Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers. Handelsregistersache

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 181 BGB findet Anwendung, wenn sich der gesetzliche Vertreter des Gesellschafters einer GmbH mit dessen Stimme zum Geschäftsführer bestellt.

2. Bei der Einmann-Gesellschaft hat eine auf § 181 BGB beruhende Unwirksamkeit der Stimmabgabe die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge.

 

Normenkette

BGB § 181; GmbHG § 47

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen HRB 1707)

LG Amberg (Aktenzeichen 41 HKT 635/00)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 24. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Alleinige Gesellschafterin der GmbH ist eine eingetragene Genossenschaft, die von ihren beiden Vorstandsmitgliedern A. und B. vertreten wird. Die beiden Vorstände der Alleingesellschafterin, die nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit sind, faßten am 13.4.2000 den Beschluß, wonach A. zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt werde. Die Anmeldung der Bestellung des neuen Geschäftsführers beanstandete das Registergericht mit Zwischenverfügung vom 19.5.2000. Die Beschwerde der Gesellschaft gegen die Zwischenverfügung hat das Landgericht mit Beschluß vom 24.7.2000 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat unter teilweiser Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Registergerichts ausgeführt, A. habe als organschaftlicher Vertreter der Alleingesellschafterin nicht für seine eigene Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH stimmen können. Der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses stehe § 181 BGB entgegen.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Dem Registergericht steht bei einer Anmeldung, die eine Änderung der Person des Geschäftsführers betrifft, ein Prüfungsrecht zu, da zum Schutze des Rechtsverkehrs (vgl. § 15 HGB) unrichtige Eintragungen in das Handelsregister vermieden werden sollen. Deshalb obliegt es dem Registergericht, die formellen Voraussetzungen der Eintragung festzustellen und bei begründeten Bedenken auch die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen nachzuprüfen (§ 12 FGG). Darüber hinaus ist das Gericht auch zur Prüfung verpflichtet, ob das zur Eintragung Angemeldete überhaupt eintragungsfähig ist und ob die mitgeteilten Tatsachen die begehrte Eintragung rechtfertigen. In diesem Rahmen hat das Registergericht auch die Rechtsgültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses zu prüfen. Es muß die Eintragung verweigern, wenn ein zur Eintragung angemeldeter Beschluß nicht wirksam ist (vgl. BayObLG GmbHR 1992, 304/305 f. m.w.N.).

b) Der hier zur Eintragung angemeldete Beschluß vom 13.4.2000 leidet an einem Mangel, da die Alleingesellschafterin nicht wirksam vertreten war. Für sie handelten ihre zwei gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, die nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) entbunden waren. Durch den Beschluß sollte eines dieser beiden Vorstandsmitglieder der Alleingesellschafterin zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt werden. Die Berufung zum Vertretungsorgan der GmbH hätte die rechtliche Stellung dieses Vorstandsmitglieds unmittelbar verstärkt. Damit lag in seiner Person ein Interessenkonflikt vor, wie ihn § 181 BGB im Auge hat. Diese Vorschrift soll verhindern, daß verschiedene und damit möglicherweise einander entgegenstehende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden, solange dies nicht durch Gesetz oder Vollmacht gestattet ist, weil ansonsten stets die Gefahr der Schädigung eines Teils besteht (vgl. BGHZ 51, 209/215 betreffend einen Testamentsvollstrecker). Aus diesem Grunde wird überwiegend § 181 BGB herangezogen, wenn der Vertreter eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung der GmbH mit den Stimmen der von ihm vertretenen Person sich selbst zum Geschäftsführer bestellt (LG Berlin NJW-RR 1997, 1534; Erman/Palm BGB 10. Aufl. § 181 Rn. 12; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 181 Rn. 11; Soergel/Leptin BGB 13. Aufl. § 181 Rn. 21; Staudinger/Schilken BGB [1995] § 181 Rn. 25; Roth/Altmeppen GmbHG 3. Aufl. § 47 Rn. 30; Rowedder/Koppensteiner GmbHG 3. Aufl. § 47 Rn. 67; Scholz/K. Schmidt GmbHG 8. Aufl. § 47 Rn. 181; a.A. – Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG – Hachenburg/Hüffer GmbHG 8. Aufl. § 47 Rn. 111; Kirsten GmbHR 1989, 406/410). Dieser Auffassung, die auch der Bundesgerichtshof für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertritt (BGHZ 112, 339), schließt sich der Senat an. Die Frage, inwieweit § 181 BGB bei Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung allgemein anwendbar ist („Sozialakt”, vgl. BGHZ 52, 316/318), stellt sich hier nicht, da es nur um die Einordnung eines Interessenkonflikts zwischen gesetzlichem Vertreter und Vertretenen geht.

c) Der Beschluß vom 13.4.2000 ist auf Grund dieses Mangels unwirksam und nicht nur anfechtbar.

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