Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Feststellungssantrag ohne Rechtsschutzbedürfnis und bei abstrakten Rechtsfragen
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 28/90) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 5556/90) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 17. September 1991 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Die Bestellungszeit der Antragsgegnerin als Verwalterin endet mit Ablauf des Jahres 1991.
Der Antragsteller verlangte einige Tage vor der Eigentümerversammlung vom 16.5.1990 von der Antragsgegnerin, folgenden Punkt auf die Tagesordnung zu bringen:
Abberufung und Kündigung der Verwalterin zum nächstmöglichen Zeitpunkt; Neubestellung eines Verwalters.
Die Antragsgegnerin lehnte dies ab.
Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß die Antragsgegnerin ihre Pflichten als Verwalterin verletzt habe, weil sie seinem Verlangen auf Behandlung des oben genannten Gegenstands in der Eigentümerversammlung vom 16.5.1990 nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.12.1990 den Antrag abgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller seinen Antrag wiederholt und außerdem beantragt festzustellen, daß die Antragsgegnerin, abgesehen von bestimmten durch Sachgründe gerechtfertigten Ausnahmefällen, verpflichtet sei, grundsätzlich jeden von einem einzelnen Eigentümer beantragten Punkt in die Tagesordnung der ordentlichen Eigentümerversammlung aufzunehmen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.9.1991 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Die vom Antragsteller offensichtlich selbst verfaßte und geschriebene, jedoch von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift entspricht der gesetzlichen Form.
Wird eine Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt, dann muß sich der Rechtspfleger selbst an der Anfertigung der Beschwerdebegründung, soweit eine solche vorgebracht werden soll, gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen; die Unterzeichnung eines vom Beschwerdeführer selbst verfaßten und geschriebenen Schriftstücks durch den Rechtspfleger reicht für ein ordnungsmäßiges Protokoll nicht aus (BayObLG Rpfleger 1991, 450).
Wird jedoch wie hier Rechtsbeschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, dann muß diese gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, nicht auch von ihm selbst verfaßt sein. Es genügt, daß der Rechtsanwalt wie hier durch seine Unterschrift zu erkennen gibt, daß er die Eingabe inhaltlich geprüft hat und die Verantwortung dafür übernimmt (BGH NJW 1989, 394 f.; Jansen FGG 2. Aufl. § 29 Rn. 8; Zöller/Stephan ZPO 16. Aufl. § 130 Rn. 8).
2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Das Landgericht hat das Gesetz dadurch verletzt, daß es die übrigen Wohnungseigentümer nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO).
An einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG sind gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG grundsätzlich alle Wohnungseigentümer einer Anlage und der Verwalter beteiligt. Wer materiell beteiligt ist, muß auch formell beteiligt, d. h. zum Verfahren zugezogen werden. Die Notwendigkeit der Beteiligung ergibt sich auch aus § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Beteiligung ist außerdem ein Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung nach § 12 FGG (BayObLG WuM 1989, 37 und DWE 1990, 26).
Das Landgericht hat die übrigen Wohnungseigentümer am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Beteiligt wurde jedoch die Antragsgegnerin. Sie hätte als Zustellungsvertreterin der übrigen Wohnungseigentümer herangezogen werden können, weil sie weder Antragstellerin noch Rechtsmittelführerin war und auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, die es befürchten ließen, sie werde die übrigen Wohnungseigentümer nicht sachgemäß informieren, obwohl sich der Antrag gegen sie selbst richtet (BayObLGZ 1989, 342; BayObLG WuM 1991, 131). Ist die Verwalterin wie hier am Verfahren selbst beteiligt, dann hätten, wenn sie zugleich als Zustellungsvertreterin der übrigen Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden sollte. Zustellungen und Mitteilungen an sie in einer für sie eindeutig erkennbaren Weise auch in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Wohnungseigentümer ergehen müssen (BayObLGZ 1983, 14/19; BayObLG WE 1989, 55/56).
Die unterlassene Beteiligung der übrigen Woh...