Leitsatz (amtlich)
1. Wird für den Betroffenen ein weiterer Betreuer unter Aufteilung des bisherigen, einem anderen Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreises bestellt, so liegt in dieser Maßnahme eine Teilentlassung des bisherigen Betreuers, verbunden mit der Bestellung eines weiteren Betreuers.
2. In Fällen dieser Art ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen nur nach Maßgabe des § 12 FGG erforderlich.
Normenkette
BGB § 1899 Abs. 1 und 4, § 1908b Abs. 1 S. 1; FGG § 69i Abs. 5 und 7
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 765/02) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen XVII 237/00) |
Tenor
Die sofortige weitere und weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München II vom 11.6.2002 werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Das AG ordnete mit Beschluss vom 2.11.2000 für den Betroffenen Betreuung an mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post mit Ausnahme der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, Geltendmachung von Rechten des Betreuten ggü. seinem Bevollmächtigten sowie Nachlassverfahren R. Zum Betreuer wurde für alle Angelegenheiten mit Ausnahme des Nachlassverfahrens der Sohn des Betreuten aus erster Ehe bestellt. Für das Nachlassverfahren wurde ein Rechtsanwalt als weiterer Betreuer bestellt.
Mit Schreiben vom 13.11.2001 wurde von dritter Seite angeregt, den Sohn des Betreuten als Betreuer zu entlassen. Hintergrund sind Erbschaftsstreitigkeiten. Dem Betroffenen war im Jahre 1999 ein Erbschein erteilt worden, wonach er seine verstorbene zweite Ehefrau allein beerbt habe. Zum Nachlass gehörte im Wesentlichen ein Hausgrundstück, das der Betroffene mit notariellem Vertrag vom 26.4.1999 seinem Sohn und späteren Betreuer zu Alleineigentum überließ. Als Gegenleistung gewährte der Sohn des Betreuten seinem Vater einen unentgeltlichen Nießbrauch am fraglichen Objekt sowie die Organisation von Wart und Pflege in der jeweiligen Wohnung. Der Sohn des Betreuten wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der dem Betroffenen erteilte Erbschein wurde dann allerdings mit Beschluss des Nachlassgerichtes vom 30.7.2001 wieder eingezogen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass beim Tode der Erblasserin ein von ihr verfasstes handschriftliches Testament vorgelegen habe, welches den Betroffenen lediglich als Vorerben, einen weiteren Beteiligten aber als Nacherben ausgewiesen habe. Dieses Testament dürfte – so das Nachlassgericht in den Gründen des vorbezeichneten Beschlusses – aller Wahrscheinlichkeit nach vom Sohn des Ehemannes der Erblasserin – also vom Sohn des Betroffenen – vernichtet worden sein; es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene das Testament im Zustande geistiger Verwirrtheit selbst vernichtet habe.
Das AG reagierte auf die Anregung der Betreuerentlassung in der Weise, dass durch Beschluss ein Aufgabenkreis Grundbuchberichtigung hinsichtlich des erwähnten Grundstücks aus dem dem Sohn des Betroffenen als Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge ausgenommen und die weitere Betreuung um den nämlichen Aufgabenkreis erweitert wurde. Der schon bisher bestellte weitere Betreuer wurde auch insoweit zum weiteren Betreuer bestellt.
Gegen diesen Beschluss legte der Sohn des Betroffenen Beschwerde ein, die das LG mit Beschluss vom 11.6.2002 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Erstbeschwerdeführers.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das LG die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers bejaht. Als Betreuer war der Beschwerdeführer berechtigt, gegen seine Entlassung aus dem Aufgabenkreis Grundbuchberichtigung Beschwerde einzulegen (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 69g FGG Rz. 13; § 69i FGG Rz. 34, 33). Als Sohn des Betroffenen stand ihm die Beschwerde gegen die Bestellung eines (weiteren) Betreuers zu, § 69i Abs. 5 i.V.m. § 69g Abs. 1 FGG.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das LG hat die Beschwerde i.E. rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) zurückgewiesen.
a) Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das Erstgericht habe i.E. zu Recht für die hier fragliche Angelegenheit einen weiteren Betreuer bestellt. Der Beschwerdeführer sei zwar entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht schon kraft Gesetzes daran gehindert zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung bestehe und ob die Durchsetzung dieses Anspruches im Interesse des Betroffenen liege. Unbeschadet dessen bestehe insoweit aber ein erheblicher Interessenkonflikt. Es könne nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer hier die Interessen des Betroffenen objektiv wahrnehmen werde, zumal der Beschwerdeführer bereits zum Ausdruck gebracht habe, dass in dieser Angelegenheit aus seiner Sicht kein Handlungsbedarf bestehe. Im Falle...