Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beseitigung
Verfahrensgang
AG Dachau (Aktenzeichen 4 UR II 3/90) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 1536/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 16. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist das Wohnungseigentum des Antragsgegners beschrieben als Miteigentumsanteil … verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten, im 2. Obergeschoß gelegenen Wohnung. Aus dem Aufteilungsplan ergibt sich, daß dem Sondereigentum die zur Wohnung gehörenden Räume und ein Balkon, nicht aber das an das Bad und an das daneben liegende Zimmer angrenzende Flachdach, auf das von diesem Zimmer aus eine Türe führt, zugewiesen sind. Das Flachdach wurde vom Bauträger auf Veranlassung des Antragsgegners in der Zeit zwischen April 1982 und März 1983 mit einem Plattenbelag versehen. Das für eine Dachterrasse erforderliche Schutzgeländer wurde jedoch nicht angebracht. Der Vertrag über die Einräumung von Sondereigentum wurde am 13.12.1982 abgeschlossen; in derselben Urkunde wurden ferner die Miteigentumsanteile von drei Miteigentümern gemäß § 8 WEG geteilt. Die Urkunde wurde am 18.4.1983 grundbuchmäßig vollzogen. Die Eigentumswohnung wurde im März 1983 dem Antragsgegner übergeben. Im Jahr 1985 versah der Antragsgegner das Flachdach mit einem Geländer.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, das Geländer zu beseitigen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.9.1990 dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde dagegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 16.5.1991 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner habe das Geländer zu entfernen, weil er es ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer angebracht habe. Das Geländer stelle eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum dar, da das Flachdach, wie sich aus der Teilungserklärung ergebe, nicht zum Sondereigentum des Antragsgegners gehöre. Die bauliche Maßnahme hätte deshalb der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft. Entbehrlich wäre die Zustimmung eines Wohnungseigentümers allerdings dann gewesen, wenn ihm kein Nachteil entstanden wäre. Hier würden die übrigen Wohnungseigentümer jedoch durch das Geländer beeinträchtigt, weil der optische Gesamteindruck des Gebäudes gestört werde. Außerdem führe eine intensive Nutzung des Flachdaches als Dachterrasse zu einer Beeinträchtigung der Eigentümer der darunter liegenden und der neben dieser Wohnung liegenden Wohnung der Antragsteller. Diese Eigentümer würden insbesondere dadurch gestört, daß von dem Flachdach aus Einsicht in ihre Wohnungen genommen werden könne.
Das Verlangen der Antragsteller sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. Auch wenn die Antragsteller selbst, wie vom Antragsgegner behauptet, bei der früheren Hausverwaltung darauf hingewirkt haben sollten, das Geländer anzubringen, damit keine Gegenstände auf die Terrasse der Antragsteller herunterfallen würden, bedeute dies keine generelle Zustimmung zur Anbringung des Geländers. Es sei damit allenfalls ein vorläufiger Schutz gegen eine ungesicherte und überdies in der Teilungserklärung nicht vorgesehene Nutzung der Dachfläche als Terrasse gefordert worden.
Dem Antragsgegner stehe im übrigen auch kein Recht zu, die im Gemeinschaftseigentum stehende Dachfläche zu nutzen. Auf etwaige Zusagen des Bauträgers oder des Verkäufers der Eigentumswohnung könne sich der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern nicht berufen. Abgesehen davon sei das Geländer erst zu einem Zeitpunkt angebracht worden, als die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits rechtlich in Vollzug gesetzt gewesen sei. Selbst wenn zur Zeit der Herstellung des Terrassenbelages eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht bestanden habe, sei jedenfalls die Fertigstellung der Terrasse durch das Anbringen des Geländers eine bauliche Veränderung, die durch etwaige Vereinbarungen mit dem Bauträger nicht gedeckt sei und der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Beseitigung des Geländers nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 14 Nr. 1. § 15 Abs. 3 WEG zu. Dieser Anspruch kann von einzelnen Wohnungseigentümern, hier also den Antragstellern, gegen einen anderen geltend gemacht werden.
a) Wird eine Baumaßnahme vom Eigentümer-Bauträger vor Beginn der Gemeinschaft „werdender Wohnungseigentümer” abweichend von dem ursprünglichen Plan (zugleich Aufteilu...