Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsanteilsübertragung
Leitsatz (redaktionell)
Zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH mit Mitteln des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker.
Normenkette
GmbHG § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 08.05.1990; Aktenzeichen 17 HKO 6308/89) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Mit notariellem Vertrag vom 26.11.1980 übertrug der damalige Geschäftsführer und Gesellschafter A. der … GmbH … seine gesamten Geschäftsanteile zu 7.000 DM und 3.500 DM auf seine Mutter, die Antragstellerin, zu einem Kaufpreis von 50.000 DM. Die Vertragsschließenden wurden unter Buchstabe C darauf hingewiesen, daß diese Anteilsübertragung gemäß Abschnitt VII der GmbH-Satzung der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Daraufhin hielten die damaligen Gesellschafter X und Y sowie die Antragstellerin anschließend vor demselben Notar eine beurkundete Gesellschafterversammlung ab, in welcher sie die Anteilsübertragung einstimmig genehmigten und gleichzeitig das Stammkapital von 21.000 DM auf 51.000 DM erhöhten. Von den neu ausgegebenen Geschäftsanteilen übernahm die Antragstellerin einen Anteil von 15.000 DM; die übrigen Anteile übernahmen die Gesellschafter X und Y. Daran anschließend wurde ein notarielles Vertragsangebot der Antragstellerin beurkundet …, mit dem sie ihrem Sohn den Kauf und die Übertragung ihrer gesamten Geschäftsanteile anbot mit Wirkung vom Tag der Annahme des Angebots an; als Gegenleistung wurde ein Kaufpreis von 65.000 DM vereinbart. Das Vertragsangebot war unbefristet, die Rechte daraus sollten veräußerlich und vererblich sein. Die Antragstellerin, die dieses Angebot machte, stimmte „schon jetzt gemäß Abschnitt VII der Satzung der Gesellschaft der vorstehenden Anteilsabtretung zu”. Diese Urkunde wurde dem Sohn der Antragstellerin, der auch die Kosten der Errichtung und Ausfertigung der Urkunde zu tragen hatte, zugeleitet.
Schließlich ernannte die Antragstellerin mit notarieller Urkunde vom selben Tag … ihren Sohn zu ihrem Generalbevollmächtigten und ermächtigte ihn, zur Besorgung aller persönlichen und Vermögensangelegenheiten der Antragstellerin mit der Befugnis, für sie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist; von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde der Bevollmächtigte befreit.
2. Der Sohn der Antragstellerin verstarb … 1987 und wurde von seinem Sohn B., geboren … 1974, allein beerbt. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist Verwaltungstestamentsvollstreckung angeordnet; ein Testamentsvollstrecker wurde … ernannt.
Mit notarieller Urkunde vom 15.1.1988 nahm der Testamentsvollstrecker das Vertragsangebot der Antragstellerin auf Erwerb der Geschäftsanteile für den Erben an; eine Ausfertigung dieser Urkunde wurde der Antragstellerin zugeleitet. Ebenfalls am 15.1.1988 stimmten die übrigen Gesellschafter … der Geschäftsanteilsabtretung einstimmig zu und verzichteten auf die Ausübung des nach § 7 der GmbH-Satzung zustehenden Erwerbsrechtes.
3. a) Die Antragstellerin geht davon aus, immer noch Gesellschafterin der GmbH zu sein; der Testamentsvollstrecker und die GmbH bestreiten dies. Die Frage der Gesellschafterstellung der Antragstellerin ist Gegenstand verschiedener Rechtsstreitigkeiten. So klagt diese u. a.
… gegen die GmbH auf Feststellung, daß sie mit Geschäftsanteilen von 7.000 DM, 3.500 DM und 15.000 DM Gesellschafterin der GmbH ist.
b) Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Feststellung, die GmbH sei verpflichtet, einem bestimmten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Einsicht zu gewähren in sämtliche Bücher und Schriften der Gesellschaft u. a. betreffend die Entwicklung sämtlicher variabler Konten der Antragstellerin, einschließlich Darlehens- und/oder Verrechnungskonto, seit dem 26.11.1980. Sie sei nach wie vor Gesellschafterin der GmbH, der Testamentsvollstrecker habe für den Erben das Angebot auf Übertragung der Geschäftsanteile nicht annehmen können; jedenfalls nach § 16 Abs. 1 GmbHG gelte sie als Gesellschafterin. Die GmbH meint, die Antragstellerin sei nicht Gesellschafterin geworden. Die Anteilsübertragung im Jahre 1980 sei nur vorgenommen worden, um die Ehefrau des Veräußerers, mit der dieser damals in Scheidung gelebt hatte, hinsichtlich ihrer Ansprüche zu benachteiligen; die Anteilsübertragung sei daher wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Unabhängig davon seien aber inzwischen die Geschäftsanteile der Antragstellerin wirksam auf ihren Enkel übertragen worden.
c) Am 25.7.1990 hielten die Gesellschafter der GmbH … sowie B., vertreten durch den Testamentsvollstrecker – in Abwesenheit der Antragstellerin – eine not...