Leitsatz (amtlich)

Ein Erbverzicht wirkt nur zwischen den Vertragspartnern und bezieht sich ausschließlich auf den Erbfall, der durch den Tod der Person eintritt, mit welcher der Verzichtende den Vertrag geschlossen hat. Somit ist nicht die Möglichkeit eröffnet, einen allgemeinen Verzichtsvertrag mit dem Inhalt zu schließen, dass der Verzichtende auch in allen weiteren Erbfällen, die in Bezug zu dem Vertragspartner stehen, ausgeschlossen sein soll.

 

Normenkette

BGB § 2346

 

Verfahrensgang

LG Hof (Beschluss vom 24.11.2004; Aktenzeichen 22 T 49/04)

AG Wunsiedel (Aktenzeichen VI 905/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Hof vom 24.11.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 146.415,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Erblasser ist zwischen dem 28.11.2002 und dem 1.12.2002 im Alter von 51 Jahren verstorben. Er war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Eine von dem Erblasser getroffene Verfügung von Todes wegen liegt nicht vor.

Aus der Ehe der vorverstorbenen Eltern des Erblassers ist neben dem Erblasser als weiterer Abkömmling der Beteiligte zu 1) hervorgegangen. Der Vater des Erblassers hatte außer dem Beteiligten zu 1) und dem Erblasser noch einen weiteren Abkömmling, den außerhalb der Ehe am 14.1.1950 geborenen Beteiligten zu 2). Mit notariellem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 26.9.1980 hat der Beteiligte zu 2) ggü. seinem Vater auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.

Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, der ggü. seinem Vater erklärte Erb- und Pflichtteilsverzicht erstrecke sich nicht auf den durch den Tod des Erblassers, seines Bruders, eingetretenen Erbfall, und beantragte die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser auf Grund gesetzlicher Erbfolge von dem Beteiligten zu 1) zu ¾ und von dem Beteiligten zu 2) zu ¼ beerbt worden ist. Der Beteiligte zu 1) ist dem mit dem Vorbringen entgegengetreten, der Erbverzicht vom 26.9.1980 wirke auch ggü. dem Erblasser, da es der Wille des vorverstorbenen Vaters und des Beteiligten zu 2) gewesen sei, dass mit der notariellen Urkunde vom 26.9.1980 und der dort vereinbarten Zahlung an den Beteiligten zu 2) "alles erledigt sein sollte".

Das Nachlassgericht stellte mit Vorbescheid vom 26.1.2004 die Erteilung eines Erbscheins gem. dem Antrag des Beteiligten zu 2) in Aussicht. Gegen diesen Vorbescheid legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde ein.

Die Beschwerdekammer erholte Stellungnahmen des Notars, der den Erb- und Pflichtteilsverzicht vom 26.9.1980 beurkundet hat. Mit Beschl. v. 17.8.2004 wies das LG die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück. Der Senat hob diese Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers mit Beschl. v. 11.10.2004 auf.

Das Beschwerdegericht hat nach Behebung des Mangels die Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit Beschl. v. 24.11.2004 erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine weitere Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Der Erblasser sei mangels letztwilliger Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz beerbt worden. Da er nicht verheiratet war und keine Abkömmlinge hinterlassen habe, seien die Eltern und deren Abkömmlinge als Erben berufen. Nachdem die Eltern vorverstorben seien, gehe der hälftige Erbanteil der Mutter des Erblassers auf deren einzigen Abkömmling, den Beteiligten zu 1), über. Der Erbteil des Vaters gehe zu gleichen Teilen an die Beteiligten zu 1) und zu 2) als dessen Söhne. Somit sei der Beteiligte zu 1) insgesamt zu drei Viertel, der Beteiligte zu 2) zu ein Viertel als Erbe berufen.

Eine Änderung dieser Erbfolge bewirke auch nicht der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 26.9.1980. Ein Erbverzicht wirke nur zwischen den Vertragspartnern und beziehe sich nur auf den Erbfall des Vertragspartners. Der Erblasser sei nicht Vertragspartner des Erbverzichtsvertrags vom 26.9.1980 gewesen. Ein Verzichtsvertrag, der über den Vertragspartner hinauswirke, sei dem deutschen Recht fremd. Ferner sei der Beteiligte zu 2) auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften über den vorzeitigen Erbausgleich als Erbe nach seinem Halbbruder ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines vertraglich gewollten vorzeitigen Erbausgleichs lägen ersichtlich nicht vor. Auch komme eine Umdeutung in einen Erbverzichtsvertrag nicht in Betracht. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Erblasser den Beteiligten zu 2) durch Testament hätte ausschließen können, dies aber nicht erfolgt sei.

2. Die Entscheidung des LG hält rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Der Erblasser ist gesetzlich von dem Beteiligten zu 1) zu drei Vierteln und dem Beteiligten zu 2) zu einem Viertel beerbt worden. Nachdem der Erblasser weder verheiratet war noch Abkömmlinge hinterlassen und eine letztwillige Verfügu...

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