Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrecht
Leitsatz (redaktionell)
Der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach § 156 KostO wird durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdeführers bestimmt. Im Fall der Weisungsbeschwerde steckt die Beanstandungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde im Bereich der „Einwendungen gegen die Kostenberechnung” (§ 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) die Grenzen des gerichtlichen Verfahrens ab. Nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte unterliegen der Nachprüfung des. Das gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren.
Normenkette
KostO § 156 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 07.03.1997; Aktenzeichen 41 T 59/96) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des beteiligten Notars gegen den Beschluß des Landgerichts Coburg vom 7. März 1997 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1. Der beteiligte Notar beurkundete am 17.2.1994 einen Vertrag „Übergabe eines Unternehmens”, nach dem die Mutter des Beteiligten an diesen die Einzelfirma X mit allen Aktiven und Passiven, insbesondere dem gesamten zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz, übertrug. Der Übernehmer verpflichtete sich, als Gegenleistung an die Übergeberin als dauernde Last eine monatliche Zahlung von 2 000 DM auf Lebensdauer zu leisten sowie an seine – an der Vertragsbeurkundung ebenfalls beteiligten – Geschwister A und B Gleichstellungsgelder in Höhe von 560 000 DM und 500 000 DM auszuzahlen. Alle drei Kinder verzichteten auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht gegenüber ihrer Mutter.
Für die Beurkundung stellte der Notar der Firma X aus einem Gesamtgeschäftswert von 4 328 000 DM, der sich aus der Summe der Aktiva zuzüglich „Verkehrswert Grundbesitz” in Höhe von 3 268 000 DM und dem Wertposten „Gleichstellung” von 1 060 000 DM zusammensetzte, Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 16 796,56 DM in Rechnung.
2. Die Notarkasse wendet sich gegen den Geschäftswert der mit „Gleichstellung” bezeichneten Position, die den Wert der Pflichtteilsverzichte der weichenden Geschwister betreffen soll. Sie vertritt die Auffassung, der Wert der Pflichtteilsverzichte der weichenden Geschwister sei nach § 30 Abs.1 KostO zu bestimmen. Nur dann, wenn eine Hinauszahlungsverpflichtung ausdrücklich als Gegenleistung für den Verzicht zwischen Übergeber und verzichtenden Geschwistern des Übernehmers vereinbart werde, sei nach § 39 Abs.2 KostO der Geschäftswert für den Verzichtsvertrag nach dem höheren Wert der beiderseitigen Leistungen zu bestimmen. Ein Austauschvertrag (Zuwendung des Hinauszahlungsanspruches in Höhe von insgesamt 1 060 000 DM gegen Pflichtteilsverzicht) dürfe hier nicht angenommen werden. Ein entsprechender Zuwendungsvertrag zwischen Mutter und den weichenden Geschwistern sei nicht beurkundet.
Der Notar vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Zuwendung der Gleichstellungsgelder stelle keine unentgeltlichen Zuwendungen des Übernehmers dar, sondern im Verhältnis zwischen Übergeber und weichenden Erben Zuwendungen des Übergebers dafür, daß die weichenden Erben Pflichtteilsverzichte erklären. Es liege somit zwischen Übergeber und weichenden Erben ein Austauschvertrag vor. Für die Wertbestimmung der Pflichtteilsverzichte sei dann, wenn wie hier die erfolgte Auszahlung höher ist, dieser Betrag maßgebend.
Der Präsident des Landgerichts hat den Notar „bezugnehmend auf den Prüfungsbericht der Prüfungsabteilung der Notarkasse vom 4.7.1996 sowie die Nachtragsberichte hierzu” unter dem 9.12.1996 angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Dementsprechend hat der beteiligte Notar mit Schriftsatz vom 12.12.1996 die Entscheidung des Landgerichts beantragt.
3. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7.3.1997 die Weisungsbeschwerde des Notars gegen seine Kostenberechnung vom 17.2.1994 zurückgewiesen; die weitere Beschwerde hat es zugelassen.
4. Der Präsident des Landgerichts hat den beteiligten Notar unter dem 19.3.1997 angewiesen, gegen den Beschluß des Landgerichts vom 7.3.1997 weitere Beschwerde einzulegen. Dementsprechend hat der Notar am 25.3.1997 weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere (Weisungs-) Beschwerde des Notars ist zulässig (§ 156 Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 1, Abs.5 Satz 1 KostO). Eine Beschwer des Notars ist bei der weiteren Weisungsbeschwerde nicht Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. § 156 Rn.56).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
a) Der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach § 156 KostO wird durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdeführers bestimmt (BayObLGZ 1987, 186/190 und 341; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann – nachfolgend Korintenberg – KostO 13.Aufl. § 156 Rn.58 f. und 88; Schneider Die Notarkosten-Beschwerde S.38, 40 und 122). Im Fall der Weisungsbeschwerde steckt die Beanstandungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde im Bereich der „Einwendungen gegen die Kostenberechnung” (§ 156 Abs.1 Satz 1 KostO) die Grenzen des gerichtlichen Verfahrens ab (OLG Celle Nds.Rpfl. 1960, 179/180). Nur die in der Anweisungsverfügung bean...