Leitsatz (amtlich)
1. Lehnt das Vormundschaftsgericht das Begehren der Tochter des Betreuten ab, den bestellten Betreuer zu entlassen und sie selbst als Betreuerin zu bestellen, steht ihr gegen eine solche Entscheidung ein Beschwerderecht nicht zu.
2. Erstrebt die Rechtsbeschwerde die Erweiterung der Betreuung auf zusätzliche Aufgabenkreise, erledigt sich die Hauptsache des Rechtsbeschwerdeverfahrens, wenn das Vormundschaftsgericht aufgrund neuer Tatsachen ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hat; dem steht § 29 Abs. 3 FGG nicht entgegen.
Normenkette
FGG §§ 13a, 20 Abs. 1, § 29 Abs. 3, §§ 69g, 69i; BGB § 1908b
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 30.01.1997; Aktenzeichen 6 T 2780/96) |
AG Miesbach (Aktenzeichen XVII 561/92) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 30. Januar 1997 wird zurückgewiesen, soweit die Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung der Beteiligten zu 1 als neue Betreuerin angestrebt wird.
II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.
III. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Betreuer im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.3.1993 einen Betreuer bestellt und als Aufgabenkreis die Vermögenssorge bestimmt. Der Termin über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung wurde auf den 22.3.1998 festgesetzt.
1. Am 18.5.1995 hat die Beteiligte zu 1, eine Tochter der Betroffenen, beantragt, den Betreuer, Rechtsanwalt Dr. B., zu entlassen und sie selbst als Betreuerin zu bestellen. Sie hat ferner angeregt, den bisherigen Aufgabenkreis um den Aufgabenkreis der Personensorge zu ergänzen. Am 27.3.1996 hat das Amtsgericht die bestehende Betreuung verlängert und als Termin zur Entscheidung über die Aufhebung oder Verlängerung den 26.3.2001 bestimmt. Diese Entscheidung hat der Richter durch ein Schreiben vom 2.4.1996 ergänzt, in dem er der Beteiligten zu 1 sinngemäß mitteilt, daß er sie insbesondere hinsichtlich der Ablehnung einer Betreuerentlassung nicht als beschwerdeberechtigt ansehe.
Auf die hiergegen durch die Beteiligte zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 30.1.1997 folgenden Beschluß erlassen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 27.3.1996 wird verworfen, soweit die Beschwerdeführerin die Entlassung des Betreuers und ihre eigene Einsetzung als Betreuerin verfolgt; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit der sie ihren Antrag, unter Ablösung des bisherigen Betreuers sie selbst als Betreuerin zu bestellen und die Ausdehnung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Personensorge weiterverfolgt. Der Betreuer beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
2. Am 13.6.1997 hat das Amtsgericht mitgeteilt, daß nunmehr ein Verfahren anhängig sei, das die Erweiterung der Betreuung auf den Bereich der Personensorge zum Gegenstand habe; für dieses Verfahren sei bereits eine Verfahrenspflegerin bestellt. Diese Sachlage hat der Senat der Beteiligten zu 1 mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Rechtsmittel insoweit wurde nicht zurückgenommen, eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten ist unterblieben.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels richtet.
a) Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Beschwerdebefugnis für die Beteiligte zu 1 lasse sich weder aus § 69g Abs. 1 FGG noch aus § 69i FGG herleiten. Die angefochtene Entscheidung betreffe weder die Bestellung eines Betreuers im Sinne von § 69g Abs. 1 FGG noch die Aufhebung einer Betreuung nach § 69i Abs. 3 FGG. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei vielmehr, ob der bestellte Betreuer entlassen und für ihn ein anderer bestellt werden solle. Dies folge aus der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhalt mit der Zusatzbegründung in dem Schreiben des Richters vom 2.4.1996. In der Bestätigung der Betreuung ohne Änderung der Person des Betreuers liege schlüssig die Ablehnung dieser Anträge. Eine Änderung der Auswahl des Betreuers sei weder mit der Bestellung eines Betreuers noch mit der Aufhebung der Betreuung gleichzusetzen.
b) Das Landgericht hat zu Recht die Erstbeschwerde insoweit mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen.
(1) Für die Beschwerdebefugnis in Betreuungssachen gelten unabhängig von der Bestimmung des § 20 FGG, die Sonderregelungen der §§ 69g, 69i FGG. Die Beteiligte zu 1 gehört als Tochter der Betroffenen zu dem Personenkreis des § 69g Abs. 1 FGG. Die von ihr angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts fällt aber nicht unter den abschließenden Katalog der Bestimmung. Dieser umfaßt die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorhalts und die ablehnenden Entscheidungen in diesem Rahmen. Zwar können nahe Angehörige gegen d...