Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG Cham (Aktenzeichen UR II 14/91 WEG) |
LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 230/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 23. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18 200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 12 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung am 23.10.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Genehmigung der Jahresabrechnung 1990, die Entlastung der Verwalterin und des Verwaltungsbeirats, zu TOP 3 den Wirtschaftsplan 1991 und zu TOP 1 u. a. den Austausch bzw. Einbau von Heizkostenverteilern in den Wohnungen mit Radiatorenheizung.
Die Jahresabrechnung 1990 weist unter Nrn. I – V verschiedene Ausgabenposten (Betriebskosten, Instandsetzungskosten, Rücklagenbildung, Dienstleistungskosten, Heizungskosten) auf, die in einer Summe von 33 663,22 DM zusammengefaßt sind. Anschließend ist unter Nr. VI ein Posten „Rechtsstreitkosten” mit 10 208,95 DM aufgeführt, bei dem vermerkt ist: „wurden auf 919,068/1000stel umgelegt = DM 11,107/1000stel ohne Wohnung Nr. 7 = 80,932/1000stel”. Die Wohnung Nr. 7 gehört dem Antragsteller.
Der Wirtschaftsplan 1991 weist unter „Einnahmen” einen Gesamtbetrag von 36 108 DM und unter „Ausgaben” einen sich aus 9 Einzelposten ergebenden Gesamtbetrag von 33 963,76 DM aus. Nach einem Querstrich über die ganze Seite folgt unter „Einnahmen Vorauszahlung Gerichts- und Anwaltskosten” ein Betrag von 6 000 DM, bei dem vermerkt ist „Gerichts- und Anwaltskosten für 11 Wohnungen = 919,068/1000stel ohne Wohnung Nr. 7 = 80,932/1000stel”. Das Blatt schließt mit der Position „Ausgaben Gerichts- und Anwaltskosten” zu 6 000 DM und dem Zusatz „Gerichts- und Anwaltskosten bei 11 Eigentümern = 919,068/1000stel”.
Auf einem beigefügten Blatt mit der Bezeichnung „Wohngeldberechnung 1991” wird der im Wirtschaftsplan mit 35 988 DM ausgewiesene Gesamtbetrag der Wohngelder sowie 120 DM weitere Einnahmen auf die 12 Wohnungen nach Monats- und Jahresbeträgen aufgeteilt; in einer weiteren Spalte werden die 6 000 DM Gerichts- und Anwaltskosten auf 11 Wohnungen ohne die Wohnung des Antragstellers aufgeteilt.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 und 3 hinsichtlich der Positionen „Rechtsstreitkosten” bzw. „Gerichts- und Anwaltskosten” sowie in Bezug auf die Entlastung von Verwalterin und Verwaltungsbeirat und den Eigentümerbeschluß zu TOP 1 hinsichtlich des Austauschs der Heizkostenverteiler für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.6.1992 den Eigentümerbeschluß zu TOP 1 über den Austausch der Heizkostenverteiler für ungültig erklärt, die übrigen Anträge aber abgewiesen.
Auf sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Eigentümerbeschluß zu TOP 2 hinsichtlich der Entlastung von Verwalterin und Verwaltungsbeirat für ungültig erklärt und die Verwalterin verpflichtet, die Jahresabrechnung 1990 um die Angabe des Anfangs- und Endbestandes der gemeinschaftlichen Konten zu ergänzen und danach einen erneuten Eigentümerbeschluß darüber sowie über die Entlastung von Verwalterin und Verwaltungsbeirat herbeizuführen. Im übrigen hat es die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung 1990 und den Wirtschaftsplan 1992 hinsichtlich der Posten „Rechtsstreitkosten” bzw. „Gerichts- und Anwaltskosten” erreichen.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat, soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse, ausgeführt:
Aus dem Senatsbeschluß vom 21.2.1991 BReg. 2 Z 2/91, der die Jahresabrechnung 1989 derselben Wohnanlage behandle, ergebe sich, daß eine Jahresabrechnung in der vorliegenden Gestalt nicht zu beanstanden sei. Denn die Rechtsstreitkosten seien gerade nicht mit den Ausgaben für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammengefaßt, sondern davon getrennt behandelt. Es sei auch klargestellt, daß der Antragsteller mit den Rechtsstreitkosten nicht belastet werde. Soweit der Antragsteller rüge, die Verwalterin habe die Kosten für die Rechtsstreitigkeiten nicht dem gemeinschaftlichen Konto entnehmen dürfen, betreffe dieser Einwand nicht die Wirksamkeit des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung. Die Entnahme der Gelder lasse sich durch einen Eigentümerbeschluß nicht mehr rückgängig machen. Wenn man das Begehren des Antragstellers dahin auslege, daß der Verwalterin für die Zukunft untersagt werden solle, Gelder für Rechtsstreitigkeiten dem Gemeinschaftskonto zu entn...