Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 11.05.1987; Aktenzeichen 7 T 3912/86)

AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen UR II 45/86)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 11. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.800 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsteller und den Antragsgegnern zu 1 und 2 gehören die drei im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen. In Abschnitt D der Teilungserklärung („Sondernutzungsrechte”) ist den Eigentümern dieser Wohnungen die alleinige und ausschließliche Nutzung von Grundstücksflächen (Gartenanteilen) eingeräumt, die vor den Wohnungen des jeweiligen Eigentümers liegen. Die Anteile sind im Aufteilungsplan kenntlich gemacht.

Abschnitt D bestimmt weiter:

Für alle Sondernutzungsrechte gilt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen, das gleiche entsprechend, wie wenn es sich um Sondereigentum handeln würde, insbesondere hinsichtlich der laufenden Kosten der Unterhaltung und etwaigen Kosten für Instandsetzung.

Zum Sondereigentum gehören unter anderem sämtliche Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume.

Abschnitt E („Bauliche Veränderungen”) der Gemeinschaftsordnung bestimmt:

  1. Verbesserungen oder Veränderungen einzelner Gebäudeteile, die im Sondereigentum stehen, dürfen weder die Stabilität noch das Äußere des Gebäudes oder seiner gemeinschaftlichen Teile verändern oder beeinträchtigen.
  2. Veränderungen, durch die das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer berührt werden, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwalters sowie des betroffenen Wohnungseigentümers.

Der Antragsgegner zu 1 errichtete in der Südostecke seines Gartenanteils ein Gartenhäuschen aus Holz mit Ziegeldach in den Ausmaßen 1,83 × 2,45 m und mit einer Firsthöhe von 2,47 m, um dort Gartengeräte aufzubewahren. Die Zustimmung der damaligen Verwalterin hatte er nicht.

Die Versammlung der Wohnungseigentümer beschloß am 10.4.1986 zu Tagesordnungspunkt 2 gegen die Stimme des Antragstellers, daß das bereits erstellte Gartenholzhaus des Antragsgegners zu 1 nachträglich gebilligt werde.

Der Antragsteller hat am 9.5.1986 beim Amtsgericht beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Da es sich um eine bauliche Veränderung handle und die Verwalterin von der ihr in Abschnitt E Nr. 2 der Gemeinschsftsordnung eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht habe, sei die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Errichtung des Gartenhäuschens erforderlich.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 11.9.1986 den Eigentümerbeschluß vom 10.4.1986 für ungültig erklärt. Der Antragsgegner zu 1 hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 20.10.1986 teilte die neue Verwalterin dem Antragsgegner zu 1 mit, daß sie keinen Hinderungsgrund für die Beibehaltung des Gartenhäuschens sehe und als Verwalter ihre Zustimmung erteile. Dies teilte sie mit Schreiben vom 4.11.1986 auch dem Landgericht mit. Der Antragsteller „focht” die Verwaltergenehmigung vom 20.10.1986 bei Gericht „an”.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.5.1987 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Errichtung eines Gartenhäuschens sei eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden könne. An der Einstimmigkeit fehle es hier, weil der Eigentümerbeschluß mit einer Gegenstimme gefaßt worden sei. Dessen Zustimmung sei erforderlich, weil er durch die Errichtung des Gartenhäuschens in seinen Rechten betroffen werde. Das Gartenhäuschen sei ein Fremdkörper, der die ohnehin kleine freie Fläche weiter verkleinere und einen nicht ganz unerheblichen Eingriff in das architektonisch-ästhetische Aussehen der Wohnanlage darstelle. Die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG greife daher nicht zugunsten des Antragsgegners zu 1 ein.

Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf Bestimmungen der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung berufen. Denn nach Abschnitt E Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung bedürften Veränderungen, durch die das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer berührt würden, der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers. Diese Bestimmung gelte aufgrund der Regelung in Abschnitt D auch für Veränderungen im Bereich des Sondernutzungsrechts. Zu den betroffenen Wohnungseigentümern gehöre auch der Antragsteller.

Es habe kein Anl...

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