Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt, der Antragsteller in einem Spruchverfahren ist, kann nicht die Erstattung von in eigener Sache angefallenen Gebühren nach dem Rechtsanwaltgebührenrecht verlangen. Für eine entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und in Spruchverfahren im Besonderen kein Raum.
Normenkette
ZPO §91 Abs. 2 S. 3; FGG §13a Abs. 3; SpruchG §15 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 1HK O 2574/89) |
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit wird verworfen.
II. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 3) und 9) im Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf jeweils 500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.10.2005 über die angemessene Abfindung und den angemessenen Ausgleich in dem gegenständlichen Spruchverfahren entschieden. In diesem Beschluss ist der Geschäftswert für die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde auf 10 Mio. EUR festgesetzt worden. Auf Antrag der Antragsteller zu 4), 6), 7) und 8) setzte der Senat mit Beschluss vom 17.2.2006 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren der sofortigen Beschwerde auf jeweils 500.000 EUR fest. Nunmehr beantragen die Antragsteller zu 2), 3) und 9) eine entsprechende Festsetzung auch für sie. Die Antragsteller zu 3) und 9) waren im Laufe des Verfahrens der sofortigen Beschwerde anwaltlich vertreten. Der Antragsteller zu 2) ist Rechtsanwalt. Bis 1991 vertrat er seinen Vater als anwaltlicher Vertreter. In der Folgezeit trat er als Alleinerbe nach seinem Vater in das Verfahren ein. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde vertrat sich der Antragsteller zu 2) selbst.
II.1. Der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist unzulässig.
a) Die Zulässigkeit des Antrags beurteilt sich nach § 10 BRAGO a.F. (§ 61 Abs. 1 RVG). Berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, so setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest (§ 10 Abs. 1 BRAGO a.F.). Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist (§ 10 Abs. 2 S. 1 BRAGO a.F.). Ein Vergütungsanspruch besteht hier jedoch nicht. Der Antragsteller zu 2) als sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen Anspruch auf Gebühren und Auslagen, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Eine solche Regelung sieht zwar § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO für das streitige Zivilverfahren vor. Diese Vorschrift ist aber im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar. Dieses Verfahren kennt in § 13a FGG eine eigenständige Vorschrift über die Verteilung von angefallenen Kosten. Danach sind Gebühren und Auslagen des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts eines Beteiligten, selbst im Falle des vollständigen Obsiegens nicht schlechthin, sondern nur nach Lage des Falles erstattungsfähig (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13a Rz. 53). § 13a Abs. 3 FGG bestimmt zwar, dass § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Eine Verweisung auf § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, der dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt eine Erstattung von Gebühren und Auslagen nach anwaltlichem Kostenrecht eröffnen würde, ist in § 13a Abs. 3 FGG aber nicht vorgesehen. Der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht die Erstattung von in eigener Sache angefallenen Gebühren verlangen kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayObLG Rpfleger 1977, 438).
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2) kann auch eine entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht in Betracht gezogen werden. Es trifft zwar zu, dass Spruchverfahren als echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem streitigen Zivilverfahren in manchen Punkten angenähert sind. Dies gilt insb. für den durch das Spruchverfahrensgesetz geschaffenen Rechtszustand. Gleichwohl kann der Senat bei der Beurteilung, ob eine entsprechende Anwendung der genannten zivilprozessualen Kostenvorschrift möglich ist, nicht unberücksichtigt lassen, dass Spruchverfahren sowohl nach altem wie nach neuem Recht eindeutig Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind (§ 306 Abs. 2 AktG a.F. i.V.m. § 99 Abs. 1 AktG für das in diesem Verfahren anzuwendende Recht; § 17 Abs. 1 SpruchG für Spruchverfahren nach neuer Rechtslage). Einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO steht entgegen, dass sowohl nach alter wie auch nach neuer Rechtslage in Spr...