Leitsatz (amtlich)
Bestimmung des zuständigen Gerichts im Falle einer auf das UWG gestützten Unterlassungsklage gegen mehrere Verletzter.
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 10 O 4771/03) |
Tenor
Als für die Klage zuständiges gemeinsames Gericht wird das LG München II bestimmt.
Gründe
I. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) vertreiben Tiernahrung für Hunde und Katzen. Die Beklagten zu 1) und 3) bis 6) waren Vertriebsbeauftragte der Klägerin, die zur Beklagten zu 2) übergewechselt sind und nunmehr die Tiernahrung der Beklagten zu 2) vertreiben. Nach dem Klagevorbringen sollen sie mit gegen §§ 1, 2, 3, 14 UWG verstoßenden Äußerungen über die Klägerin und ihre Produkte versucht haben, Vertriebsbeauftragte der Klägerin abzuwerben. Die Klägerin hat sie, ferner gem. § 13 Abs. 4 UWG die Beklagte zu 2), auf Unterlassung dieser Behauptungen beim LG München II – dem nach § 24 Abs. 1 S. 1 UWG für den Beklagten zu 1) zuständigen Gericht – verklagt und zugleich „gemäß § 37 ZPO beantragt, das angerufene Gericht für zuständig zu erklären”. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 UWG sind für die übrigen Beklagten jeweils andere Gerichte zuständig, in einem Fall das Gericht eines anderen Bundeslandes. Die Beklagten zu 2) bis 6) haben die örtliche Unzuständigkeit des LG München II gerügt. Sie halten auch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36, 37 ZPO nicht für möglich, weil sie zu Unrecht als Streitgenossen in Anspruch genommen würden.
II.1. Für die Entscheidung über den Bestimmungsantrag gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37 ZPO ist nach § 36 Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO das BayObLG zuständig.
2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
a) Der Wortlaut dieser Vorschrift geht vom Regelfall einer Zuständigkeitsbestimmung vor Klageerhebung aus. Die Bestimmung kann aber auch noch nach Klageerhebung vorgenommen werden, soweit der konkrete Prozessstand nicht entgegensteht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rz. 16).
b) Nach dem maßgeblichen Vorbringen der Klägerin (vgl. BayObLG BayObLGZ 1983, 64 [65]) sind die Beklagten Streitgenossen i.S.d. § 60 ZPO.
aa) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass eine Streitgenossenschaft – in einer der Formen der §§ 59, 60 oder 62 ZPO – besteht (vgl. BGH NJW 1992, 981). Das über den Bestimmungsantrag entscheidende Gericht muss daher prüfen, ob die Voraussetzungen eines Tatbestands der Streitgenossenschaft schlüssig vorgetragen sind, auch wenn die Schlüssigkeit der Klage darüber hinaus nicht geprüft wird (BayObLG v. 28.10.1997 – 1Z AR 74/97, MDR 1998, 180 [181]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rz. 18).
bb) Den Gegenstand des Rechtsstreits bilden auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche (vgl. BayObLG v. 12.3.1998 – 1 Z AR 99/96, NJW-RR 1998, 209; v. 3.3.1998 – 1 Z AR 9/98, NJW-RR 814 [815]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 60 Rz. 7). Es ist nicht erforderlich, dass der tatsächliche und rechtliche Grund von mehreren geltend gemachten Ansprüchen identisch ist. Erforderlich ist allerdings, dass die Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen (KG v. 27.6.2000 – 28 AR 171/99, MDR 2000, 1394). Dieser innere Zusammenhang ergibt sich hier aus der einheitlichen Zielrichtung aller klagegegenständlicher Äußerungen.
c) Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht ersichtlich. In Betracht kommt hier nur der Tatortgerichtsstand nach § 24 Abs. 2 S. 1 UWG. Die von der Klägerin behaupteten Äußerungen sind aber nach ihrer Darstellung an unterschiedlichen, wiederum in verschiedenen Gerichtsbezirken liegenden Orten gemacht worden.
d) Die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gerichtsstände des § 24 UWG ausschließliche Gerichtsstände sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rz. 14).
3. Der Umstand, dass die Klage bereits erhoben ist, führt dazu, dass nicht mehr frei zwischen den in Betracht kommenden Gerichten, bei denen die Beklagten ihren Gerichtsstand nach § 24 Abs. 1 S. 1 UWG haben, gewählt werden kann. Für den Beklagten zu 1) ist und bleibt das LG München II örtlich zuständig (ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2). Dieses Gericht kann aber noch als das gemeinschaftliche Gericht bestimmt werden, wenn es den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, den Rechtsstreit vor diesem Gericht zu führen (vgl. BGH v. 19.3.1987 – I ARZ 903/86, MDR 1987, 735 = NJW 1988, 646 [647]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rz. 18). Dies kann hier angenommen werden, da sich die Vertriebsbemühungen der Beklagten über das gesamte Bundesgebiet erstrecken und die Beklagten zu 5) und 6) durch einen Münchener Rechtsanwalt vertreten sind.
Fundstellen