Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Einwendungen gegen Einzelabrechnung trotz verbindlicher Jahresgesamtabrechnung
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 06.06.1983; Aktenzeichen 1 T 11994/82) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Juni 1983 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nr. II dieses Beschlusses lautet:
„Der Antrag der Antragsteller vom 13.5.1981 wird als zur Zeit unbegründet abgewiesen.”
II. Die Antragsteller tragen samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 170,43 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … … in …. Die Antragsteller, vertreten durch die Verwalterin, machen gegen den Antragsgegner Wohngeldrückstände (einschließlich Heizkosten) aus den Wirtschaftsjahren 1978 bis 1980 nach dem Stand vom 11.5.1981 geltend.
Nachdem die Antragsteller zunächst im Mahnverfahren einen Gesamtbetrag von 2 471,14 DM (zuzüglich Zinsen) begehrt hatten, ermäßigten sie später ihren Antrag auf Einwendungen des Antragsgegners um 300,41 DM. Die Antragsteller beriefen sich für die Begründetheit ihrer Forderung auf die von ihnen vorgelegten (Einzel-)Abrechnungen. Wegen der Einwendungen des Antragsgegners wird auf den Beschluß des Amtsgerichts München vom 6.5.1982 verwiesen. In diesem Beschluß sprach das Amtsgericht den Antragstellern den Restbetrag von 2 170,73 DM (nebst Zinsen) zu. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hob das Landgericht München I mit Beschluß vom 6.6.1983 den Beschluß des Amtsgerichts auf und wies den Antrag der Antragsteller zurück.
Gegen den ihnen am 23.6.1983 zugestellten Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 7.7.1983.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist – mit Ausnahme einer Klarstellung im Beschluß des Landgerichts – nicht begründet.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag sei zwar von der die Wohnungseigentümer rechtswirksam vertretenden Verwalterin zulässig erhoben. Das Rechenwerk der Antragsteller, mit der sie den geforderten Rückstand belegen wollten, sei aber nicht nachprüfbar. So seien in der Abrechnung für 1986 offensichtlich auch frühere Rückstände mit einbezogen worden, ohne daß hinsichtlich der einzelnen Posten Klarheit bestehe. Insbesondere seien Ist- und Soll-Leistungen vermischt und Vorauszahlungen des Antragsgegners offensichtlich nicht vollständig berücksichtigt worden; auch sei nicht zwischen den verschiedenen Kosten (Heiz kosten, sonstige Wohngeldforderungen) getrennt worden (dies wird im einzelnen dargelegt). Die fehlende Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abrechnungen führe dazu, daß ein etwaiger Nachforderungsanspruch jedenfalls nicht fällig sei. Infolge der Einbeziehung der Heizkosten (Abrechnungen der Fa.B.) in die Gesamtkosten könnten den Antragstellern nunmehr ohne ausreichende Klärung auch nicht mehr diese Einzelposten zugesprochen werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage komme es nicht mehr darauf an, ob die Forderungen auf Heizkostennachzahlung zu Recht bestünden, wenn auch die Kammer insoweit den Darlegungen des Amtsgerichts, die Einwendungen des Antragsgegners seien unberechtigt, in vollem Umfang beitrete.
2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsteller erkennen.
a) Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, daß über die Jahresgesamtabrechnungen hinaus – diese sind ersichtlich nicht angefochten worden und deshalb für alle Wohnungseigentümer und damit auch für den Antragsgegner verbindlich (BayObLGZ 1977, 89/91 m.Nachw.) – auch die Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG verbindlich beschlossen worden ist (vgl. hierzu BayObLG aaO und ZMR 1980, 186/188; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 136/137; OLG Karlsruhe WEM 1980, 80/81). Die vorgelegten Abrechnungen für den Antragsgegner erschöpfen sich vielmehr in einer Gegenüberstellung von Wohngeld („Mietsoll”) und Einzahlungen des Antragsgegners unter Einbeziehung von Abrechnungssalden früherer Jahre sowie von Heizkostenabrechnungen. Trotz Verbindlichkeit der Jahresgesamtabrechnungen muß daher davon ausgegangen werden, daß einerseits die Antragsteller gehalten sind, ihre behaupteten Forderungen substantiiert darzulegen und daß andererseits Einwendungen des Antragsgegners gegen die Einzelabrechnungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 4.11.1982 BReg. 2 Z 8/82 = DWE 1983 Heft 1, S. 31 Leitsatz).
b) Der Auffassung des Landgerichts, daß die Einzelabrechnungen in der vorgelegten Form nicht nachvollziehbar seien, tritt der Senat bei. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 7 ff. des landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.
Die Rechtsbeschw...