Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 13 T 5696/91)

AG München (Aktenzeichen UR II 369/90)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 14. Juli 1992 in den Ziffern 1, 2 und 6 abgeändert.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 11. April 1990 wird auch insoweit zurückgewiesen, als das Amtsgericht die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 18 abgelehnt hat.

II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 5/11, die Antragsgegner zu 1 als Gesamtschuldner 6/11, von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller 3/4, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/4 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 200 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage in einem Dreifamilienhaus; der weitere Beteiligte. Sohn der Antragsgegner zu 1, ist Verwalter. Dem Antragsteller gehört die Wohnung im ersten Stock, den Antragsgegnern zu 1 die Wohnung im Erdgeschoß und der Antragsgegnerin zu 2 die Wohnung im zweiten Stock. Jedes Sondereigentum ist mit einem Miteigentumsanteil von 1/3 verbunden.

In der Versammlung vom 11.4.1990 faßten die Antragsgegner in Abwesenheit des Antragstellers einstimmig zahlreiche Beschlüsse; der Antragsteller hat zu 14 Tagesordnungspunkten die Ungültigerklärung beantragt. Die Eigentümerbeschlüsse, die noch ganz oder teilweise Gegenstand des Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz sind, haben nach der Versammlungsniederschrift folgenden Inhalt:

TOP 5/6

Der Fa. K. wird mitgeteilt, daß sie die restlichen Renovierungsarbeiten … nach Angaben der Fa. I. durchführen soll. Die Fa. B. wird beauftragt, die Dachreparatur auszuführen. Die Kosten etwa 875,50 DM.

Der Fa. K. wird nach Abschluß der Arbeiten der restliche Betrag von 4 195,86 DM minus ca. 875,50 DM ausbezahlt. Herr H.R. (Antragsgegner zu 1 a) wird die Überwachung der Arbeiten übertragen und mit 200 DM vom WEG-Konto vergütet.

TOP 9

Vergütung der Verwalter- und Hausmeistertätigkeit im Jahr 1987 mit je 500 DM für Familie H. (Familie der Antragsgegnerin zu 2) und R. (Familie der Antragsgegner zu 1) anteilig.

TOP 18

Anbringen von zwei Solarzellen, je etwa einen halben Quadratmeter groß, von Herrn R. auf dem Dach am Antennenmast.

Vor dem Amtsgericht haben die Beteiligten zu mehreren Punkten die Hauptsache für erledigt erklärt (zu TOP 5/6 mit Ausnahme der Regelung, daß der Antragsgegner zu 1 a für die Überwachung 200 DM erhalten soll); einen Anfechtungsantrag hat der Antragsteller zurückgenommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.2.1991 zwei Eigentümerbeschlüsse (zu TOP 4 und teilweise zu TOP 23) für ungültig erklärt, zu vieren die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Anträge im übrigen abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.7.1992 den noch gültigen Teil der Eigentümerbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt 5/6 und 23 sowie die Eigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 9 und 18 für ungültig erklärt; im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegner zu 1 haben gegen die Ungültigerklärung (ausgenommen zu Tagesordnungspunkt 23) sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Zu den Punkten, die noch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind, hat das Landgericht ausgeführt:

Zu Tagesordnungspunkt 5/6: Der Beschluß über die Vergütung für den Antragsgegner zu 1 a sei für ungültig zu erklären, da die Versammlung hier nicht beschlußfähig gewesen sei. Die allein anwesenden Antragsgegner zu 1a und 2 hätten nur zwei Drittel der Miteigentumsanteile vertreten. Der Antragsgegner zu 1 a sei nicht stimmberechtigt gewesen, da der Beschluß insoweit die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Rechtsgeschäfts mit ihm betroffen habe. Die allein stimmberechtigte Antragsgegnerin zu 2 habe nicht die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten.

Bei dem Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 9 gelte das gleiche. Die Antragsgegner H. und R. hätten bei der Gewährung ihrer Vergütung jeweils nicht mitstimmen dürfen; bei jedem Teil des Beschlusses sei jeweils nur ein Drittel der Miteigentumsanteile vertreten gewesen.

Zu Tagesordnungspunkt 18: Der Antragsteller müsse die Anbringung der Solarzellen auf dem Dach nicht hinnehmen. Es handle sich hier um eine bauliche Veränderung. Die Solarzellen seien zwar weder von der Wohnung des Antragstellers noch von der Straße her zu sehen. Es könne auch zugunsten der Antragsgegner zu 1 unterstellt werden, daß mit den Solarzellen keine Beeinträchtigung der ...

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