Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Normenkette
BGB § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4; EGZPO § 9; ZPO §§ 12, 17, 29, 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 59-60
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht München II.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat wegen Mängeln an den Fassaden zweier in Z. (Landgerichtsbezirk München II) gelegener Häuser bei dem Landgericht München II Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt.
Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat diese den Antragsgegner zu 1) mit dem Einbau einer "Vinythermvollschutzfassade mit Dreifachlattung" beauftragt. Herstellerin des von dem Antragsgegner zu 1) bei der Errichtung verwendeten Baumaterials sei die Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 2) habe auf die Dauer von 30 Jahren eine vertragliche Garantie für die Abwesenheit von "Material- und Produktionsfehlern" übernommen (Anlagen ASt5 und ASt6). Nach Ausführung der Arbeiten hätten die Parteien wegen starker Verfärbung und Verschmutzung der Fassaden über die Behebung zugrunde liegender Mängel verhandelt. Die Antragsgegner hätten anerkannt, dass "Paneele mit nicht zufriedenstellender Steinbeschichtung (...) kostenfrei ausgetauscht werden", somit die Fassade jedenfalls insoweit neu herzustellen sei. Dabei habe die Antragsgegnerin zu 2) nach Rücksprache mit dem Antragsgegner zu 1) und mit dessen Vollmacht erklärt, dass der Antragsgegner zu 1) diese Arbeiten mit von der Antragsgegnerin zu 2) zu lieferndem Material ausführen werde. Zwischen den Parteien sei jedoch die Mangelhaftigkeit streitig, soweit es um die Verschmutzung, die Vorwölbung und deren Ursache gehe, sowie, in welchem Umfang wegen der "nicht zufriedenstellenden Steinbeschichtung" nachzubessern sei. Nach Auffassung der Antragstellerin sei die vollständige Neuherstellung der Fassade erforderlich. Für den Fall, dass das Sachverständigengutachten die Mangelhaftigkeit feststelle, stünden ihr, der Antragstellerin, gegen den Antragsgegner zu 1) werkvertragliche Mängelansprüche sowie gegen die Antragsgegnerin zu 2) Ansprüche aus der von dieser übernommenen Garantie zu.
Der Antragsgegner zu 1) hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in Landgerichtsbezirk Traunstein, die Antragsgegnerin zu 2) ist im Landgerichtsbezirk Kassel ansässig.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 hat die Antragsgegnerin zu 2) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München II gerügt.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 30. Januar 2019 hat das Landgericht München II mit Beschluss vom 21. März 2019 die Akten dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Dieses hat das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben. In der Begründung des Beschlusses führt das Landgericht München II aus, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lägen vor. Hinsichtlich der aus der Garantie in Anspruch genommenen Antragsgegnerin zu 2) scheide eine Erfüllung am Ort der Erstellung der Fassaden durch den Antragsgegner zu 1) aus, da entweder eine Geldzahlung zu erbringen sei oder, soweit eine Ersatzlieferung in Betracht komme, diese ab Werk zu erfolgen habe.
Der Antragsgegner zu 1) wurde angehört. Er hat sich im Bestimmungsverfahren nicht geäußert. Die Antragsgegnerin zu 2) vertritt die Auffassung, für sie komme nach §§ 12, 17 und 29 ZPO lediglich das Landgericht Kassel als möglicher Gerichtsstand in Frage.
II. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht München II als (örtlich) gemeinsam zuständiges Gericht.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Frankfurt am Main) haben und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
a) Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch für ein selbständiges Beweisverfahren vorgenommen werden (BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. September 1991, AR 1 Z 75/87, BayObLGZ 1991, 343/344).
b) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; Toussaint in BeckOK, ZPO, 32. Edition Stand 1. März 2019, § 36 Rn. 19).
c) Die Antragsgegner, die ihre allgemeinen Gerichtsstände bei verschiedenen Gerichten haben, werden nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag der ...