Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Individualanspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung, wenn mehrheitliche Entscheidung der Gemeinschaft nicht zu erwarten ist

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2980/99)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 10 UR II 35/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 22. Mai 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Bepflanzung der herzustellenden Grünfläche im einzelnen durch Eigentümerbeschluß festzulegen ist.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Anträge abgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 2 richten.

III. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge haben je zur Hälfte die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1, jeweils als Gesamtschuldner, zu tragen.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner der Antragsgegnerin zu 2 die im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus drei Wohn- und Geschäftshäusern sowie einer Tiefgarage besteht; die Antragsgegnerin zu 2 ist die Verwalterin. Die Antragsteller erwarben mit Kaufvertrag vom 13.9.1993 vom teilenden Eigentümer (Bauträger) eine Wohnung im Obergeschoß des Hauses C. Gemäß Nr. V des Kaufvertrags durfte der Verkäufer von der beigefügten Baubeschreibung (Anlage zur Teilungserklärung vom 15.1.1993) insoweit abweichen, als dies technisch erforderlich oder wirtschaftlich zweckmäßig und eine Wertminderung des Kaufgegenstands damit nicht verbunden war. In Nr. XV des Kaufvertrags erteilten die Antragsteller dem Verkäufer Vollmacht,

… die Gemeinschaftsordnung durch Zuweisung von Sondernutzungsrechten an Kfz-Abstellplätzen im Freien … zu ergänzen … und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, sofern das Sondereigentum und das jeweilige Sondernutzungsrecht des Käufers davon nicht betroffen ist …

Auf dem gemeinschaftlichen Grundstück wurden gemäß Abschnitt II Nr. 1d und Nr. 13 der Gemeinschaftsordnung (Anlage zur Teilungserklärung vom 15.1.1993) Sondernutzungsrechte an 17 oberirdischen Kfz-Stellplätzen begründet, die im beigefügten Lageplan mit den Nrn. ST 1 bis ST 17 bezeichnet wurden. Im 7. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 25.11.1994, bei dessen Erstellung der teilende Eigentümer zugleich für die Käufer der einzelnen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgrund der jeweils in Nr. XV der Kaufverträge enthaltenen Vollmachten handelte, begründete er ein Sondernutzungsrecht an einem zusätzlichen oberirdischen Kfz-Stellplatz, der im Lageplan mit der Nr. 18 bezeichnet wurde.

Zwei weitere im Lageplan nicht eingezeichnete Stellplätze, die sich auf der Gemeinschaftsfläche unterhalb des Balkons der Wohnung der Antragsteller befinden, wurden auf Veranlassung der Teileigentümerin A. und mit Billigung des Bauträgers im Zuge der Erstellung der Außenanlagen errichtet. Die beiden Stellplätze werden als Kundenparkplätze der im Erdgeschoß des Hauses C betriebenen Metzgerei genutzt und sind durch acht Betonsteine mit dem am Haus entlang führenden Plattenweg verbunden. Die Steine wurden von der Teileigentümerin A. verlegt, nachdem ihr dies durch Eigentümerbeschluß vom 27.3.1997 gestattet worden war. Die Antragsteller fochten diesen Eigentümerbeschluß an; er wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 19.5.2000 für ungültig erklärt. Die hiergegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 ist Gegenstand des Verfahrens 2Z BR 64/00.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Stellplätze und die Betonsteine zu beseitigen, stattdessen eine Rasenfläche mit Bepflanzung herzustellen und diese zur Straße hin dauerhaft abzugrenzen. Die Verpflichtung zur Herstellung einer Abgrenzung ergebe sich aus einem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 23.4.1996, wonach die provisorischen Schutzplanken an den Grünanlagen durch eine dauerhafte Konstruktion zu ersetzen seien.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Beschluß vom 21.7.1999 die Anträge abgewiesen; die Antragsteller haben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat einen Augenschein in der Anlage der Beteiligten eingenommen. Mit Beschluß vom 22.5.2000 hat es die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegner verpflichtet, zusammen mit den Antragstellern die beiden Stellplätze einschließlich der acht Betonsteine zu beseitigen und die Fläche entsprechend dem Grün- und Freiflächenplan, Anlage zur Teilungserklärung vom 15.1.1993 und Anlage zum 7. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 25.11.1994, herzustellen sowie mit einer dauerhaften Konstruktion als Eingrenzung zur...

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