Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Kostenpauschale für Verwalter sowie 15 % Verzinsung für Wohngeldrückstände

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 10.06.1985; Aktenzeichen 1 T 6041/85)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 10. Juni 1985 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. Februar 1985 mit Ausnahme der Kostenentscheidungen und der Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht dahin abgeändert, daß an ihre Stelle folgende Entscheidung tritt:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin 928,76 DM (m.W.: neunhundertachtundzwanzig 76/100 DM) und je 15 % Zinsen

  • aus 100 DM vom 12.11. bis 31.12.1983,
  • aus 283 DM vom 1.2. bis 31.12.1983,
  • aus 232 DM vom 1.5. bis 31.12.1983,
  • aus je 515 DM vom 1.5., 1.6. und 1.9.1983 je bis 31.12.1983,
  • aus 25 DM vom 12.11. bis 31.12.1983,
  • aus 170,26 DM vom 15.4. bis 31.12.1983 und
  • aus 573,50 DM vom 12.11. bis 31.12.1983

zu zahlen.

2. Die weitergehenden Anträge der Antragsteller werden abgewiesen. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller samtverbindlich zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 600 – 700 DM, der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Landgericht auf 1200 – 1400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Wohnung in der im Betreff genannten Anlage. Die Antragsteller, vertreten durch die Verwalterin, haben von ihm zunächst gemäß einem zum 31.12.1983 erstellten Kontoauszug (Antragsschrift S. 2) 4 005,93 DM (darin sind enthalten u.a. 4 × 515 DM Wohngeldvorschuß für 1983 und 702,77 DM „Restzins” für 1983) zuzüglich 15 % Zinsen seit dem 1.1.1984 verlangt. Im Verfahren vor dem Amtsgericht haben die Antragsteller den Antrag in Höhe von 354,40 DM und bezüglich der Zinsen ab 1.1.1984 zurückgenommen. Auf die geforderten Wohngeldvorschüsse zahlte der Antragsgegner am 29.11.1984 2 000 DM.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20.2.1985 festgestellt, daß die Hauptsache in Höhe von 2 354,40 DM erledigt sei, und den Antragsgegner zur Zahlung von 255,26 DM (60 DM noch offene Wohngeldvorauszahlung für 1983, 170,26 DM Forderung aus der Jahresabrechnung 1982, 25 DM Gebühr für einen Mieterwechsel in der Wohnung des Antragsgegners) verpflichtet; im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Die Antragsteller haben gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt; sie haben vor dem Landgericht den Antrag in Höhe von weiteren 53,16 DM (aus der restlichen Zinsforderung für 1983) zurückgenommen und weitere 1 343,11 DM (120 DM „Bearbeitungsgebühr” für die Einleitung des Mahnverfahrens 6 B 24183/82 = UR II 68/83 des Amtsgerichts München, 573,50 DM restliche Heizkosten 1982 und 649,61 DM „Restzins” 1983) geltend gemacht. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag lautet, den Antragsgegner zu verpflichten, weitere 1 087,85 DM an die Antragsteller zu zahlen.

Das Landgericht hat den Antragstellern mit Beschluß vom 10.6.1985 weitere 573,50 DM (mit den vom Amtsgericht zugesprochenen 255,26 DM mithin insgesamt 828,76 DM) sowie 15 % Zinsen aus 170,26 DM ab 15.4.1983 und aus je 515 DM ab 1.5., 1.6. und 1.9.1983 bis 31.12.1983 zugesprochen.

Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, den Beschluß des Landgerichts dahin abzuändern, daß der Antragsgegner schuldig ist. an die Antragsteller insgesamt 1 087,85 DM zu zahlen. Bezüglich der Zinsforderung für 1983 stellen sie höchstvorsorglich folgenden „Hilfsantrag”:

„Der Antragsgegner ist schuldig, an die Antragsteller 15 % Zinsen aus DM 4.098,50 (DM 4.452,90 ./. 354,40 DM) ab 1.1.1983, aus weiteren DM 25.– ab 25.1.1983. aus weiteren DM 283.– ab 1.2.1983, aus weiteren DM 170,26 ab 1.5.1983, aus weiteren DM 515.– ab 1.5.1983, aus weiteren DM 232.– ab 1.5.1983, aus weiteren DM 573,50 (DM 1.239,90 ./. DM 666,40) ab 1.5.1983. aus weiteren DM 515.– ab 1.8.1983, aus weiteren DM 443,11 ab 25.10.1983, aus weiteren DM 515.– ab 1.11.1983 jeweils bis 31.12.1983 zu bezahlen. Von der sich ergebenden Zinsschuld sind 15 % aus DM 4.421,61 (DM 5.484,50 ./. DM 1.062,89) für die Zeit vom 27.9.1983 bis 31.12.1983 in Abzug zu bringen.”

Sie führen aus, mit diesem Antrag werde inhaltlich das gleiche verlangt, wie mit dem auf die Zinsberechnung gestützten Hauptantrag.

II.

1. a) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind folgende Ansprüche:

  1. „Bearbeitungsgebühr” für die Einleitung des Verfahrens … 120 DM
  2. Zinsansprüche für 1983. soweit sie vom Landgericht nicht zuerkannt wurden. Die gesamten Zinsansprüche (einschließlich der vom Landgericht zuerkannten) haben die Antragsteller mit 649,61 DM beziffert. Die in ihrem „Hilfsan...

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