Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anteil eines BGB-Gesellschafters ist grundsätzlich unvererblich und die Vererblichkeit nur gegeben ist, wenn und soweit sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und zugelassen ist.
2. Der öffentliche Glaube des Erbscheins geht grundsätzlich dahin, daß die im Erbschein ausgewiesene Person Erbe ist.
3. Soweit ein Gesellschaftsvertrag dem Grundbuchamt in grundbuchmäßiger Form vorgelegt wird, kann das Grundbuchamt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für den Nachweis der Bewilligungsberechtigung davon ausgehen, daß der Vertrag nicht nachträglich geändert worden ist.
Normenkette
GBO § 29; BGB § 2365
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 09.06.1997; Aktenzeichen 1 T 10255/97) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Als Eigentümer eines Grundstücks sind im Grundbuch mehrere Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen, darunter K. Dieser ist gestorben und von der Beteiligten allein beerbt worden.
Die Beteiligte hat bewilligt, das Grundbuch dadurch zu berichtigen, daß sie an Stelle von K. als Miteigentümerin eingetragen wird. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag am 6.5.1997 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom 9.6.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Berichtigungsbewilligung der Erbin des gestorbenen BGB-Gesellschafters sei für eine Grundbuchberichtigung nicht ausreichend, weil sich die Rechtsnachfolge beim Tod eines BGB-Gesellschafters grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags richte.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 12.8.1991 (BayObLGZ 1991, 301) mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen zur Berichtigung des Grundbuchs zu erfüllen sind, das durch den Tod eines von mehreren im Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigte eines dinglichen Rechts eingetragenen Gesellschaftern bürgerlichen Rechts unrichtig geworden ist. Der Senat ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß das Grundbuch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nur berichtigt werden kann, wenn dem Grundbuchamt der Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder bei einem nur mündlich abgeschlossenen Vertrag dessen Inhalt in anderer Weise zur Überzeugung des Grundbuchamts nachgewiesen wird. Die Frage einer Grundbuchberichtigung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung ist am Ende der Entscheidung angesprochen; auch insoweit gilt grundsätzlich nichts anderes als bei einer Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises. Der Senat hat auch zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung verlangt, daß der Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder sein Inhalt nachgewiesen wird. Die tragenden Gründe der Entscheidung sind die, daß sich beim Tod eines BGB-Gesellschafters die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Gesellschaftsanteils nicht nach dem Erbrecht vollzieht, vielmehr gesellschaftsrechtliche Regeln maßgebend sind (vgl. § 727 Abs. 1 BGB).
Der Senat hat sodann diese Entscheidung in seinem Beschluß vom 13.8.1992 (BayObLGZ 1992, 259) ergänzt und sich vor allem mit den Einwendungen, insbesondere von Ertl (MittBayNot 1992, 11), gegen seine Entscheidung vom Jahr 1991 auseinandergesetzt. Während bei der Entscheidung vom Jahr 1991 die Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Vordergrund stand, ging es bei der Entscheidung vom Jahr 1992 vor allem um eine Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung. Der Senat hat daran festgehalten, daß es auch bei einer Berichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung für den in diesem Fall erforderlichen Nachweis der Bewilligungsberechtigung unverzichtbar ist, den Gesellschaftsvertrag vorzulegen oder seinen Inhalt nachzuweisen. Eine Berichtigungsbewilligung der Erben des verstorbenen Gesellschafters hielt der Senat deshalb nicht für ausreichend, weil nicht das Erbrecht, sondern dieses allenfalls nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrags bestimmt, wer in die Rechtsposition des verstorbenen Gesellschafters hinsichtlich dessen Gesellschaftsanteils einrückt.
b) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, fest. Im vorliegenden Fall wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung ausschließlich auf die Berichtigungsbewilligung der Beteiligten gestützt und nicht in Anspruch genommen, daß ein Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. Die Auffassung des Senats, daß zur Abgabe der Berichtigungsbewilligung nicht ohne weiteres die Erben des verstorbenen Gesellschafters als berechtigt anzusehen sind, zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung vielmehr die Kenntnis des Gesellschaftsvertrags unverzichtbar ist, wurde vom Oberlandesgericht Schleswig in dessen Ent...