Leitsatz (amtlich)

Einem Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, braucht dann nicht entsprochen zu werden, wenn der Vorschlag nicht auf einer eigenständigen und dauerhaften Willensbildung des Betroffenen beruht.

 

Normenkette

BGB § 1897 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 09.05.2003; Aktenzeichen 1 T 251/03)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 9.5.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das AG bestellte für die Betroffene eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung mit Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-, Pflegevertrages, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten.

Die hiergegen eingelegten und im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die Auswahl des Betreuers beschränkten Beschwerden der Betroffenen und des Beteiligten, eines Sohnes der Betroffenen, hat das LG zurückgewiesen.

Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ziel weiter, selbst zum Betreuer bestellt zu werden.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig; in der Sache hat es keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde betrifft nur die Frage, ob die Auswahl des Betreuers rechtmäßig erfolgt ist. Zwar hat der Beteiligte ggü. dem Rechtsbeschwerdegericht um Überprüfung der am 27.2.2003 von der Betroffenen unterschriebenen Vorsorgevollmacht gebeten, so dass der Eindruck entstehen könnte, er wende sich gegen die Bestellung eines Betreuers an sich. Doch ergibt sich aus seiner weiteren Äußerung, er glaube schon, dass seine Mutter „der Hilfe einer Betreuung” bedürfe, und der bereits im Beschwerdeverfahren vor dem LG ausgesprochenen Beschränkung der Beschwerde auf die Betreuerauswahl, dass er sich mit der weiteren Beschwerde ausschließlich gegen die Betreuerauswahl richtet.

2. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Grundsätzlich sei einem Vorschlag des Betroffenen zur Person des Betreuers unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zu entsprechen. Eine solche Bindung entfalle aber, wenn die dem Wunsch des Betroffenen entspr. Betreuerbestellung dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufe. Hierbei könne auch Berücksichtigung finden, ob der Vorschlag wirklich dem ureigenen Willen des Betroffenen entspreche oder auf den Einfluss Dritter zurückgehe. Zwar habe die Betroffene bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Einzelrichter auf Vorhalt des Beteiligten erklärt, sie wolle ihren Sohn als Betreuer haben. Es sei aber bereits zweifelhaft, ob dies tatsächlich ihrem Willen entspreche. Zunächst habe sie ihre Tochter und ihren Sohn als gemeinsame Betreuer, dann nur ihre Tochter und dann nach Besprechung der innerhalb der Familie bestehenden Streitigkeiten einen außerhalb der Familie stehenden Betreuer haben wollen. Dies sei auch immer dann, wenn sie alleine befragt worden sei, ihr Wunsch gewesen. Bei ihrer persönlichen Anhörung habe sie auch erst auf Vorhalt des Beteiligten geäußert, dass dieser die Betreuung übernehmen solle. Den Wunsch des Beteiligten unterstütze sie nach dem Eindruck des Gerichts nur deshalb, um ihn nicht zu brüskieren.

Zudem würde die Bestellung des Beteiligten zum Betreuer dem Wohl der Betroffenen zuwider laufen. Die Betreuung sei nach den Worten der Betreuerin äußerst zeitaufwendig; der berufstätige Beteiligte habe aber i.d.R. nur freitags Zeit. Weiterhin habe er finanzielle Aspekte der Betreuung in den Vordergrund gestellt vor allem im Hinblick auf eine etwaige Heimunterbringung der Betroffenen und erklärt, er wolle sie zu Hause pflegen, solange es irgendwie möglich sei. Dies widerspreche dem Willen der Betroffenen, die lieber in einem benachbarten Altenheim gepflegt werden wolle und zur Zeit nur deshalb noch alleine zu Hause leben könne, weil sich ihre Schwestern, eine Bekannte und ein Pflegedienst um sie kümmerten. Es bestehe Anlass zur Befürchtung, dass der Beteiligte aus finanziellen Gründen bei Eintritt der Notwendigkeit der außerhäuslichen Pflege diese ablehnen oder erst in einem inadäquaten Zustand der Betroffenen veranlassen werde.

Aus diesen Gründen sei nicht von einer Bindung an den Vorschlag der Betroffenen auszugehen. Um eine ausreichende Wahrnehmung der umfassenden Betreuungsbereiche zu gewährleisten, die Aufgabenerfüllung im Interesse der Betroffenen frei von Konflikten innerhalb der Familie zu halten und sachgerechte, von nicht zur Sache gehörenden Umständen unbeeinflusste Entscheidungen zu gewährleisten, sei die Bestellung eines Berufsbetreuers notwendig. Eine Aufteilung der Aufgabenbereiche auf verschiedene Betreuer sei nicht sachgerecht.

3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das VormG bestellt gem. § 1897 Abs. 1 BGB für den Betroffenen eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betr...

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