Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßnahme der Justizverwaltung - Auskunft einer anfragenden Person außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens über den sich selbst betreffenden Datensatz im Zentralen Schuldnerverzeichnis
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Entscheidung darüber, außerhalb eines konkreten Vollstreckungsverfahrens der anfragenden Person Auskunft über den sie selbst betreffenden Datensatz im Zentralen Schuldnerverzeichnis im Wege der Einsicht nach § 882f ZPO zu erteilen, handelt es sich um eine Maßnahme der Justizverwaltung.
2. Kenntnis über den im Schuldnerverzeichnis über eine bestimmte Person gespeicherten Datensatz kann ausschließlich im Wege der Einsichtnahme erlangt werden.
3. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis wird ausschließlich registrierten Nutzern gewährt und jeweils erst nach Darlegung des Verwendungszwecks ermöglicht.
4. Personen, die eine Auskunft einholen wollen, können ihre Registrierung in jedem Amtsgericht veranlassen, § 11 Abs. 1 SchuFV.
5. Die Registrierung - auch diejenige über ein nichtelektronisches Verfahren - muss vom Zentralen Vollstreckungsgericht (oder der von diesem beauftragten Stelle) durchgeführt werden, § 7 SchuFV.
Normenkette
BayAGGVG Art. 12 Nr. 3; EGGVG § 23 f., § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1; SchuFV §§ 5-7, 11 Abs. 1; ZPO § 802k Abs. 3 S. 3, § 882b f., § 882f Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 882h Abs. 2, § 882i
Verfahrensgang
AG Hof (Aktenzeichen 3745 I 924/20) |
Tenor
I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt.
II. Der Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts Hof vom 10. August 2020 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 20. Januar 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag vom 20. August 2020 auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der in Augsburg wohnhafte Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 20. Januar 2020 an das Amtsgericht Hof - Zentrales Vollstreckungsgericht - mit dem Ersuchen, ihm eine (wörtlich) "Bestätigung bzgl. Eintragung/Nichteintragung meiner Person im Schuldnerverzeichnis" zuzusenden. Sein Anliegen war in Schreibmaschinenschrift unter ein Antwortschreiben des Amtsgerichts Augsburg - Vollstreckungsgericht - gesetzt. Aus dieser Antwort vom 5. Dezember 2019 geht hervor, dass sich der Antragsteller mit seinem Begehren zunächst an das Amtsgericht Augsburg - Vollstreckungsgericht - gewandt, von dort am 27. November 2019 eine abschlägige Auskunft der Geschäftsstelle erhalten und hiergegen "Rechtsbehelf" eingelegt hatte. Das Amtsgericht Augsburg hatte daraufhin mitgeteilt, dass ein Rechtsbehelf gegen die Geschäftsstellenauskunft nicht gegeben sei und weiter, dass bei ihm kein Schuldnerverzeichnis mehr geführt werde, so dass keine Auskunft erteilt werden könne; das Schuldnerverzeichnis werde seit 2013 beim Zentralen Vollstreckungsgericht in Hof geführt; der Antragsteller möge sich an die zuständige Stelle richten. Beigefügt waren erläuternde allgemeine Hinweise, die dem Internet entnommen waren. Auf diesen Hinweis des Amtsgerichts Augsburg nahm der Antragsteller in seinem an das Amtsgericht Hof gerichteten Ersuchen ausdrücklich Bezug. Mit der Begründung, er habe in seinem ganzen Leben nichts mit elektronischen Medien zu tun gehabt und verfüge auch nicht über einen Zugang, bat er um Übersendung der erbetenen Auskunft in Papierform. Sein Geburtsdatum teilte er mit.
Das Amtsgericht Hof - Zentrales Vollstreckungsgericht in Bayern - antwortete mit Schreiben vom 24. Januar 2020: Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis für Eintragungen, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 beträfen, würden nur noch über das Vollstreckungsportal erfolgen. Dafür sei es erforderlich, dass sich der Antragsteller eigenständig mit seinen persönlichen Daten unter www.vollstreckungsportal.de registriere.
Der Antragsteller bestand auf der Übersendung einer schriftlichen Auskunft, so dass ihm das Amtsgericht Hof - Zentrales Vollstreckungsgericht in Bayern - ergänzend am 27. Januar 2020 mitteilte, Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis dürften nicht schriftlich erteilt werden. Die Auskunft erfolge ausschließlich elektronisch über das länderübergreifende Vollstreckungsportal. Für eine Selbstauskunft müsse er sich unter der bereits mitgeteilten Internetadresse registrieren. Falls er nicht über die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen verfüge, könne er sich an sein örtlich zuständiges Amtsgericht wenden. Dort gebe es einen Einsichts-PC, an dem er sich registrieren und sodann die Einsicht vornehmen könne. Das Ergebnis der Einsichtnahme könne er sich dann als Nachweis ausdrucken.
Nach weiterem Briefwechsel erließ schließlich die Direktorin des Amtsgerichts am 10. August 2020 einen Bescheid, mit dem der Antrag "auf Übersendung einer Bestätigung aus dem Schuldnerverzeichnis über die Eintragung/Nichteintragung des An...