Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsauslegung
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuwendung eines Bruchteils des Erblasservermögens muß nicht in jedem Fall eine Erbeinsetzung darstellen. Sie kann auch als Quotenvermächtnis verstanden werden, durch das den Erben die Auszahlung eines dem Bruchteil entsprechenden Teils des Nachlaßwertes an den Bedachten auferlegt wird.
Normenkette
BGB §§ 133, 2097 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 19.04.1995; Aktenzeichen 1 T 6/95) |
AG Bad Kissingen (Aktenzeichen VI 0696/94) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 19. April 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 11 000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird ebenfalls auf 11 000 DM festgesetzt; insoweit wird der Beschluß des Landgerichts in Nr. 2 abgeändert.
Tatbestand
I.
Der im Alter von 87 Jahren verstorbene Erblasser war geschieden. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine Töchter. Der Beteiligte zu 3 ist das einzige Kind seines vorverstorbenen Sohnes. Der Erblasser hat zwei eigenhändig geschriebene und unterzeichnete letztwillige Verfügungen hinterlassen. Eine ist auf den 3. August 1993 datiert und lautet:
Mein Testament!!
Ersten meine Sparkonten bei der Post u Bank sollen in 3 Teile aufgeteilt werden! Meine Töchter U. (Beteiligte zu 2) und B. (Beteiligte zu 1). Da mein Sohn W. verstorben ist! Soll der dritte Teil seinen Sohn J. (Beteiligter zu 3) zugeteilt werden! Da ich einige Andenken … habe dises unter sich aufteilen; … Hätte auch gerne, das meine Erben meine Lebensgefärtin … etwas zukommen lassen! … Was die Erben nicht gebrauchen können, versteigern lassen …
Das zweite Testament trägt das Datum „23.12.93” und lautet:
Mein Testament!
Meine Tochter U., sowie meine Tochter B., sollen mein Nachlaß, sowie meine Sparkonten, Post, Bank, unter sich aufteilen! Auch der Sohn von meinen verstorbenen Sohn W. (Enkel J. %mäßig sein Anteil bekomen! … Mein Lebensgefährtin soll das A. F soll unser beiderseitiges gespartes Sparbuch 66226641 bekommen! … Mein letzter Wille ist auch das ich verbrant werden will! Meine Urne nach … gebracht wird!!! Vielleicht kann sich meine Tochter B. (Beteiligte zu 1) um alles kümmern!
…
Beim Nachlaßgericht hat die Beteiligte zu 1 einen Erbschein beantragt, der sie und die Beteiligte zu 2 aufgrund des Testaments vom 23.12.1993 als Miterben je zur Hälfte ausweisen sollte. Dem ist der Beteiligte zu 3 entgegengetreten und hat seinerseits einen Erbscheinsantrag angekündigt, wonach aufgrund des Testaments vom 23.12.1993 er neben den Beteiligten zu 1 und 2 Miterbe zu 1/3 geworden sei. Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 23.11.1994 die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag des Beteiligten zu 3 angekündigt. Maßgebend sei das Testament vom 23.12.1993, das unter Heranziehung des Testaments vom 3.8.1993 dahin auszulegen sei, daß jeder der Beteiligten zu gleicher Quote Erbe sein solle. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Landgericht durch Beschluß vom 19.4.1995 die Entscheidung des Nachlaßgerichts aufgehoben und dieses angewiesen, dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zu entsprechen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3, der die Beteiligten zu 1 und 2 entgegentreten.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das maßgebliche, wirksam errichtete Testament vom 23.12.1993 enthalte keine eindeutige Regelung der Erbfolge. Die Zweifel, ob nicht auch eine Beteiligung des Enkels am Nachlaß gewollt sei, würden durch den Inhalt des Testaments vom 3.8.1993 ausgeräumt, das – wenngleich nicht mit dem Ergebnis des Nachlaßgerichts – zur Auslegung heranzuziehen sei. Während der Beteiligte zu 3 im früheren Testament als Teilhaber zu 1/3 an einem Teil des Nachlasses und möglicherweise am gesamten Nachlaß eingesetzt worden sei, habe der Erblasser in der späteren letztwilligen Verfügung angeordnet, die Beteiligten zu 1 und 2 sollten den Nachlaß unter sich, also unter Ausschluß des Beteiligten zu 3, aufteilen. Der Beteiligte zu 3 sei im Testament vom 23.12.1993 zwar auch bedacht, aber nicht als Miterbe eingesetzt worden. Welchen Inhalt seine Begünstigung habe, brauche im Erbscheinsverfahren nicht entschieden zu werden.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß allein das spätere der beiden formwirksam errichteten (§ 2247 Abs. 1 bis 3 BGB) Testamente für die Erbfolge maßgeblich ist, soweit die Verfügungen des Erblassers inhaltlich voneinander abweichen (§ 2258 Abs. 1 BGB; vgl. Palandt/Edenhofer BGB 55. Aufl. § 2258 Rn. 1 und 2). Aufgrund der eigenhändigen Zeitangaben des Erblassers, denen die Bedeutung eines Zeugnisses des Erblassers über ...