Leitsatz (amtlich)

Die Ausbildung des Betreuers an einer Fachschule zum Alten- und Krankenpfleger, die bestandene Unteroffiziersprüfung des Sanitätsdienstes, die abgelegte Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf des Verwaltungsangestellten, der Leistungsnachweis über einen Lehrgang von 420 Unterrichtsstunden über Krankenpflege, Rechtskunde u. a. sowie die Teilnahme an einem Managementseminar zur Pflegedienstleistung müssen nicht mit der einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG vergleichbar angesehen werden.

 

Normenkette

VormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Urteil vom 23.03.2000; Aktenzeichen 24 T 210/99)

AG Schweinfurt (Aktenzeichen XVII 151/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 23. März 2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Für den Betroffenen ist ein Betreuer bestellt. Dieser, ehemaliger Krankenpfleger, führt die Betreuung berufsmäßig. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 25.6.1998 bis 31.12.1998 bewilligte ihm das Amtsgericht aus der Staatskasse einen Stundensatz von 63,04 DM (einschließlich Mehrwertsteuer). Er ist der Ansicht, daß er über besondere, für die Betreuung nutzbare und durch eine einer Hochschulausbildung vergleichbare Aus- und Weiterbildung erworbene Kenntnisse verfüge. Dementsprechend beantragte er für seine Tätigkeit in der Zeit vom 4.1. bis 29.3.1999 die Bewilligung einer Vergütung von 1 618,41 DM, wobei er einen Stundensatz von 60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde legte. Während das Amtsgericht dem Antrag entsprach, hat das Landgericht dem Betreuer auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse mit Beschluß vom 23.3.2000 lediglich den bisherigen Stundensatz von 63,04 DM einschließlich Mehrwertsteuer zugebilligt und die Vergütung auf 1 438,67 DM herabgesetzt.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 29 Abs. 2 i.V.m. § 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG statthaft und vom Landgericht zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Sie ist aber nicht begründet.

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Dem Betreuer stehe als Vergütung nur ein Stundensatz von 63,04 DM gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 BVormG zu. Bis 30.6.2000 sei somit jeweils ein Stundensatz von 63,04 DM zuzubilligen, danach ein Stundensatz in Höhe von 45 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Qualifikation und Ausbildung des Betreuers zum Alten- und Krankenpfleger sowie seine vorgetragenen Weiterbildungsmaßnahmen und seine ausgeübte langjährige berufliche Tätigkeit seien mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nicht vergleichbar. Der Betreuer sei dem Gericht aus vielen Verfahren als qualifizierter und zuverlässiger Fachmann auf seinem Gebiet bekannt. Trotzdem sehe sich das Beschwerdegericht aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung gehindert, eine andere Entscheidung zu treffen.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Hat das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers – oder, wenn dieser am 1.1.1999 (siehe Art. 5 Abs. 2 BtÄndG) bereits bestellt war, nachträglich – festgestellt, daß er die Betreuung berufsmäßig führt, hat es ihm für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Betreute mittellos, kann der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1836a BGB). Sie errechnet sich aus der für die Betreuung auf gewandten und erforderlichen Zeit und dem zugrundezulegenden Stundensatz (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Dieser ist, sofern die Staatskasse in Anspruch genommen wird, vom Gesetzgeber nach der Qualifikation des Betreuers in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegt (§ 1 Abs. 1 BVormVG; vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27). Der Mindeststundensatz beläuft sich auf 35 DM (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Die erhöhten Stundensätze von 45 bzw. 60 DM setzen voraus, daß der Betreuer über „besondere Kenntnisse” verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die durch eine abgeschlossene Lehre bzw. eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch eine jeweils vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG). Eine auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer wird zusätzlich ersetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BVormVG).

„Besondere Kenntnisse” sind Kenntnisse, die – bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet – über ein Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei das Grundwissen je nach Bildungsstand bzw. Ausbildung mehr oder weniger umfangreich sein kann (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 = BtPrax 2000, 81).

Für die Führung einer Betreuung „nutzbar” sind besondere Kenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Angesichts des Wesens der Betreuung als rechtlicher Betreuung (§ 1901 Abs. 1 B...

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