Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung einer Zwangssicherungshypothek
Verfahrensgang
LG Passau (Aktenzeichen 2 T 227/94) |
OLG Düsseldorf |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Passau vom 21. März 1995 und Nr. 2 der Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Passau, Zweigstelle Rotthalmünster, vom 3. November 1994 aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung im Wohnungsgrundbuch eingetragen. An seinem Anteil ist eine Zwangssicherungshypothek zu 1.895,59 DM für den Beteiligten zu 3 und mehr als zwanzig namentlich bezeichnete Gläubiger „als Gesamtberechtigte” gebucht.
Der Beteiligte zu 1 verkaufte zu notarieller Urkunde vom 15.7.1994 seine Wohnung an die Beteiligte zu 2; die Vertragsteile erklärten in der Urkunde zugleich die Auflassung.
Der Beteiligte zu 3 bewilligte zu notarieller Urkunde vom 10.8.1994 die Löschung der Zwangssicherungshypothek.
Das Grundbuchamt hat mit Nr. 2 der Zwischenverfügung vom 3.11.1994 den u.a. hinsichtlich der Auflassung und der Löschung der Zwangssicherungshypothek gestellten Vollzugsantrag beanstandet: Der Verwalter (gemeint ist offensichtlich der Beteiligte zu 3) könne nicht ohne weiteres als Vertreter für die Wohnungseigentümer die Löschung bewilligen. Es müßten entweder alle eingetragenen Gläubiger die Löschung bewilligen oder es müßte eine auf den Verwalter lautende Vollmacht dafür in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden. Das Landgericht hat das gegen die Zwischenverfügung eingelegte Rechtsmittel der Beteiligten mit Beschluß vom 21.3.1995 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Zwischenverfügung sei zu Recht ergangen. Die Löschungsbewilligung durch den Beteiligten zu 3 reiche zur Löschung der Zwangssicherungshypothek nicht aus; wegen § 16 Abs. 2 GBO wirke sich dies auch auf die beantragte Eigentumsumschreibung aus. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beteiligte zu 3 ein „Gesamtberechtigter” im Sinn des § 428 BGB wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Die Angabe im Grundbuch, die Zwangssicherungshypothek stehe mehreren Berechtigten „als Gesamtberechtigten” zu, genüge den Anforderungen des § 47 GBO nicht. Es müsse vielmehr durch Auslegung ermittelt werden, ob eine Gesamtgläubigerschaft im Sinn des § 428 BGB oder eine Gläubigermehrheit im Sinn des § 432 BGB gegeben sei. Gehe man davon aus, daß die Gesamtberechtigten eine Wohnungseigentümergemeinschaft seien, dann bestehe eine Gesamtberechtigung nach § 432 BGB. Nichts anderes gelte aber auch dann, wenn die Gesamtberechtigten eine sonstige Eigentümergemeinschaft bildeten. Aufgrund der mit der Gesamtgläubigerschaft im Sinn des § 428 BGB verbundenen Gefahren spreche die Vermutung regelmäßig gegen eine Gesamtgläubigerschaft im Sinn dieser Vorschrift. Besondere Umstände, die hier für eine Gesamtgläubigerschaft im Sinn des § 428 BGB sprechen könnten, lägen nicht vor.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Vorinstanzen gehen zwar zutreffend davon aus, daß ein Eintragungshindernis vorliegt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist aber auch zu überprüfen, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung vorlagen. Nur behebbare Eintragungshindernisse können nämlich Gegenstand einer Zwischenverfügung sein. Besteht demgegenüber ein endgültiges Eintragungshindernis, muß die Zwischenverfügung insgesamt aufgehoben werden, damit das Grundbuchamt Gelegenheit erhält, den Eintragungsantrag sogleich zurückzuweisen (BayObLGZ 1991, 97/102). Ein solcher Fall liegt hier vor.
b) Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausführt, kann die Zwangssicherungshypothek nicht allein aufgrund der Bewilligung durch den Beteiligten zu 3 gelöscht werden.
(1) Voraussetzung für die Löschung der Zwangssicherungshypothek gemäß § 19 GBO ist die Bewilligung der Betroffenen. Gemäß § 39 GBO soll eine Eintragung, zu der auch die Löschung zu zählen ist, nur vorgenommen werden, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Ein Eingetragensein im Sinn des § 39 GBO liegt nicht vor, wenn die Eintragung gegen § 47 GBO verstieß (Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 9. Aufl. Rn. 257; Demharter GBO 21. Aufl. § 47 Rn. 27). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Soll nämlich ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so ist nach § 47 GBO das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis zu bezeichnen; die Angabe „als Gesamtberechtigte” genügt nicht (BGH Rpfleger 1980, 464; KG Rpfleger 1985, 435; Demharter § 47 Rn. 23). Eine Löschung aufgrund der Bewilligung durch den Beteiligten zu 3 als unmittelbar Betroffenen scheitert somit unabhängig von der Frage, ob Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB vorliegt, schon an der fehlenden Voreintragung.
(2) Die Rechtsbeschwerdeführer weisen zwar zutreffend...