Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beseitigung
Verfahrensgang
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 1/87) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 367/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 22. Oktober 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beseitigungsantrag abgewiesen wird, soweit er sich auf die beiden betonierten Pfeiler am Beginn der Garageneinfahrt bezieht.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM, der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf 3 848 DM festgesetzt; Nummer 5 des Beschlusses des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 30. November 1989 wird dementsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die zwei Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Im Südwesten des Grundstücks liegen nebeneinander die beiden Garagen, westlich vor diesen zur Straße hin eine etwa 6 m tiefe und 5 m breite befestigte Fläche. Nördlich davon und nördlich an der Wand der Doppelgarage entlang verläuft der ebenfalls befestigte Zugang zum Haus. Der nach dem Baugenehmigungsbescheid einzuhaltende Bebauungsplan enthält die Festsetzung, daß vor den Garagen eine 6 m lange und 5 m breite Standspur ohne Einfriedung zur Straße hin verbleiben müsse.
Der Antragsgegner ließ gleichwohl 1983 an der Grundstücksgrenze zur Straße hin zwei betonierte Pfeiler errichten, an denen die Flügel eines Einfahrtstores befestigt wurden; damit war das Grundstück an allen Seiten nach außen hin eingefriedet. Die anteiligen Kosten erhielt der Antragsgegner vom Antragsteller ersetzt.
Im Jahre 1986 forderte das Landratsamt den Antragsgegner und den Antragsteller auf, das Einfahrtstor auszuhängen bzw. zu beseitigen oder so zurückzuversetzen, daß eine Standspur von 6 m Länge und 5 m Breite vor den Garagen ohne Einfriedung zur Straße hin verbleibt. Der Antragsgegner entfernte daraufhin die Torflügel. Dies hatte zur Folge, daß das Grundstück durch die offene Garageneinfahrt frei zugänglich war. Der Antragsgegner errichtete deshalb rechts und links entlang des Vorplatzes in Verlängerung der Garagenwände bis zu den Torpfeilern jeweils einen Bretterzaun. Unmittelbar an den Garagen sind auf beiden Seiten Türen in den Zaun eingelassen. Der Zugangsweg zum Haus verläuft außerhalb des nördlichen Zaunes.
Der Antragsteller ist mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden. Er hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Rückzahlung seines Kostenbeitrags zu verpflichten. Weiter hat er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die baulichen Veränderungen im Bereich der Garageneinfahrt zu beseitigen, insbesondere die beiderseits der Garagenauffahrt angebrachten Bretterzäune einschließlich der beiden Gartentore, die eingerahmten Pfosten zur Befestigung der Zäune und Gartentore sowie das an der nördlichen Garagenwand des Antragstellers angebrachte Türschloß. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat weiter den Gegenantrag gestellt, den Antragsteller zu verpflichten, die Errichtung von Maschendrahtzäunen in Verlängerung der Garagenwände (an Stelle der Holzzäune) zu dulden.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30.11.1989 den Zahlungsantrag abgewiesen und im übrigen den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet; den Gegenantrag hat es abgewiesen. Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er erklärt, daß er den Gegenantrag nur hilfsweise für den Fall seines Unterliegens stelle; weiterhin hat er beantragt (zweiter Hilfs-Gegenantrag) festzustellen, daß der Antragsteller verpflichtet sei, der Errichtung einer Einfriedung auf der Gemeinschaftsfläche entlang der Garagenzufahrt zuzustimmen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22.10.1990 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen und auch den zweiten Gegenantrag als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist im wesentlichen nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner sei zur Beseitigung des Zaunes verpflichtet, seine hilfsweise gestellten Gegenanträge seien nicht begründet.
Bei der Errichtung des vom Antragsteller beanstandeten Zaunes beiderseits der Garagenzufahrt handle es sich um eine bauliche Veränderung, die für den Antragsteller Nachteile mit sich bringe und deshalb seiner Zustimmung bedurft hätte. Zwar bezeichne der Antragsgegner den von ihm errichteten Zaun als provisorische Maßnahme, die verhindern solle, daß das gemeinschaftliche Grundstück für unbefugte Dritte offenstehe. In Wirklichkeit handle es sich aber um eine massive Bauausführung mit gemauerten Pfeilern und fest in Grund und Boden eingelassenen Zaunstützen sowie mit an die Umgebung angepaßten Zaunlatten. Dies alles diene nicht nur einem vorübergehenden Zweck. Es hätte dem Antragsgegner offen gestan...