Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Einseitige Übertragung des Verwalter-Amtes von Verwalter-GmbH auf andere GmbH
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 12.04.1990; Aktenzeichen 1 T 17516/89) |
AG München (Entscheidung vom 10.08.1989; Aktenzeichen UR II 367/88) |
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin als Bauträger errichtet wurde. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin. Sie hat die Wahrnehmung der Verwalteraufgaben der Firma P. Hausverwaltung GmbH überlassen.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, die Verwaltertätigkeit durch die Firma P. Hausverwaltung GmbH ausüben zu lassen. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 10.8.1989 stattgegeben, das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 12.4.1990 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
Die Antragsteller beantragen, im Weg einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin von der weiteren Verwaltung zu, entbinden und einen anderen Verwalter zu bestellen.
II.
Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung besteht kein dringendes Bedürfnis.
1. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 WEG kann der Richter für die Dauer des Verfahrens eine einstweilige Anordnung treffen. Voraussetzung ist lediglich, daß ein Hauptsacheverfahren anhängig ist; ein Antrag ist nicht erforderlich BayObLGZ 1972, 246/252; 1977, 44/48; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 44 Rn. 3; Palandt/Bassenge BGB 49. Aufl. § 44 WEG Anm. 3). Auch vom Rechtsbeschwerdegericht kann, wenn das Verfahren bei diesem anhängig ist, eine einstweilige Anordnung erlassen werden (BayObLG WuM 1987, 59).
2. Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis, das ein Abwarten der endgültigen Entscheidung nicht zuläßt (BayObLG WuM 1987, 59; Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. § 44 WEG Rn. 4). Es soll eine vorläufige Regelung getroffen oder verhindert werden, daß die endgültige Entscheidung nicht mehr vollstreckt werden kann. Die einstweilige Anordnung schafft in gewissem Umfang einen Ausgleich dafür, daß die gemäß § 43 WEG getroffenen Entscheidungen nach § 45 Abs. 2 und 3 WEG erst mit ihrer Rechtskraft wirksam und vollstreckbar werden (BayObLG WuM 1987, 39).
3. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Auch wenn es durch die endgültige Hauptsacheentscheidung der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, die Ausübung der Verwaltertätigkeit der Firma P. Hausverwaltung GmbH zu überlassen, besteht doch kein dringendes Bedürfnis, ein Tätigwerden der Firma P. Hausverwaltung GmbH bereits jetzt im weg einer einstweiligen Anordnung zu unterbinden oder gar, wie es beantragt ist, die Antragsgegnerin als Verwalterin, abzuberufen. Nach Ansicht der überwiegenden Zahl der Wohnungseigentümer wird die Verwaltung, auch soweit die Firma P. Hausverwaltung GmbH tätig wird, offensichtlich als sachgerecht angesehen. Von den Antragstellern wurde auch nicht aufgezeigt, daß den Wohnungseigentümern ein Schaden droht, wenn bis zur endgültigen Entscheidung der derzeitige Zustand von der Antragsgegnerin beibehalten werden sollte.
Unterschriften
Dr. H, D, Dr. D
Fundstellen