Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Umwandlung eines Teileigentums mit Zweckbestimmung Schwimmbad in Fitness-Center
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 26/83) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 2904/84, 7 T 2999/84) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 25. November 1985 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Teileigentümer, die Antragsgegner sind teils Teileigentümer, teils Wohnungseigentümer einer aus vier Gebäuden bestehenden Wohnanlage.
In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung vom 22.9.1970 heißt es unter II:
„Durch die Fa. W. GmbH und die Ehegatten Z. werden auf dem in Ziffer I bezeichneten Grundstück 96 Eigentumswohnungen, 1 Gaststätte, 5 Ladengeschäfte und 1 Schwimmbad in einer aus zwei 8-geschoßigen und zwei 2-geschoßigen Wohnbauten bestehenden Wohnanlage … errichtet.”
In einem Nachtrag vom 18.11.1970 zur Teilungserklärung vom 22.9.1970 ist festgelegt worden:
„Ziffer II § 1 der Vorurkunde wird dahingehend berichtigt, daß das Eigentum an Flst. 761/152 nicht in 105 Miteigentumsanteile, sondern in
106 Miteigentumsanteile
aufgeteilt wird. Dies geschieht dadurch, daß der in dem der Vorurkunde als Anlage beigehefteten „Verzeichnis der Miteigentumsanteile” unter lfd. Nr. 54 aufgeführte Miteigentumsanteil von 47,700/1000 in dieser Form nicht gebildet wird; statt dessen werden gebildet
ein Miteigentumsanteil von 21,325 Tausendstel, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit
Nr. 54
bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten (= Schwimmbad mit Umkleideräumen) mit einer Nutzungsfläche von 205,52 qm,
ein Miteigentumsanteil von 26,375 Tausendstel, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit
Nr. 54 a
bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten (= Sauna) mit einer Nutzungsfläche von 254,78 qm.”
In den Teileigentumseinheiten Nr. 54 und Nr. 54 a betrieb der Antragsteller bis 1983 ein Schwimmbad und eine Sauna; daneben betreibt er eine Massagepraxis.
Wegen der ständig steigenden Kosten zur Heizung des Schwimmbads entschloß sich der Antragsteller, das Schwimmbad in ein Fitness-Center umzubauen. Seinen Antrag, einen solchen Umbau zu genehmigen, lehnten die Wohnungs- und Teileigentümer am 21.6.1983 zu Tagesordnungspunkt 3 mit 457,821 zu 151,194 Stimmen ab.
Der Antragsteller hat am 24.6.1983 beim Amtsgericht beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Diesen Antrag hat das Amtsgericht am 9.7.1984 abgewiesen, einen weiteren Beschluß zur Heizkostenverteilung, der in der Rechtsbeschwerde nicht mehr interessiert, hat es aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Abweisung seines Antrags hat das Landgericht am 9.7.1984 zurückgewiesen; ferner hat es zwei neu gestellte Anträge des Antragstellers abgewiesen, die darauf abzielen festzustellen, daß der vorgenommene Umbau des Schwimmbads in einen Fitnessraum der Genehmigung der Antragsgegner nicht bedarf, hilfsweise daß die Antragsgegner verpflichtet sind, die Genehmigung zum Umbau des Schwimmbads zu erteilen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter, den Eigentümerbeschluß vom 21.6.1983 zu TOP 3 für ungültig zu erklären; festzustellen, daß der von ihm vorgenommene Umbau des Schwimmbads der Genehmigung der Antragsgegner nicht bedarf; hilfsweise festzustellen, daß die Antragsgegner zur Erteilung der Genehmigung für den Umbau verpflichtet sind.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Umbau des Schwimmbads stelle zunächst eine bauliche Maßnahme nach § 22 WEG dar, die der Zustimmung all jener Wohnungseigentümer bedürfe, deren Rechte durch diese Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt würden. Die Kammer lasse aber dahinstehen, ob schon durch die baulichen Maßnahmen die Rechte aller oder einzelner Antragsgegner beeinträchtigt würden. Denn der Umbau sei schon deshalb unzulässig, weil er gegen die Gebrauchsregelung der Teilungserklärung verstoße. Die Teilungserklärung schreibe für das Teileigentum Nr. 54 die Nutzung als Schwimmbad, für die Nr. 54 a die Nutzung als Sauna vor. Die Gebrauchsregelung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Teilungserklärung, sondern auch aus dem in der Teilungserklärung in Bezug genommenen Aufteilungsplan. Auch wenn die Heizkosten für das Schwimmbad so stark gestiegen seien, daß es nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sei, habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Genehmigung des durchgeführten Umbaus. Der Umbau habe sich nicht auf das unbedingt Notwendige beschränkt, sondern den im Erdgeschoß gelegenen Fitnessraum noch vollständig unterkellert. Dadurch habe der Antragsteller die Nutzfläche für das Teileigentum Nr....