Leitsatz (amtlich)
1. Auf die Verlängerung einer Betreuerbestellung finden auch hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die Vorschriften über die Erstbestellung Anwendung.
2. Dem ernsthaften und durch seinen natürlichen Willen getragenen Wunsch auch eines willens schwachen Betroffenen nach einem bestimmten Betreuer ist grundsätzlich zu entsprechen. Er ist nur dann nicht zu beachten, wenn die Bestellung des gewünschten Betreuers dem Wohl des Betroffenen widerspricht (hier: Bestellung des Bruders zum Betreuer trotz interfamiliärer Spannungen, unter denen der Betroffene aber nicht leidet).
Normenkette
BGB § 1897 Abs. 4, § 1908d Abs. 1; FGG § 69i Abs. 6 S. 1
Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 30.10.2001; Aktenzeichen 32 T 1353/00) |
AG Schwandorf (Beschluss vom 14.11.2000; Aktenzeichen XVII 71/98) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere und weitere Beschwerde werden der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 30. Oktober 2001 in Ziffer I Nr. 2 und der Beschluß des Amtsgerichts Schwandorf vom 14. November 2000 aufgehoben, soweit der Beteiligte gegen seinen Willen als Betreuer entlassen und eine Berufsbetreuerin bestellt wurde.
II. Zum Betreuer für den Betroffenen wird der Beteiligte bestellt.
III. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 26.11.1998 für den Betroffenen für den Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten dessen Bruder, den Beteiligten, zum Betreuer. Am 7.5.1999 wurde die Betreuung auf die Aufgabenkreise Vermögenssorge einschließlich der Geltendmachung von etwaigen Rückerstattungsansprüchen gegen seinen Neffen, den früheren vorläufigen Betreuer, und Wohnungsangelegenheiten erweitert. In beiden Entscheidungen war vorgesehen, dass das Gericht bis spätestens 25.10.2000 über eine Verlängerung der Betreuung entscheiden werde. Nach Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für Verpflichtungen über 500,– DM durch Beschluß vom 11.1.2000 entließ das Amtsgericht am 14.11.2000 den Bruder als Betreuer und bestellte eine Berufsbetreuerin. Gleichzeitig wurde in einem weiteren Beschluß die Betreuung verlängert und auf die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen sowie Gesundheitsfürsorge erweitert; der Einwilligungsvorbehalt blieb aufrechterhalten.
Gegen diese Beschlüsse vom 14.11.2000 legten sowohl der Betroffene als auch der Beteiligte Beschwerde und sofortige Beschwerde ein.
Das Landgericht hat am 30.10.2001 auf die Beschwerde des Betroffenen hin den Beschluß des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als die Betreuung auf die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen und Gesundheitsfürsorge erweitert worden ist. Im übrigen hat es die Beschwerde und die sofortige Beschwerde des Betroffenen und des Beteiligten zurückgewiesen.
Mit seiner sofortigen weiteren und weiteren Beschwerde wendet sich der Betroffene gegen diesen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsmittel sind zulässig. Soweit sich der Betroffene gegen die Verlängerung der Betreuung sowie die Bestellung einer Berufsbetreuerin wendet, liegt eine weitere Beschwerde (§§ 29 Abs. 1, 27 FGG), soweit er sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wendet, liegt eine sofortige weitere Beschwerde vor (§§ 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 29 Abs. 2, 27 FGG).
Die Rechtsmittel sind insoweit begründet, als sich der Betroffene gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin wendet, im übrigen sind sie zurückzuweisen.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Der Betroffene leide an einer psychischen Krankheit im Sinn einer Zwangserkrankung mit dem Drang, Gegenstände kritiklos zu sammeln (Vermüllungssyndrom) und an einer seelischen Behinderung im Sinne eines leichten hirnorganischen Psychosyndroms. Aufgrund dieser beiden Komponenten psychischer Beeinträchtigung sei von einer verminderten Kritik- und Urteilsfähigkeit des Betroffenen sowie einer reduzierten Durchsetzungsfähigkeit auszugehen, so dass Einflüsse dritter Personen den Willen des Betroffenen übermäßig beherrschten und dem Betroffenen eine freie Entscheidungsbildung nicht in allen Lebensbereichen ausreichend und anhaltend möglich sei. Diese extreme Beeinflußbarkeit des Betroffenen bestehe sowohl gegenüber seinem Neffen, dem früheren vorläufigen Betreuer, als auch gegenüber seinem Bruder, dem Beteiligten. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Sachverständigengutachten eines erfahrenen Facharztes für Nervenkrankheiten, sondern auch aus dem Eindruck der Kammer bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen. Es bestehe daher die Gefahr, daß er gutgläubig Ratschlägen folge und dadurch sein Vermögen erheblich schädigen könne, ohne selbst die Tragweite seiner schädigenden Handlung in voller Tragweite erfassen zu können.
Die Entlassung des bisherigen Betreuers, seines Bruders, sei zu Recht erfolgt, weil ein wichtiger Grund vorliege. Zur Besserung der Krankheit des willens schwachen Betroffenen sei es dringend erforderlich, daß di...