Leitsatz (amtlich)
1. Die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung desvorläufigen Insolvenzverwalters heranzuziehen, wenn sich die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung auf diese Gegenstände erstreckte (im Anschluß an OLG Zweibrücken NZI 2000, 314 [316] und Thüringer OLG, Beschluß vom 18.9.2000, 6 W 291/00).
2. Für die Berechnung der Vergütung ist eine Prognose über die Möglichkeit einer zukünftigen Verwertung und Überschußerzielung durch denendgültigen Verwalter nicht erforderlich (im Anschluß an Thüringer OLG aaO; a.A. OLG Zweibrücken aaO).
3. Der Wertansatz für die mit Drittrechten belasteten Gegenstände kann nicht mit der Begründung gekürzt werden, während der vorläufigen Verwaltung habe der Verwalter diese Gegenstände nicht verwertet.
Normenkette
InsO §§ 21-22, 7 Abs. 2 S. 1; InsVV § 11 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Entscheidung vom 17.08.2000; Aktenzeichen 1 T 106/00) |
AG Deggendorf (Entscheidung vom 29.06.2000; Aktenzeichen IN 14/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird im Umfang der nachfolgend in Ziff. II tenorierten Entscheidung zugelassen.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 17.8.2000 in Ziffern 2, 3 und 4 wie folgt geändert:
- Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu erstattende Vergütung wird auf netto 14 970,28 DM zuzüglich Auslagen von netto 686,60 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (2 505,10 DM), somit brutto18 161,98 DM festgesetzt.
- Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen der Beschwerdeführer 90 % und die Insolvenzmasse 10 %.
- Der Beschwerdewert wird auf 23 156,54 DM festgesetzt.
III. Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zurückgewiesen und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
IV. Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Beschwerdeführer 98 % und die Insolvenzmasse 2 %.
V. Der Beschwerdewert für die weitere Beschwerde wird auf 41 165,31 DM festgesetzt.
Gründe
I.
In dem auf Antrag der Schuldnerin eingeleiteten Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bestellte das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 28.1.2000 den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungszustimmungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 (2. Alternative) InsO. Die Schuldnerin betreibt unter der im Rubrum genannten Firma ein Einzelunternehmen, zu dem eine Pkw-Service- und Reparaturwerkstatt gehört und das mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen handelt. Das Insolvenzgericht hob mit Beschluß vom 25.2.2000 die Bestellung auf, da die Schuldnerin ihren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens am Vortag zurückgenommen hatte. Mit Schriftsatz vom 28.3.2000 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von netto 16 467,30 DM zuzüglich 686,60 DM Auslagen und 16 % Mehrwertsteuer. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung am 29.6.2000 auf netto 12 972,07 DM zuzüglich beantragte Auslagen und Mehrwertsteuer fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Gegen diese am 7.7.2000 zugestellte Entscheidung legte der Beschwerdeführer am 19.7.2000 sofortige Beschwerde ein, mit der er die Festsetzung einer Vergütung von nunmehr netto 32 934,61 DM beantragte. Das Insolvenzgericht half der Beschwerde nicht ab. In seiner Beschwerdeentscheidung vom 17.8.2000 setzte das Landgericht die Vergütung auf netto 14 413,40 DM zuzüglich beantragte Auslagen und 16 % Mehrwertsteuer fest.
Gegen diese dem Beschwerdeführer am 29.8.2000 zugestellte Entscheidung wendet er sich mit seiner am 11.9.2000 eingereichten sofortigen weiteren Beschwerde vom selben Tag. Erbeantragt, in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen seine Vergütung nunmehr auf netto 49 900,92 DM (9 980,18 DM + 39 920,74 DM) zuzüglich 686 DM Auslagen und 16 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Er beanstandet an erster Stelle, daß beide Vorinstanzen bei der Ermittlung der Verwaltungsmasse die von ihm beantragten Wertansätze von insgesamt 297 000 DM für Fuhrpark, Lager und Reparaturwerkzeuge mit der Begründung um 50 % herabsetzten, es habe sich um sicherungsübereignete Gegenstände gehandelt, bei denen Drittrechte nicht streitig gewesen seien und eine Verwertung nicht erfolgt sei. Er trägt vor, diese Herabsetzung sei nicht gerechtfertigt, weil gerade die Verwaltung dieser Gegenstände schwierig und enorm zeitraubend gewesen sei. An zweiter Stelle nimmt er, abweichend von seinem Sachvortrag und seiner Antragstellung gegenüber den Vorinstanzen eine Neuberechnung seines Vergütungsanspruchs vor, indem er – insoweit noch in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Entscheidung – von Erhöhungsfaktoren nach § 3 InsVV von insgesamt 0,5 (0,25 + 0,15 + 0,1) ausgeht, seinen sich daraus ergebenden Anspruch jedoch nicht aus der Regelvergütu...