstelle...