Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an seiner Auffassung fest (BayObLG v. 14.8.2001 – 3Z BR 234/01, BayObLGReport 2001, 87 = NJW-RR 2002, 942 = BtPrax 2002, 36 = Rpfleger 2002, 312), dass bei einer Bestellung mehrerer alleinvertretungsberechtigter Betreuer jedem von ihnen die volle Aufwendungspauschale auch dann zusteht, wenn die übertragenen Aufgabenkreise identisch sind (hier: Bestellung beider Elternteile als Betreuer für ihren volljährigen Sohn).

 

Normenkette

BGB § 1835a

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 5 T 3663/02)

AG Augsburg (Aktenzeichen XVII 409/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 6.9.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte hat die den Betreuern entstandenen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 312 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Für den mittellosen Betroffenen wurden am 15.5.2001 für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Besorgung von Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialangelegenheiten dessen Eltern als jeweils alleinvertretungsberechtigte Betreuer bestellt. Das AG setzte am 25.7.2002 für den Zeitraum 18.5.2001 – 17.5.2002 für jeden der beiden Betreuer eine Aufwandspauschale von 312 Euro fest.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse hat das LG am 6.9.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Das zulässige, insb. vom LG zugelassene Rechtsmittel (§ 69e S. 1, § 56g Abs. 5 S. 2 FGG) ist unbegründet. Das LG hat zu Recht beiden Betreuern eine Aufwandspauschale von 312 Euro zugebilligt.

1. Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Wenn zwei Elternteile ehrenamtliche Betreuer für ihr gemeinsames Kind seien und sie sich damit die Arbeit teilten, stehe jedem von ihnen die volle Aufwandsentschädigung zu, und zwar auch dann, wenn beide Elternteile für identische Aufgabenkreise bestellt seien. Dem Vormundschaftsrichter obliege die Entscheidung, ob die Bestellung mehrerer Betreuer mit identischen Aufgabenkreisen erforderlich sei. Wenn er sich dazu entschließe, müssten diese auch entspr. der gesetzlichen Regelung getrennt voneinander vergütet werden. Bei einer anderen Handhabung müsste sich das VormG sonst damit auseinandersetzen, wem von beiden Betreuern die Pauschale zustehe oder ob diese möglicherweise hälftig bzw. nach der Höhe des jeweiligen Betreuungsaufwands geteilt werden solle. Eine solche Lösung entspreche weder dem Gesetz noch sei sie praktikabel.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

Gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1835a BGB kann der Betreuer für jede Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, eine Aufwandsentschädigung verlangen, die sich derzeit auf 312 Euro beläuft. Das Gesetz enthält keine Einschränkung dahin, dass die Aufwendungspauschale unter mehreren Betreuern, die gemeinsam für den Betroffenen bestellt sind, aufzuteilen ist. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierfür nichts entnehmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, 23 ff.). Deshalb ist davon auszugehen, dass jedem Betreuer die volle Aufwendungspauschale zusteht, wenn mehrere Betreuer für einen Betroffenen bestellt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche oder sich teilweise überschneidende Aufgabenkreise bestellt sind (vgl. BayObLG v. 14.8.2001 – 3Z BR 234/01, BayObLGReport 2001, 87 = NJW-RR 2002, 942 = BtPrax 2002, 36 = Rpfleger 2002, 312; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 115; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.1.2002 – 3 W 264/01, MDR 2002, 396; Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers, 2. Aufl., S. 65; HK-BUR/Bauer/Deinert, § 1835a BGB Rz. 24; Knittel, Betreuungsgesetz, § 1835a BGB Rz. 3; a.A. LG Münster BtPrax 2001, 220). Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung von mehreren Betreuern gem. § 1899 BGB gegeben sind. Zum einen gibt das Festsetzungsverfahren keine Kompetenz zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Betreuerbestellung. Zum anderen ist auch eine fehlerhafte Bestellung bis zu ihrer Aufhebung wirksam mit der Folge, dass der Betreuer die volle Verantwortung für sein Amt trägt und vollen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, auch im Wege der Pauschale, hat. Im konkreten Fall ist weiter zu bedenken, dass die Mitbetreuerstellung letztlich darauf zurückzuführen ist, dass die Stellung der Eltern, welche bis zur Volljährigkeit gemeinsam die elterliche Sorge für den Betroffenen inne hatten, durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht geändert werden sollte. Beiden soll nach wie vor die gemeinsame Verantwortung für ihren Sohn zustehen.

3. Eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG war nicht veranlasst. Eine divergierende Entscheidung eines anderen OLG liegt nicht vor. Zwar hat das OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.8.2001 – 3 W 76/01, OLGReport Zweibrücken 2001, 508 = FamRZ 2002, 106l f. mit Anm. Bienwald) entschieden, dass jedem B...

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