Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Betrifft eine Angelegenheit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nur eine abgeschlossene Gruppe von Wohnungs- oder Teileigentümern, z. B. die Teileigentümer der Tiefgarage, haben grundsätzlich nur diese darüber abzustimmen. Über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung haben jedoch grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer abzustimmen.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen 1 UR II 16/00) |
LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 2 T 729/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von den Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht hat der Antragsteller 5/7 und haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner 2/7 zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesen Verfahren nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM und der Geschäftswert für das Beschwerde verfahren auf 7.000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteiler und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, zu der eine Tiefgarage gehört. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter.
In der Eigentümerversammlung vom 31.3.2000 genehmigten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 9 den vorläufigen Wirtschaftsplan 2000 für die gesamte Wohnanlage einschließlich Tiefgarage.
Der Antragsteller hat beantragt, diesen und einen weiteren Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Er ist der Meinung, über die in dem Wirtschaftsplan enthaltenen Posten, die nur die Tiefgarage betreffen, hätten nur die Teileigentümer der Tiefgarage abstimmen dürfen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 5.7.2000 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 5.9.2000 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, soweit Gegenstand der Eigentümerbeschluß zu TOP 9 war; im übrigen hat es dem Antrag stattgegeben. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei der Beschlußfassung über den vorläufigen Wirtschaftsplan seien alle Wohnungs- und Teileigentümer stimmberechtigt gewesen. Der Wirtschaftsplan enthalte den aufgeschlüsselten voraussichtlichen Finanzbedarf für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage. Damit enthalte er notwendigerweise Kosten, die das Gemeinschaftseigentum insgesamt beträfen, so daß hierüber nur alle Wohnungseigentümer abstimmen könnten. Hinzu komme hier, daß die Gemeinschaftsordnung für jedes Kalenderjahr die Aufstellung einer Gesamtabrechnung für die Bewirtschaftung der Anlage vorschreibe, wobei diese Abrechnung in der Regel als Wirtschaftsplan für das nächste Jahr gelte. Auch hieraus folge die Stimmberechtigung aller Wohnungseigentümer.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Senat hat am 31.3.1994 (BayObLGZ 1994, 98/101 = WuM 1994, 567) entschieden, daß grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft bei Angelegenheiten, deren Gegenstand die den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft (§ 21 Abs. 1 WEG), stimmberechtigt sind (§ 25 Abs. 1, 2 WEG); eine Ausnahme gilt dann, wenn von einer einzelnen Maßnahme nur ein bestimmter Teil von Wohnungseigentümern berührt wird und die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer in keiner Weise betroffen werden; in diesem Fall ist das Stimmrecht auf diejenigen beschränkt, die von der Angelegenheit betroffen sind; dies gilt insbesondere bei Mehrhausanlagen. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß dies für die Abstimmung über die Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 5 WEG nicht gilt, weil diese notwendigerweise Kosten enthält, die das Gemeinschaftseigentum insgesamt betreffen. Hierüber können daher nur alle Wohnungseigentümer abstimmen (zustimmend Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 535). Nichts anderes gilt für den Wirtschaftsplan.
b) Das Landgericht hat diese Rechtsgrundsätze ohne Rechtsfehler seiner Entscheidung zugrundegelegt. Nach § 8 Abs. 13 der Gemeinschaftsordnung haben die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Tiefgarage nur die Teileigentümer der Tiefgarage zu tragen. Die Kosten des Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums haben, auch soweit sie die Tiefgarage betreffen, dagegen nach § 8 Abs. 11 der Gemeinschaftsordnung alle Wohnungs- und Teileigentümer zu tragen. Darunter fallen z. B. Versicherungsbeiträge. Der Wirtschaftsplan enthält damit ebenso wie die Jahresabrechnung Kosten, die sowohl die Teileigentümer als auch die Wohnungsei...