Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 10.06.1999; Aktenzeichen 2 T 116/99) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts Passau vom 10. Juni 1999 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Passau, Zweigstelle Rotthalmünster vom 22. April 1999 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 kaufte am 7.4.1999 ein Grundstück; die Auflassung ist erklärt. Am selben Tag bestellte die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 zur Sicherung eines Darlehens, das am 1.7.1999 zur Auszahlung fällig und ab dem Tag der Auszahlung mit 5 % jährlich zu verzinsen sein soll, eine Sicherungshypothek; ferner unterwarf sie sich in Ansehung dieser Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung und bewilligte die Eintragung der Hypothek einschließlich Vollstreckungsunterwerfung bei dem von ihr erworbenen Grundstück.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung vom 22.4.1999 mit der Begründung beanstandet, der Zeitpunkt des Zinsbeginns sei nicht ausreichend bestimmt. Die Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 10.6.1999 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.
1. Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beschluß des Senats vom 24.8.1995 (BayObLGZ 1995, 271) bezogen, dessen Leitsatz 2 wie folgt lautet:
Bei einer verzinslichen Hypothek muß der Zeitpunkt, ab dem die Geldsumme zu verzinsen ist, in der Eintragungsbewilligung in bestimmbarer Weise angegeben werden. Die Bestimmung muß dabei anhand der Eintragungsunterlagen und der jedermann zugänglichen Erkenntnisquellen möglich sein. Die Angabe, die Geldsumme sei ab dem Tag der Auszahlung des Darlehens zu verzinsen, ist danach nicht ausreichend bestimmt. Dies gilt auch für die Sicherungshypothek.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Bei einer Hypothek zur Sicherung einer verzinslichen Forderung gehört zum Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts außer dem Zinssatz auch der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung. Während der Zinssatz gemäß § 1115 Abs. 1 BGB im Eintragungsvermerk selbst angegeben werden muß, kann im übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 874 BGB). Der Anfangszeitpunkt für die Verzinsung muß gleichwohl bestimmt oder doch bestimmbar sein. Diese Grundsätze gelten auch für die Sicherungshypothek gemäß § 1184 BGB. Der Senat hat in seiner vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung eine ausreichende Bestimmbarkeit verneint, wenn Anfangszeitpunkt für die Verzinsung der Tag der Auszahlung des Darlehens sein solle. Diese Ansicht wird geteilt von Palandt/Bassenge (BGB 58. Aufl. § 1115 Rn. 13), Haegele/Schöner/Stöber (Grundbuchrecht 11. Aufl. Rn. 1957, 2099), Demharter (GBO 22. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 46) und Bauer/v. Oefele (GBO AT I Rn. 119). Dagegen wird eine ausreichende Bestimmbarkeit in diesem Fall vom Kammergericht (HRR 1930, 1547) und vom Landgericht Aachen (MittRhNotK 1985, 38) bejaht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Bestimmbarkeit des Umfangs einer Grundstücksbelastung entscheidend, daß die höchstmögliche Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar ist. Dann genügt es, daß der Umfang der tatsächlichen Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund jederzeit feststellbarer objektiver Umstände bestimmbar ist (BGHZ 35, 22/26; 130, 342/345 f.).
b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine ausreichende Bestimmbarkeit gegeben. Entscheidend ist, daß der höchstmögliche Umfang der Belastung durch die Zinsforderung anhand der Eintragung in Verbindung mit der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung erkennbar ist. Denn der Auszahlungstag, der für den Zinsbeginn maßgebend sein soll, ist kalendermäßig festgelegt. Er ist damit als frühestmöglicher Zeitpunkt anzusehen und legt daher den höchstmöglichen dinglich gesicherten Zinsbetrag fest. Sollte das Darlehen später ausgezahlt werden, verringert sich dieser Zinsbetrag. Wie hoch er im Einzelfall ist, läßt sich jedenfalls objektiv feststellen. Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß diese Feststellung auch ein Dritter ohne weiteres treffen kann. Es genügt, daß sie objektiv möglich ist.
Unterschriften
Dr. Tilch, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 1805709 |
NJW-RR 2000, 275 |
BayObLGZ 1999, 198 |
FGPrax 1999, 174 |
ZfIR 2000, 229 |
ZBB 2000, 136 |